GENiAL 4-2017
22 | GENiAL | 4-2017 P lant eine Ge- nossenschaft, ein Magazin oder eine Kun- denzeitschrift herauszu- bringen, so soll dies in der Regel Werbezwecken die- nen. Rechte Dritter dürfen also nicht verletzt werden und eine Abgrenzung und vor allem auch Absicherung gegenüber Nachahmern und Trittbrettfahrern sollte gewährleistet sein. Wer möchte schon seinen mit innovativer Mühe entwickelten Titel – womöglich samt Kunden – bei seinen Mitbewerbern wiederfinden, ohne dagegen etwas unternehmen zu können? Hier kommen die im Markengesetz (MarkenG) geregelten Schutzrechte ins Spiel. Zunächst ist zu klären, was es mit dem Titelschutz eigentlich auf sich hat. In den §§ 5 und 15 MarkenG (Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen) wird der sog. Werktitel als geschäftliche Bezeichnung geschützt. § 5 regelt Entstehen und Erlöschen, § 15 den Inhalt sowie Ansprüche bei Verletzung. Der Titelschutz ist, wie auch die Marke, eine Produkt- kennzeichnung. Titel sind unter anderem die Namen oder beson- deren Bezeichnungen von Druckschriften, also Büchern, Zeitun- gen, Zeitschriften, Magazinen, Katalogen etc., zudem auch von umfangreichen Internetseiten und Softwareprogrammen. Wer zuest kommt, mahlt zuerst Der Werktitelschutz entsteht allein durch die Benutzungsauf- nahme bei Vorhandensein gewisser Mindestinhalte. Wer zuerst kommt, mahlt zuerst – im Kennzeichenrecht nennt sich dies „Priorität“. Einträge in ein formelles Register sind nicht erfor- derlich. Unter „Aufnahme“ ist die Nutzung im geschäftlichen Verkehr zu verstehen, im Falle des Magazins also das Erschei- nen. Da der Titel eine „Produktkennzeichnung“ ist, muss er eine gewisse Kennzeichnungskraft besitzen. Das bedeutet, dass er von einem anderen Titel zu unterscheiden sein muss. An die Unterscheidungskraft, die bei der Eintragung einer Mar- ke eine wesentliche Rolle spielt – und nicht selten deren Eintragung scheitern lässt –, sind im Fall des Titelschutzes nur geringe Anforderungen zu stellen. Vorsicht Falle: Titelverlust Wichtig in der Praxis ist die Sicherung des Titels zwischen dem Konzeptentwurf des neuen Magazins und seiner Drucklegung, also in der Zeit vor der Benutzungsaufnah- me. Es besteht die Möglichkeit, für diese kriti- sche Phase eine Titelschutzanzeige in einem dafür einschlägigen Medium zu schalten. Damit kann der Schutz auf den Zeitpunkt der Anzeigenschaltung vorverlegt werden. Voraussetzung ist, dass die Benutzungsauf- nahme innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Eintrag geschieht, bei Druckschriften wird von ungefähr sechs Monaten ausgegangen. Greift der Titelschutz, besteht er, sofern die Zielgruppe nicht rein regi- onal ist, bundesweit. Eine Beendigung erfolgt erst mit Aufgabe des Gebrauchs, wo- bei es hier auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Was genau wird geschützt? Der Schutzbereich ist eng, er ist auf die konkrete Werkart beschränkt. Der Titel wird ausschließlich gegen unmittelbare Verwechslungsge- fahren geschützt. Es kann daher schon strittig werden, ob ein Magazintitel auch für den Titel einer Veranstaltung verwendet werden darf. Markenschutz geht weiter Während es beim Titel um den Inhalt geht, dient eine Marke als Herkunftsnachweis. Sie ist gegen Gebühr für genau festzulegen- de Waren- und Dienstleistungsgruppen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einzutragen. Dafür muss sie zwingend unterscheidungskräftig und darf nicht beschreibend sein. Ihr Schutzbereich ist weiter als der des Titelschutzes, da sie gegen alle, nicht nur unmittelbare, Verwechslungen schützt. Sind Titel- und Markenschutz gleichzeitig möglich? Ja, Titel von Druckerzeugnissen können grundsätzlich auch als Marken geschützt werden. Titelschutz ist der erste und einfachs- te Weg, einen Magazintitel zu sichern. Soll unabhängig von dem konkreten Werk jedoch ein weitergehender Schutz für andere Bereiche, z.B. umfangreiches Marketing, Merchandising, Ver- lagsdienstleistungen, Veranstaltungen, Bildung erreicht werden, empfiehlt sich ein Eintrag als Marke. Diese kann zudem im Zwei- fel aufgrund des amtlichen Registereintrags gegenüber Dritten leichter durchsetzbar sein. Allerdings sind die Anforderungen für die Eintragungsfähigkeit im Hinblick auf Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis höher als beim Titelschutz. Ein guter unterscheidungskräftiger Titel und ggf. ein besonderes individuelles Design sowie eine be- dachte Wahl der Waren und Dienstleistungen sind daher unbedingt erforderlich. Auch be- steht für die Marke erst nach fünf Jahren ein Benutzungszwang, und Verlängerungen um jeweils zehn Jahre sind bei ihrer tatsächli- chen Nutzung quasi endlos möglich. Der frühe Vogel fängt den Titel Rechtsanwältin Dr. jur. Claudia Richter claudia.richter@ gra-rechtsanwaltsgesellschaft.de Fotos: Detlef Heese, rcfotostock/Fotolia
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