GENiAL 4-2017

24 | GENiAL | 4-2017 M it der Invest- mentsteuer- reform 2018 kommen auf Privatanleger Neuerungen für die Besteuerung von Invest- mentfonds zu. Was wird sich ändern? Union Investment gibt einen Überblick. Bislang werden Fondsanleger wie Direktanleger behandelt. Das bedeutet: Nur der Anleger ist steuerpflichtig, hinge- gennicht der Fonds selbst.Ab2018müssen Investmentfonds Steuern in Höhe von 15 Prozent bzw. 15,825 Prozent insbeson- dere auf inländische Dividenden und Im- mobilienerträge sowie auf Veräußerungs- gewinne mit inländischen Immobilien zahlen. Unterschiedliche Freistellungsquoten Zum Ausgleich für die steuerliche Vor- belastung auf Fondsebene werden die Erträge bestimmter inländischer und ausländischer Fonds (Aktien-, Misch- und Immobilienfonds im Sinne des neuen Ge- setzes) teilweise von der Abgeltungsteu- er freigestellt. Diese Freistellung greift bei der Ausschüttung, der Vorabpauschale und bei Veräußerungsgewinnen/-verlus- ten. Für die genannten Fondsarten gibt es unterschiedliche Freistellungsquoten. Sparer sollen dadurch insgesamt von Mehrbelastungen verschont werden. Grundlage der Besteuerung ist künftig nur noch der Zahlungsstrom insgesamt. Das bedeutet: Ausschüttungen sind stets in voller Höhe steuerpflichtig (abzüglich der Freistellungen). Das ändert sich bei der Fondsbesteuerung Gibt es eine ge- ringe oder – etwa bei thesaurierenden Fonds – gar keine Ausschüttung, will der Gesetzgeber trotzdem eine Mindestbe- steuerung erreichen. Dafür wird die „Vor- abpauschale“ eingeführt. Sie beträgt 70 Prozent des offiziellen Basiszinses (Basis- zins für 2016: 1,1 Prozent). Weil die Steuerreform einfacher wer- den soll, werden einige steuerliche Kenn- zahlen, wie der Immobilien- und der Zwi- schengewinn, abgeschafft. Veräußerungsgewinne aus Fondsan- teilen, die vor 2009 gekauft wurden, sind bisher vor einer Besteuerung geschützt. Dieser Bestandsschutz wird per Ende Dezember 2017 gekappt. Alle entspre- chenden Fondsanteile werden so be- handelt, als seien sie zum 31. Dezember 2017 verkauft und zum 1. Januar 2018 neu erworben worden. Die mit diesen An- teilen bis 31. Dezember 2017 erreichten Wertzuwächse sind und bleiben damit aber steuer- frei. Lediglich die auf die Zeit ab dem 1. Januar 2018 entfallenden Wertzuwächse unterliegen bei diesen Anteilen der Steuerpflicht. Freibetrag steuerlich geltend machen Für die Veräußerungs- gewinne mit diesen Altanteilen, die auf die Zeit ab dem 1. Januar 2018 entfallen, gilt ein- malig pro Anleger ein Freibetrag von 100.000 Euro. Der Freibetrag kann im Rahmen der Steuer- veranlagung geltend ge- macht werden. Ausschüttungen sind stets in voller Höhe steuerpflichtig (abzüglich der Freistellungen). Fotos: psdesign1/Fotolia, stadtratte/Fotolia, Pretty Vectors/shutterstock

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