Newsletter Energie-, Immobilien- und Versorgungsgenossenschaften – Ausgabe 3/2025

Liebe Mitglieder,
liebe Leserinnen und Leser,

dies ist die neue Ausgabe des Newsletters für unsere Energie-, Immobilien- und Versorgungsgenossenschaften. Hier finden Sie Informationen über aktuelle politische Entwicklungen, wissenswerte fachspezifische Hintergründe, interessante Unternehmen sowie Neuigkeiten und Termine.

Falls Ihnen ein Thema zu kurz gekommen ist oder Sie uns Anregungen zum Newsletter geben möchten, sprechen Sie uns an oder schreiben uns. Leiten Sie unseren Newsletter auch gerne an interessierte Personen in Ihrem Umfeld weiter!

Wir wünschen viel Spaß beim Lesen!

Ihr Team Energie-, Immobilien- und Versorgungsgenossenschaften

1. Juli 2025 | 17:00 – 18:30 Uhr

Stromspeicher sind längst kein Nischenthema mehr: Sie leisten einen entscheidenden Beitrag, um Schwankungen im Stromnetz auszugleichen, sorgen für Unabhängigkeit in Zeiten negativer Börsenstrompreise und sind unverzichtbar beim Ausbau erneuerbarer Energien. Auch die neue Bundesregierung setzt auf den weiteren Ausbau dieser Schlüsseltechnologie. Dennoch herrscht unter Energiegenossenschaften oftmals noch Unsicherheit über die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten.

Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV lädt Sie daher herzlich zu einem kostenfreien Webseminar am 1. Juli 2025 von 17:00 bis 18:30 Uhr ein. Dort erhalten Sie einen Überblick über die gesamte Bandbreite an aktuellen Speicherlösungen für Energiegenossenschaften. Die Experten Benjamin Ohlhäuser und Steffen Keller von Team EDDA werden praxisnah aufzeigen, wie Geschäftsmodelle mit Großspeichern (>1 MW) umgesetzt werden können. Abgerundet wird das Programm durch einen Beitrag zu kleineren Speicherprojekten von Thomas Knapp, IngenieurNetzwerk Energie eG.

Unter folgendem Link können Sie sich zu unserer Online-Veranstaltung anmelden: Webseminar: Stromspeicher – Schlüsseltechnologie für Energiegenossenschaften?

Das Webseminar richtet sich exklusiv an Energiegenossenschaften bzw. energieinteressierte Genossenschaften und Banken, die Mitglied im Baden-Württembergische Genossenschaftsverband, Genossenschaftsverband Bayern, Genoverband oder Genossenschaftsverband Weser-Ems, sowie dem LandesNetzwerk BürgerEnergieGenossenschaften Hessen oder dem Landesnetzwerk BürgerEnergieGenossenschaften Rheinland-Pfalz sind und ihre Mitglieder.

14. Juli 2025 | 17:00 – 18:30 Uhr

Genossenschaften und Gründungsinitiativen, die sich für das Thema interessieren, haben die Möglichkeit, sich dazu miteinander und mit Expertinnen und Experten auszutauschen. Die Gesprächsrunden sind offen für alle wärmerelevanten Themen von der Planung und Umsetzung von Wärmenetzen bis hin zu Fragen rund um die kommunale Wärmeplanung. Lassen Sie uns gemeinsam über Optionen für genossenschaftliche Geschäftsfelder sprechen und identifizieren, wie Sie aktiv Einfluss auf Planungsprozesse nehmen und die Wärmewende mitgestalten können. Der Termin wiederholt sich in einem Turnus von ca. sechs Wochen.

Bei Interesse melden Sie sich gerne bei Referent für Wärmepolitik & Elektromobilität der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften.

Um den Arbeitsaufwand für Sie so gering wie möglich zu halten, führen wir wieder eine anwenderfreundliche Online-Umfrage durch.

Uns ist bewusst, dass diese Umfrage für Sie mit einem Sonderaufwand verbunden ist. Wir benötigen aber diese Zahlen, um die Energiegenossenschaften gegenüber Politik und Wirtschaft auf Bundesebene weiterhin erfolgreich zu vertreten.
>>> Bitte nehmen Sie hier an der „Jahresumfrage Energiegenossenschaften 2025“ teil. <<<

Die Beantwortung dauert etwa 15 Minuten. Die Umfrage läuft noch bis zum 15. Juli 2025.

Zu Vorbereitung der notwendigen Daten können Sie sich die Fragen im Vorfeld auf einen Blick anschauen und auch ausdrucken. Den Fragebogen finden Sie zum Download hier.

Vielen Dank für Ihre Mitarbeit!

Die Bundesnetzagentur hat ein Verfahren zur grundlegenden Reform der Stromnetzentgelte (AgNes) eingeleitet. In einem 57-seitigen Diskussionspapier stellt sie verschiedene Optionen vor, wie das bestehende Entgeltsystem an die Anforderungen der Energiewende angepasst werden kann. Ziel ist es, ein zukunftsfähiges, gerechteres und flexibleres System zu schaffen.

Im Fokus stehen unter anderem:

  • Neue Entgeltkomponenten wie Grund- oder Kapazitätspreise, um die tatsächlichen Kostenverursacher besser abzubilden.
  • Beteiligung von Einspeisern an den Netzkosten – bislang zahlen nur Letztverbraucher.
  • Einführung von dynamischen Netzentgelten, die sich an der aktuellen Netzauslastung orientieren und Flexibilität belohnen.
  • Besondere Regelungen für Speicher, um deren systemdienliche Nutzung zu fördern.

Das Diskussionspapier ist der Startpunkt der Umstellung der Stromnetzentgeltsystematik. Ab dem 1. Januar 2029 sollen dann die neuen Regelungen zur Anwendung kommen.

Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV wird zusammen mit den Genoverband e.V. den Prozess im Interesse der Energiegenossenschaften begleiten und sich einbringen.

Das Diskussionspapier finden Sie hier.

Mit Wirkung zum 1. Mai 2025 ist § 43a der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBV) in Kraft getreten. Die Vorschrift ermöglicht Projektierenden bzw. Betreibenden von Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen im Sinne des § 3 Nr. 41a EEG (auf der Freifläche usw.) mit einer Mindestleistung von 750 kW künftig einen erleichterten Zugang zum Grundbuch, um Grundstückseigentümer zu ermitteln.

Ein „berechtigtes Interesse“ zur Einsicht ins Grundbuch im Sinne des § 12 Grundbuchordnung wird nun regelmäßig angenommen, wenn Unternehmen oben genannte Anlagen oder zugehörige Nebenanlagen (§ 3 Nr. 15a EEG) unter Nutzung des Grundstücks betreiben oder projektieren wollen. Die Einsicht ist zulässig, wenn das Grundstück in einem Windenergiegebiet im Sinne des § 2 Nr. 1 Windenergieflächenbedarfsgesetz, im Geltungsbereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB), der mit dem Zweck aufgestellt wurde, eine Solaranlage zu errichten, oder im Außenbereich gem. § 35 BauGB liegt.

Zukünftig genügt eine Eigenerklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen des § 43a GBV. Die Neuregelung spart damit Zeit und Kosten, schafft Planungssicherheit und unterstützt den zügigen Ausbau der Erneuerbaren Energien.

Die aktuelle Verordnung finden Sie hier.

Mit Beschluss vom 13. Mai 2025 (Az. EnVR 83/20) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: Bestimmte leitungsgebundene Energieanlagen, über die Strom an Endkunden verkauft wird, können nicht mehr als sogenannte Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 24a Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) eingestuft werden. Stattdessen gelten sie als regulierte Verteilernetze, so dass Netzentgelte, netzbezogene Abgaben, Steuern bzw. Umlagen anfallen und Netzbetreiberpflichten bestehen. Ferner besteht kein Anspruch mehr auf Abrechnung nach dem Summenzählermodell (§ 20 Abs. 1d EnWG). In einer Kundenanlage i.S.d. § 3 Nr. 24a und b EnWG sind hingegen keine Netzbetreiberpflichten zu erfüllen.

Auslöser dieser Entscheidung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28. November 2024 (Rs. C-293/23) (Vorabentscheidungsverfahren), das das Konzept von Kundenanlagen im EnWG als europarechtswidrig einstuft. Der BGH folgt dieser Linie und wies die Rechtsbeschwerde eines Energieversorgers ab, der zwei Blockheizkraftwerke samt Stromleitungen als Kundenanlagen betreiben wollte, um Mieter in zehn Wohnblöcken mit rund 250 Wohnungen direkt mit Strom zu beliefern.

Die schriftliche Urteilsbegründung des BGH steht noch aus, dürfte aber entscheidende Hinweise für die künftige Abgrenzung zwischen Kundenanlagen und Verteilnetzen liefern. Gleichzeitig wird mit der Urteilsbegründung der Handlungsspielraum des Gesetzgebers vorgegeben werden, um so viele (bestehende und zukünftige) dezentrale Stromversorgungsprojekte wie möglich auf eine neue rechtssichere Grundlage zu stellen.

Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV wird gemeinsam mit dem Genoverband e.V. die Entscheidungsbegründung des BGH analysieren. Ferner werden wir uns danach weiterhin fachlich und politisch für praktikable Rahmenbedingungen gegenüber dem Gesetzgeber einsetzen, damit so viele dezentrale Projekte wie möglich wie bisher umgesetzt werden können. Wir informieren Sie, sobald es neue Erkenntnisse gibt.

Pressemitteilung des BGH-Urteils

Weiterführende Informationen finden Sie u.a. hier, hier und hier.

Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) führen zur Erfüllung europarechtlicher Transparenzverpflichtungen die Datenerhebung über Förder- und Entlastungssummen (Transparency Award Module = „TAM-Meldungen“), die aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) resultieren, durch. Damit die ÜNB ihren Pflichten nachkommen können, sind Anlagenbetreibende und Letztverbrauchende gesetzlich dazu aufgerufen, Meldungen über Förderungen bzw. Entlastungsbeträge abzugeben. Hierfür steht das TAM-Meldeportal zur Verfügung.

Um als EEG-Anlagenbetreiber unter die TAM-Meldepflicht zu fallen, müssen die folgenden beiden Bedingungen gegeben sein:

  1. Die Anlage ist am oder nach dem 1. August 2014 in Betrieb gegangen
  2. Die Fördersumme für die Anlage hat im Kalenderjahr 2024 (je nach Jahr der Inbetriebnahme) mindestens 100.000 Euro / mindestens 500.000 Euro betragen

Die Fristen für den Meldezeitraum 2024 sind:

  • 31. Juli 2025: § 71 Abs. 6 EEG in Verbindung mit Abs. 4 (EEG-Förderung)
  • 31. Juli 2025: § 56 Abs. 1 EnFG (Umlagenentlastung)

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Das TAM-Meldeportal finden Sie hier.

Am 14. Mai 2025 informierte die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV ihre Mitglieder in der dritten Ausgabe der Veranstaltungsreihe „Bericht aus Berlin“ über die aktuellen energiepolitischen Entwicklungen. Das Interesse war größer denn je, mit über 400 Anmeldungen, vorranging von Energiegenossenschaften und VR-Banken. Im Fokus standen diesmal der Start der neuen Regierung und die Inhalte des Koalitionsvertrags. Darüber hinaus wurden die letzten drei energiepolitischen Gesetze (Solarspitzengesetz, Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Biomasse-Paket) der Ampelregierung erläutert. Durch die politischen Experten René Groß, Jonas von Obernitz und Anton Mohr wurde dabei eine Einschätzung der Vorhaben für die Energiegenossenschaften und Finanzierer durchgeführt.

Fazit des Überblicks: gemäß Koalitionsvertrag sollen in den kommenden vier Jahren viele positive Vorhaben umgesetzt werden. Dazu gehören im Strombereich die Umsetzung des Energy Sharings, die Vereinfachung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für den Ausbau der Erneuerbaren Energien und der verstärkte Aufbau von Speicherkapazitäten. Für das Gelingen der Wärmewende werden außerdem die Ankündigung neuer Investitionsinstrumente, die Aufstockung der Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) und das Festhalten an Bioenergiepotenzialen entscheidend sein. Andere Pläne beinhalten hingegen ein gewisses Risiko für die Arbeit der Genossenschaften, hier zu nennen sind unter anderem der zukünftige Investitionsrahmen für den EE-Ausbau, die Kraftwerksstrategie und die Frage, wie es mit dem Netzausbau weitergeht.

Die Präsentationsfolien finden Sie unter: https://www.dgrv.de/wp-content/uploads/2025/05/20250514_3_Bericht_aus_Berlin_KoV_DGRV_Versand.pdf

Die Videoaufzeichnung finden Sie unter: https://www.dgrv.de/wp-content/uploads/2025/05/3.-Bericht-aus-Berlin-20250514_162839-Meeting-Recording.mp4

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach VSME ist für Unternehmen zunehmend unerlässlich, da sie den Zugang zu Finanzierungsquellen sichert und die Attraktivität für Investoren erhöht. Zudem ermöglicht sie es, Kundenanforderungen effizient zu erfüllen und sich vor willkürlichen Anforderungen zu schützen. Die VSME-Standards steigern zudem die Wettbewerbsfähigkeit, indem sie eine strukturierte und glaubwürdige Nachhaltigkeitsberichterstattung ermöglichen.

Definition: Die „Voluntary Sustainability Reporting Standards for SMEs“ (VSME) sind freiwillige Berichtsstandards, die speziell für nicht börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) entwickelt wurden. Sie zielen darauf ab, eine einfache und standardisierte Möglichkeit zu bieten, Nachhaltigkeitsleistungen zu erfassen und zu kommunizieren.

Vorteile der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach VSME

Banken, Versicherungen und Investoren bevorzugen zunehmend Unternehmen, die transparent und umfassend über Nachhaltigkeit berichten. Das kann zu besseren Kreditkonditionen und einer höheren Attraktivität für Investoren führen.

Gleichzeitig ermöglicht die Berichterstattung die Erfüllung von Kundenanforderungen, da große Unternehmen, die zur ESG-Berichterstattung verpflichtet sind, häufig entsprechende Daten von ihren Zulieferern verlangen. Die VSME-Standards bieten diesen KMU eine effiziente Möglichkeit, diese Daten strukturiert und einheitlich aufzubereiten.

Darüber hinaus können sich KMU durch eine strukturierte und glaubwürdige Berichterstattung als verlässliche und nachhaltige Partner positionieren, was ihre Chancen auf neue Geschäftsbeziehungen und Aufträge erhöht. Die Einstiegskosten für die Umsetzung der VSME-Standards sind im Vergleich zur CSRD gering, sodass Unternehmen ohne großen finanziellen Aufwand von den Vorteilen einer professionellen Nachhaltigkeitsberichterstattung profitieren können.

Michael Christian Wörner Profil bild

Michael Christian Wörner

Teamleiter
Beratung und Betreuung Genossenschaften

  • 069 6978-3024

Heiko Jandel

Beratung und Betreuung Genossenschaften

  • 01722190459

Zum zweiten Mal durften das Team Schülergenossenschaften Teil eines besonderen Events sein. Die Volksbank Oberberg eG hatte erneut ihre Schülergenossenschaften zum Mystery Game eingeladen. Der Workshop bietet den Schüler*innen eine interaktive Möglichkeit, Buchhaltung zu erleben und ihr Netzwerk zu stärken. Mehr dazu erfahren Sie hier:
Zurück im Spiel: Mystery Game begeistert erneut bei der Volksbank Oberberg)

4. September 2025 | 11:00 – 12:00 Uhr

Wussten Sie, dass Mitarbeiterzufriedenheit ein echter Erfolgsfaktor für moderne Führung ist?

Motivierte und engagierte Mitarbeitende sind der Schlüssel für langfristige Unternehmenserfolge – gerade in Genossenschaften. Aber wie gelingt es, Zufriedenheit aktiv zu fördern?

Im Webinar erhalten Sie:

  • Einblick in die Bedeutung der Mitarbeiterzufriedenheit für Ihre Organisation
  • Konkrete Strategien, wie Sie diese gezielt verbessern können
  • Praxisnahe Beispiele und Maßnahmen, die Sie sofort umsetzen können
  • Die Möglichkeit, Ihre individuellen Fragen mit unseren Expert:innen zu besprechen

Wenn Sie Menschen führen und deren Engagement fördern möchten, sind Sie hier genau richtig.

Bitte registrieren Sie sich bis zum 3. September 2025 unter folgendem Link: https://event-einladung.com/webpersonal040925

Kostenloser Online-Rechner zur Auswirkung des Solarspitzengesetzes auf Photovoltaik-Anlagen
Green Energy Tools hat einen Online-Rechner zur Auswirkung des Solarspitzengesetzes auf Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) veröffentlicht. Das Solarspitzengesetz besagt, dass zu Zeiten mit negativen Strompreisen keine Einspeisevergütung mehr gezahlt werden soll und beinhaltet neue Standards zu Messtechnik und Steuerbarkeit von PV-Anlagen. Der Online-Rechner versucht den Einfluss des Gesetzes so gut es geht in konkrete Zahlen für konkrete PV-Anlagen zu übersetzen.

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Genossenschaftsrecht - Mitgliederverwaltung in Genossenschaften
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Neu im Vorstand oder Aufsichtsrat in Genossenschaften - Modul 1 Aufgaben, Rechte, Pflichten und Haftung
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18.11.2025 | 09:00 – 17:00 Uhr |
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