GENiAL 4-2017
Genossen- schaftsrechtsnovelle Das „Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften“ ist am 22.07.2017 in Kraft getreten. Die Schwerpunkte der Gesetzesänderun- gen liegen in den Bereichen Mitgliederwesen, Bekanntma- chungen, General-/Vertreterversammlung und Prüfung. So kann die Einladung zur General-/ Vertreterversammlung zukünftig auch in Textform erfolgen, also z.B. durch E-Mail. Zur Nutzung dieser Option muss die Satzung angepasst werden. Haftungserleich- ternd für ehrenamtlich tätige Vorstände und Aufsichtsräte wirkt die Milderung des anzulegenden Sorgfaltsmaßstabes (§ 34 Absatz 2). Zudem muss zukünftig der Name und Sitz des für die Prüfung der Genossenschaft zuständigen Prüfungsverbands im Internetauftritt der Genossenschaft angegeben werden; unterhält diese keinen Internetauftritt, so ist dies auf den Geschäftsbriefen anzu- geben (§ 54). Im Bereich der Prüfungspflichten und des Prüfungsumfanges, sowie der Berichterstattung dazu gibt es Änderungen (§§ 53, 53a, 58, 62) z.B. bei den maßgeblichen Größenklassen. Compliance Gemäß § 30 Ordnungswidrigkeitenge- setz können Geldbußen bis zu 10 Millionen € gegen ein Unternehmen festgesetzt werden, wenn es im Unternehmensablauf zu Straftaten durch Mitarbeiter kommt. Eine solche Geldbuße kommt regelmäßig in Betracht, wenn im Rahmen der Unternehmenstätigkeit Straftaten begangen werden und sich herausstellt, dass die Überwachung der Mitarbeiter nicht optimal und ausreichend organisiert worden ist. Für die Bemessung der Höhe des Bußgeldes kann es laut einem neuen BGH-Urteil darauf ankommen, ob bei dem Unternehmen ein Compliance-Management-System eingerichtet worden ist oder nicht. Zudem kann die Höhe der Bußgelder auch davon abhängen, inwieweit ein solches System wirksam arbeitet und ob Nachbesserungen, z.B. im Zuge der Aufdeckung der Unregelmäßigkeiten und Straftaten, vorgenommen worden sind. Lizenzschran- kengesetz Das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) sieht u.a. vor, dass durch erhöhte Trans- parenz, erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen und Dritter sowie neue Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden Domizilgesellschaften künftig wirksamer ermittelt werden können. Eine große praktische Relevanz haben die erfreulichen Änderungen bei der Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter. Sie sind erst- mals anzuwenden bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Damit wird ab dem kommenden Jahr eine seit langer Zeit dis- kutierte und immer wieder geforderte Verbesserung Realität. Die seit 1964 unveränderte Wertgrenze von zunächst 800 D-Mark und dann 410 € für eine Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wird angehoben. Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die selbstständig genutzt werden können, ist künftig eine Sofortabschreibung möglich, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 € nicht übersteigen. Das gilt auch bei den Überschus- seinkunftsarten, also insbesondere für Arbeitnehmer und Vermieter. Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Günter Winkels guenter.winkels@ genossenschaftsverband.de Rechtsanwalt A. Dominik Brückel dominik.brueckel@ gra-rechtsanwaltsgesellschaft.de Rechtsanwalt Dr. jur. Bernd Nelißen bernd.nelissen@ gra-rechtsanwaltsgesellschaft.de Rechtsanwalt Christian M. Düssel christian.duessel@ gra-rechtsanwaltsgesellschaft.de Was sich steuerlich und rechtlich für Genossenschaften ändert
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=