GENiAL 4-2017
20 | GENiAL | 4-2017 M it dem „Ge- setz zur Reform des Bauvertrags- rechts, zur Ände- rung der kaufrechtlichen Mängelhaf- tung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregister- verfahren“ treten zum 1. Januar 2018 u.a. Normen in Kraft, die das private Baurecht auf eine neue gesetzliche Grundlage stel- len sowie das Kaufvertragsrecht ändern. Neue gesetzliche Grundlage für das private Baurecht Bislang kennt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für das private Bauvertragsrecht keine speziellen Rechtsgrundlagen. Für dieses Rechtsgebiet ist bis zum Jahres- ende noch das allgemeine Werkvertrags- recht (§§ 631ff. BGB) anzuwenden. Dieser Zustand überrascht, da sich mit der Ent- wicklung der Bautechnik das Baurecht mit seiner umfangreichen Rechtsprechung zu einer Spezialmaterie entwickelte, für die das allgemeine Werkvertragsrecht nicht mehr zeitgemäß erscheint. Diesen Handlungsbedarf erkannte der Gesetzgeber: Das BGB enthält künftig spezielle Normen (§§ 650a-650v BGB), die sich ausschließlich mit dem priva- ten Baurecht befassen. So definiert der Gesetzgeber in einem eigenen Kapitel (§§ 650a-650h BGB) u.a. die gesetzlichen Merkmale des Bauvertrags sowie Vorga- ben für Vertragsänderungen und Vergü- tungsanpassungen (§§ 650b, 650c BGB) wie auch die bislang im Werkvertrags- recht aufgeführte Sicherungshypothek für den Unternehmer (künftig § 650e BGB) und die Bauhandwerkersicherung (künftig § 650f BGB). Neu: Widerrufsrecht für den Verbrau- cher beimVerbraucherbauvertrag Besondere Bedeutung erlangt der sog. Verbraucherbauvertag (§§ 650i-650n BGB). Darin verpflichtet der Verbraucher einen Unternehmer zum Bau eines Ge- bäudes oder zu erheblichen Umbaumaß- nahmen an einem Gebäude. Sofern ein solcher Vertrag nicht be- reits notariell beurkundet wird, kann der Verbraucher einen Verbraucherbauvertrag widerrufen (§ 650l BGB). Da ein Verbrau- cher derartige Verträge zumeist nur selten abschließt und durch sie in der Regel lang- fristige finanzielle Verpflichtungen eingeht, möchte der Gesetzgeber den Verbraucher künftig auch beim Abschluss eines Ver- braucherbauvertrags durch ein gesetz- liches Widerrufsrecht schützen, indem – ähnlich wie bei Verbraucherdarlehens- verträgen oder besonderen Vertriebsfor- men – sich der Verbraucher durch Wider- ruf binnen 14 Tagen nach Vertragsschluss von dem Verbraucherbauvertrag lösen kann. Zudem hat der Unternehmer den Verbraucher vorab über dessen Widerrufs- recht zu belehren; hierfür kann der Unter- nehmer das vom Gesetzgeber entworfe- ne „Muster für die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherbauverträgen“ (Anlage 10 zu Art. 249 § 3 EGBGB) verwenden. Er- folgte keine ordnungsgemäße Widerrufs- belehrung, startet die Widerrufsfrist nicht; in derartigen Fällen erlischt das Widerrufs- recht spätestens erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen nach Vertragsschluss. Ferner hat der Unternehmer den Verbraucher in einer Baubeschreibung über die wesentli- chen Eigenschaften des angebotenen Bauwerks zu unterrichten (§ 650j BGB). Änderungen im Kauf- recht Mit den Neuerungen im Kaufrecht werden Vorga- ben zur Mängelhaftung an die aktuelle Rechtsprechung des EuGH angepasst. So kann der Käufer, der eine mangelhafte Sache in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat, von dem Verkäufer der mangelhaften Sache die Erstattung der erforderlichen Aufwendungen für deren Ausbau und für den Einbau einer mangelfreien Sache ver- langen. Zudem kann der Verkäufer künftig von seinem Lieferanten den Ersatz jener Aufwendungen verlangen, die er dem Käufer zu erstatten hatte. Ausblick und Praxistipp Belehrt der Unternehmer ab dem 1. Ja- nuar 2018 den Verbraucher nicht über dessen Widerrufsrecht bei einem Verbrau- cherbauvertrag, besteht das Risiko einer Vertragsrückabwicklung. Es ist daher denkbar, dass ein Verbraucher, der sich von einem Verbraucherbauvertrag erst Monate nach dessen Abschluss lösen möchte, versuchen wird, zu widerrufen mit dem Argument, er sei unzureichend über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Hinsichtlich der kaufrechtlichen Ände- rungen empfiehlt sich für Lieferanten eine Überprüfung, inwieweit ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen auch künftig noch der neuen Gesetzeslage entsprechen. Neue Rechtsvorschriften für Häuslebauer Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Schulteis thomas.schulteis@ gra-rechtsanwaltsgesellschaft.de Fotos: Detlef Heese, Hoda Bogdan/Fotolia, jjohan/Fotolia
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