Newsletter Energie-, Immobilien- und Versorgungsgenossenschaften – Ausgabe 4/2025

Liebe Mitglieder,
liebe Leserinnen und Leser,

dies ist die neue Ausgabe des Newsletters für unsere Energie-, Immobilien- und Versorgungsgenossenschaften.

Hier finden Sie Informationen über aktuelle politische Entwicklungen, wissenswerte fachspezifische Hintergründe, interessante Unternehmen sowie Neuigkeiten und Termine.
Falls Ihnen ein Thema zu kurz gekommen ist oder Sie uns Anregungen zum Newsletter geben möchten, sprechen Sie uns an oder schreiben uns.

Leiten Sie unseren Newsletter auch gerne an interessierte Personen in Ihrem Umfeld weiter!

Wir wünschen viel Spaß beim Lesen!

Ihr Team Energie-, Immobilien- und Versorgungsgenossenschaften

1. und 2. Oktober 2025 | documenta-Halle Kassel

Wie kann die kommunale Wärmewende spielerisch kommuniziert und geplant werden? Wie können Unternehmen eine nachhaltige Energieeffizienzstrategie entwickeln? Welche aktuellen Trends und Neuerungen gibt es in der Energiegesetzgebung?

Diese und weitere Fragen werden auf dem diesjährigen Zukunftsforum Energie & Klima diskutiert. Zu dem zweitägigen Fachkongress in Kassel werden rund 1.000 Energie- und Klimaexpertinnen und -experten aus ganz Deutschland erwartet.

Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV ist in diesem Jahr nicht nur als Gast, sondern auch mit einem eigenen Panel mit von der Partie.

Aktuelle Informationen zum Programm und Tickets finden Sie hier.

Genossenschaften und Gründungsinitiativen, die sich für das Thema interessieren, haben die Möglichkeit, sich dazu miteinander und mit Expertinnen und Experten auszutauschen. Die Gesprächsrunden sind offen für alle wärmerelevanten Themen von der Planung und Umsetzung von Wärmenetzen bis hin zu Fragen rund um die kommunale Wärmeplanung. Lassen Sie uns gemeinsam über Optionen für genossenschaftliche Geschäftsfelder sprechen und identifizieren, wie Sie aktiv Einfluss auf Planungsprozesse nehmen und die Wärmewende mitgestalten können. Der Termin wiederholt sich in einem Turnus von ca. sechs Wochen.

Bei Interesse melden Sie sich gerne bei Referent für Wärmepolitik & Elektromobilität der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV.

Immer häufiger geben sich Betrüger als offizielle Institutionen wie das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aus, um persönliche Daten oder Geld zu erbeuten. Die täuschend echten E-Mails und Briefe enthalten oft Forderungen zu Steuererstattungen oder Verspätungszuschlägen und nutzen echte Adressen sowie gefälschte Dokumente.

Typische Warnzeichen:

  • Unpersönliche Anrede
  • Zahlungsaufforderungen auf ausländische Konten
  • Ungewöhnliche Telefonnummern
  • Rechtschreibfehler und fehlende Ansprechpartner

Das BZSt verschickt keine Zahlungsaufforderungen per E-Mail. Verdächtige Nachrichten sollten nicht geöffnet, sondern sofort gelöscht werden.

Weitere Informationen und aktuelle Warnungen finden Sie auf der Website des BZSt: Warnung vor Betrugsversuchen

Hier können Sie den Beitrag zum Thema in unserem Newsroom lesen

Kontakt bei Rückfragen:

Andrea Dekinger

Bereich Steuern
Abteilung Grundsatzfragen Steuern

  • 0211 16091-4771

Das Thema Klimaschutz rückt bei vielen Stakeholdern – etwa Banken, Kund*innen oder Geschäftspartnern – zunehmend in den Blick. In diesem Zusammenhang werden auch Genossenschaften immer häufiger mit Fragen zur Klimawirkung oder zu ihren Treibhausgasemissionen konfrontiert.

Um Sie künftig bestmöglich unterstützen zu können, möchten wir besser verstehen, ob und in welcher Form solche Anforderungen bereits an Sie herangetragen wurden. Helfen Sie uns, Ihre aktuellen Herausforderungen und Rahmenbedingungen besser zu erfassen – und teilen Sie uns mit, ob Sie bereits entsprechende Anfragen erhalten haben.

Ihre Rückmeldung ist für unsere weitere Arbeit sehr wertvoll. Senden Sie diese bitte an Bitte aktivieren Sie JavaScript, um die E-Mail-Adresse anzuzeigen.">.

Für Ihre Mithilfe bedanken wir uns jetzt schon herzlich.

Paula Vollmer Profil bild

Paula Vollmer

  • +49211160914860

Die Energiewende in Nordrhein-Westfalen entwickelt sich schnell. Mit einem kurzen Fragebogen möchten wir von Energiegenossenschaften erfahren, wie Sie die aktuellen Rahmenbedingungen erleben – und was es braucht, um den Ausbau Erneuerbarer Energien noch erfolgreicher zu machen.

Ihre Meinung zählt!

Hier geht es zur Befragung

Genossenschaften sind die insolvenzsicherste Rechtsform Deutschlands und tragen durch ihre wirtschaftliche Breitenwirkung in den verschiedensten Branchen maßgeblich zur Resilienz unserer Wirtschaft und Gesellschaft bei. Für diese gesamtwirtschaftlich positive Wirkung sind praxisgerechte gesetzliche Rahmenbedingungen unabdingbar. Vor allem ist ein modernes Genossenschaftsgesetz erforderlich, das sowohl den Anforderungen großer, im Markt etablierter Genossenschaften, aber auch kleiner, junger Genossenschaften gerecht wird.

Der DGRV begrüßt deshalb den vom BMJV vorgelegten Referentenentwurf zur „Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform“, mit dem das Genossenschaftsgesetz weiterentwickelt werden soll. Allerdings darf durch die neuen Regelungen nicht die Solidität der genossenschaftlichen Rechtsform gefährdet werden. Sinnvolle Regelungen müssen im GenG bestehen bleiben. In einer Stellungnahme wurden hierzu Vorschläge formuliert.

Die wesentlichen Positionen sind:

1.) Klarstellung zur mittelbaren Förderung: Die im Referentenentwurf vorgesehene Ergänzung in § 1 Abs. 1 GenG um die mittelbare Förderung schafft mehr Rechtssicherheit, insbesondere für bestimmte Energiegenossenschaftsmodelle. Wir begrüßen die Ergänzung ausdrücklich.

2.) Beschleunigung von Genossenschaftsgründungen und Satzungsänderungen: Der Referentenentwurf sieht u.a. Regelungen vor, die den Gründungsprozess vereinfachen und beschleunigen sollen. Ein praxisgerechter Vorschlag ist die Einführung einer Frist für die Eintragung einer Genossenschaft im Genossenschaftsregister. Diese sollte jedoch nicht nur bei Gründungen, sondern auch für andere Eintragungen, wie etwa von Satzungsänderungen, gelten.

3.) Einen Punkt sehen wir besonders kritisch: Die geplante Anpassung des § 27 Abs. 1 Satz 3 GenG, nach der in Genossenschaften mit nicht mehr als 1.500 Mitgliedern die Satzung regeln kann, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung gebunden ist. Dieser Vorschlag ist praxisfern und rechtspolitisch verfehlt. Der Vorstand einer Genossenschaft muss weiterhin eigenverantwortlich entscheiden können.

Zum Hintergrund:
Die Modernisierung des Genossenschaftsrechts wurde im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode „Verantwortung für Deutschland“ festgeschrieben. Das Bundesjustizministerium hat am 25. Juni 2025 einen entsprechenden Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform“ vorgelegt. Der DGRV wird die geplante Modernisierung des GenG branchenübergreifend im Sinne aller Genossenschaften begleiten.

Die Stellungnahme finden Sie hier.

Das DGRV-Positionspapier zum Referentenentwurf finden Sie hier.

Die Meldung des BMJV zum Referentenentwurf und die Synopse finden Sie hier.

Am 10. Juli 2025 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) einen „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich, zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften sowie zur rechtsförmlichen Bereinigung des Energiewirtschaftsrechts“ (EnWG-Novelle) veröffentlicht. Ziel der EnWG-Novelle ist die Stärkung des Verbraucherschutzes sowie die Vereinfachung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Energieversorgung. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV begrüßt die Vorschläge zur besseren Einbindung kleiner und mittelgroßer Marktakteure. Auch die Vorschläge zur Stärkung regionaler Versorgungsmodelle sehen wir positiv. Dazu gehören der Aufbau einer zentralen Netzzugangsplattform, der Abbau von planerischen Hürden bei Stromspeichern und Verteilnetzen sowie die Einführung des Energy Sharing, wodurch es Energiegenossenschaften erstmals möglich werden könnte, ihre Mitglieder mit selbst erzeugtem Strom zu versorgen.

Wir bedauern jedoch, dass die geplante Ausgestaltung von Energy Sharing wirtschaftlich und rechtlich stark eingeschränkt ist – und damit hinter ihrem eigentlichen Potenzial zurückbleiben dürfte. In unserer Stellungnahme fordern wir daher gezielte Nachbesserungen:

1. Die Wirtschaftlichkeit von Energy Sharing sollte entweder durch die Zahlung einer Prämie oder reduzierte Strompreisnebenkosten sichergestellt werden.

2. Bürgerenergiegesellschaften gemäß § 3 Nr. 15 EEG 2023 sollte es möglich sein, Betreiber von in der gemeinsamen Nutzung eingebundenen EE-Anlagen gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 5 EnWG-E zu sein. Sie sollten ferner weniger energiewirtschaftliche Rechte und Pflichten gemäß § 42c Abs. 7 EnWG-E erfüllen müssen.

3. Die Begrenzung der Stromlieferantenpflichten sollte auch für mehrere gewerbliche Kunden und öffentliche Verwaltungen gelten.

4. Der Überschussstrom beim Energy Sharing sollte weiterhin nach dem EEG gefördert werden.

5. Der Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung von § 42c EnWG-E sollte auf mehrere Anlagen ausgeweitet werden.

6. Gemäß § 42c Abs. 1 Nr. 6 EnWG-E sollte der Strombezug an jeder belieferten Verbrauchsstelle mit einem intelligenten Messsystem erfasst werden.

7. Die gemeinsame Nutzung von Elektrizität sollte in den Bilanzierungsgebieten von allen direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreibern in derselben Regelzone möglich sein.

8. Die Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur in § 21 Abs. 3 f) EnWG sollte für Energy Sharing angepasst werden.

9. Für Energy Sharing sollten Musterverträge zentral erarbeitet und bereitgestellt werden. Ferner sollte eine zentrale (Info-)Anlaufstelle für Energy Sharing wie in Österreich eingerichtet werden.

Sofern Zusammenschlüsse teilnehmen können, die unter die Definition der Bürgerenergiegesellschaft (§ 3 Nr. 15 EEG) fallen, ist eine praxisnahe Anpassung dieser Definition erforderlich. Konkret setzen wir uns für die Streichung der Sperrfrist ein, wonach nur ein Projekt alle drei Jahre umgesetzt werden darf.

Die Stellungnahme zum EnWG-Referentenentwurf finden Sie hier.

Energie-Genossenschaften sind das Herzstück der Energiewende und spielen eine entscheidende Rolle bei der lokalen und nachhaltigen Energieversorgung. Ihr Engagement für eine dezentrale und bürgernahe Energieerzeugung ist von hohem Wert. Doch mit der zunehmenden Digitalisierung und Vernetzung unserer Energiesysteme gehen auch neue Herausforderungen einher, insbesondere im Bereich der Cybersicherheit. Was einst als Domäne großer Konzerne galt, betrifft heute auch kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) sowie Energie-Genossenschaften in immer stärkerem Maße. Cyberangriffe sind keine abstrakte Bedrohung mehr, sondern eine reale Gefahr, die den Betrieb, die Finanzen und das Vertrauen Ihrer Mitglieder empfindlich treffen kann.

Dieser Newsletterbeitrag soll Ihnen einen Überblick über die aktuelle Bedrohungslage geben und die Bedeutung der neuen EU-Richtlinie NIS2 für Ihre Energie-Genossenschaft beleuchten. Wir möchten Sie für die Risiken sensibilisieren und aufzeigen, wie Sie sich effektiv schützen und die Compliance-Anforderungen erfüllen können.

Die aktuelle Bedrohungslage für KMU und Energie-Genossenschaften

Die digitale Welt birgt enorme Chancen, aber auch erhebliche Risiken. Cyberkriminelle werden immer professioneller und ihre Angriffe raffinierter. Energie-Genossenschaften sind dabei keine Ausnahme, sondern rücken zunehmend in den Fokus. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Oftmals verfügen KMU über weniger Ressourcen für Cybersicherheit als Großunternehmen, was sie zu attraktiven Zielen macht. Gleichzeitig ist der Energiesektor aufgrund seiner Bedeutung für die kritische Infrastruktur ein bevorzugtes Ziel für Angreifer mit unterschiedlichen Motivationen.

Gängige Cyberbedrohungen, die auch Ihre Genossenschaft betreffen können:

  • Ransomware: Eine der gefährlichsten Bedrohungen. Angreifer verschlüsseln Ihre Daten und Systeme und fordern Lösegeld für deren Freigabe. Dies kann zu massiven Betriebsunterbrechungen und hohen finanziellen Verlusten führen.
  • Phishing: Betrüger versuchen, über gefälschte E-Mails oder Websites an sensible Informationen wie Zugangsdaten zu gelangen. Ein einziger Klick eines Mitarbeiters kann das Tor für einen weitreichenden Angriff öffnen.
  • DDoS-Angriffe (Distributed Denial of Service): Hierbei werden Ihre Online-Dienste oder Websites mit einer Flut von Anfragen überlastet, um sie lahmzulegen und unerreichbar zu machen.
  • Angriffe auf OT-Systeme (Operational Technology): Im Energiesektor sind dies Angriffe auf Steuerungssysteme, die für die Energieerzeugung, -verteilung und -speicherung zuständig sind. Solche Angriffe können weitreichende Folgen haben, bis hin zu Stromausfällen.

Der BSI-Lagebericht zur IT-Sicherheit in Deutschland 2024 [1] bestätigt eine weiterhin angespannte Sicherheitslage. Cyberangriffe auf Unternehmen, Behörden und kritische Infrastrukturen nehmen stetig zu. Gerade kleinere und mittlere Unternehmen sind überproportional betroffen, da sie oft nicht über die notwendigen Schutzmechanismen verfügen. Ein erfolgreicher Angriff kann nicht nur finanzielle Schäden verursachen, sondern auch den Ruf Ihrer Genossenschaft nachhaltig schädigen und das Vertrauen Ihrer Mitglieder untergraben.

NIS2-Richtlinie: Was Energie-Genossenschaften wissen müssen

Als Reaktion auf die wachsende Bedrohungslage hat die Europäische Union die NIS2-Richtlinie (Network and Information Security Directive 2) [2] verabschiedet. Sie ist die Nachfolgerin der ersten NIS-Richtlinie und zielt darauf ab, das Cybersicherheitsniveau in der gesamten EU deutlich zu erhöhen und zu harmonisieren. NIS2 liegt in Deutschland aktuell im Referentenentwurf vor und wird mit hoher Wahrscheinlichkeit Ende des Jahres 2025 ohne Übergangsfrist in Kraft treten.

Warum ist NIS2 für Energie-Genossenschaften relevant?

Die ursprüngliche NIS-Richtlinie betraf hauptsächlich große Betreiber kritischer Infrastrukturen. NIS2 erweitert den Anwendungsbereich jedoch erheblich. Auch wenn Ihre Energie-Genossenschaft nicht als Großunternehmen gilt, ist es sehr wahrscheinlich, dass Sie unter die Bestimmungen von NIS2 fallen werden, insbesondere wenn Sie als "wichtige Einrichtung" oder sogar "wesentliche Einrichtung" eingestuft werden; Maßgeblich sind dabei Schwellenwerte wie:

  • mehr als 50 Beschäftigte oder
  • ein Jahresumsatz bzw. eine Jahresbilanzsumme von über 10 Mio. €

Unternehmen, die diese Kriterien erfüllen, gelten als „wichtige Einrichtungen“ und müssen umfangreiche technische und organisatorische Maßnahmen zur Cybersicherheit umsetzen.

Der Energiesektor ist explizit in der Liste der von NIS2 erfassten Sektoren aufgeführt. Die Einstufung hängt dabei von Faktoren wie der Größe des Unternehmens, der Art der Dienstleistung und der Bedeutung für die Gesellschaft ab.

Wesentliche Anforderungen der NIS2-Richtlinie:

NIS2 legt eine Reihe von Mindestanforderungen fest, die betroffene Organisationen erfüllen müssen, um ihre Cybersicherheit zu stärken. Dazu gehören:

  • Risikomanagement: Sie müssen systematisch Cybersicherheitsrisiken identifizieren, bewerten und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu deren Bewältigung ergreifen. Dies umfasst die Implementierung von Sicherheitsrichtlinien, den Einsatz von Verschlüsselung und Multi-Faktor-Authentifizierung sowie die Sicherstellung der Sicherheit der Lieferkette.
  • Meldepflichten: Bei erheblichen Sicherheitsvorfällen müssen Sie die zuständigen Behörden innerhalb kurzer Fristen informieren. Dies erfordert eine schnelle Erkennung und Analyse von Vorfällen.
  • Sicherheit der Lieferkette: Sie sind dafür verantwortlich, dass auch Ihre Zulieferer und Dienstleister, die für Ihre Geschäftstätigkeit relevant sind, angemessene Cybersicherheitsstandards einhalten. Dies erfordert eine sorgfältige Auswahl und Überprüfung Ihrer Partner.
  • Business Continuity und Krisenmanagement: Sie müssen Pläne für den Fall eines Cyberangriffs entwickeln, um die Kontinuität Ihrer Dienste zu gewährleisten und schnell auf Vorfälle reagieren zu können.
  • Schulungen und Sensibilisierung: Regelmäßige Schulungen Ihrer Mitarbeiter sind unerlässlich, da der Mensch oft das schwächste Glied in der Sicherheitskette ist. Eine hohe Cyber-Awareness im gesamten Team ist entscheidend.
  • Haftung der Geschäftsleitung und Sanktionen:
    Ein wichtiger Aspekt von NIS2 ist die persönliche Haftung der Geschäftsleitung für die Einhaltung der Cybersicherheitsvorschriften. Dies unterstreicht die Bedeutung des Themas auf höchster Ebene. Bei Nichteinhaltung der Richtlinie drohen zudem empfindliche Bußgelder, die bis zu 10 Millionen Euro oder 2% des weltweiten Jahresumsatzes betragen können, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Dies macht deutlich, dass die Umsetzung von NIS2 keine Option, sondern eine Notwendigkeit ist.

Handlungsempfehlungen für Energie-Genossenschaften

Die Umsetzung der NIS2-Richtlinie und die Stärkung Ihrer Cybersicherheit mögen auf den ersten Blick komplex erscheinen. Doch mit den richtigen Schritten können Sie Ihre Genossenschaft effektiv schützen und die Compliance-Anforderungen erfüllen. Hier sind einige Handlungsempfehlungen:

  • Bestandsaufnahme und Gap-Analyse: Beginnen Sie mit einer Analyse Ihrer aktuellen Cybersicherheitslage. Wo stehen Sie? Welche Systeme sind kritisch? Wo gibt es Schwachstellen? Und welche Lücken bestehen im Hinblick auf die NIS2-Anforderungen?
  • Risikobewertung und -management: Identifizieren Sie die spezifischen Risiken für Ihre Genossenschaft und entwickeln Sie einen Plan, wie Sie diese Risiken minimieren können. Priorisieren Sie Maßnahmen basierend auf dem potenziellen Schaden und der Eintrittswahrscheinlichkeit.
  • Technische Schutzmaßnahmen: Implementieren Sie grundlegende technische Sicherheitsmaßnahmen wie starke Passwörter, Multi-Faktor-Authentifizierung, regelmäßige Software-Updates, Firewalls, Antiviren-Software und Backup-Lösungen. Denken Sie auch an die Segmentierung Ihrer Netzwerke, insbesondere zwischen IT und OT.
  • Mitarbeiterschulungen: Investieren Sie in regelmäßige Schulungen und Sensibilisierungsprogramme für alle Mitarbeiter. Sie sind die erste Verteidigungslinie gegen viele Cyberangriffe. Üben Sie Phishing-Simulationen und klären Sie über aktuelle Bedrohungen auf.
  • Incident Response Plan: Erstellen Sie einen detaillierten Plan für den Fall eines Cyberangriffs. Wer ist zuständig? Welche Schritte müssen unternommen werden? Wie werden Vorfälle gemeldet? Ein gut durchdachter Plan minimiert den Schaden und beschleunigt die Wiederherstellung.
  • Sicherheit der Lieferkette: Überprüfen Sie die Cybersicherheitsstandards Ihrer Dienstleister und Zulieferer. Fügen Sie entsprechende Klauseln in Verträge ein und fordern Sie Nachweise über deren Sicherheitsmaßnahmen.

Ihr Partner für Cybersicherheit: Unsere Beratungsleistungen

Die Herausforderungen im Bereich der Cybersicherheit sind vielfältig und erfordern spezialisiertes Wissen. Gerade für kleine und mittelgroße Energie-Genossenschaften kann es schwierig sein, die notwendige Expertise intern aufzubauen und die komplexen Anforderungen der NIS2-Richtlinie eigenständig umzusetzen. Hier kommen wir ins Spiel.

Als erfahrene Beratungsgesellschaft sind wir Ihr kompetenter Partner für alle Fragen rund um Cybersicherheit und NIS2-Compliance. Wir verstehen die spezifischen Bedürfnisse und Herausforderungen von Energie-Genossenschaften und bieten maßgeschneiderte Lösungen, die Sie effektiv schützen und zukunftsfähig machen.

Unser Leistungsspektrum rund um NIS2 und Cybersicherheit umfasst:

  • NIS2-Compliance-Check und Gap-Analyse: Wir analysieren Ihre aktuelle Situation, identifizieren Schwachstellen und zeigen Ihnen genau auf, welche Schritte zur vollständigen NIS2-Compliance notwendig sind.
  • Risikoanalyse und -management: Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen ein umfassendes Risikomanagement-Konzept, das auf die spezifischen Gegebenheiten Ihrer Genossenschaft zugeschnitten ist.
  • Implementierung technischer und organisatorischer Maßnahmen: Wir unterstützen Sie bei der Auswahl und Implementierung geeigneter Sicherheitslösungen und der Anpassung Ihrer internen Prozesse.
  • Mitarbeiterschulungen und Sensibilisierung: Wir bieten praxisnahe Schulungen an, die Ihre Mitarbeiter für die Gefahren sensibilisieren und ihnen das notwendige Wissen für sicheres Verhalten im digitalen Raum vermitteln.
  • Incident Response Planung und Notfallmanagement: Wir helfen Ihnen beim Aufbau robuster Prozesse für die Erkennung, Reaktion und Wiederherstellung nach Sicherheitsvorfällen.
  • Audit-Vorbereitung und Zertifizierungsunterstützung: Wir bereiten Sie auf externe Audits vor und unterstützen Sie bei der Erlangung relevanter Cybersicherheitszertifizierungen (sofern geplant oder sinnvoll).

Ihr Mehrwert durch unsere Partnerschaft:

Durch die Zusammenarbeit mit uns profitieren Sie in mehrfacher Hinsicht:

  • Rechtssicherheit und Compliance: Sie stellen sicher, dass Ihre Genossenschaft die gesetzlichen Anforderungen der NIS2-Richtlinie erfüllt und vermeiden hohe Bußgelder.
  • Minimierung von Betriebsrisiken: Sie schützen sich effektiv vor Cyberangriffen, reduzieren das Risiko von Betriebsunterbrechungen und finanziellen Schäden.
  • Schutz Ihrer Mitglieder und Ihres Rufs: Sie bewahren das Vertrauen Ihrer Mitglieder und schützen sensible Daten vor unbefugtem Zugriff.
  • Fokus auf Ihr Kerngeschäft: Sie können sich auf Ihre Kernaufgaben konzentrieren, während wir uns um Ihre Cybersicherheit kümmern.

Vereinbaren Sie ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch mit unseren Experten. Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und individuelle Lösungen für Ihre Genossenschaft zu entwickeln.

Quellen:

**Referenzen:**

[1] BSI. (2024). *Die Lage der IT-Sicherheit in Deutschland 2024*. Verfügbar unter: [https://www.bsi.bund.de/DE/Service-Navi/Publikationen/Lagebericht/lagebericht_node.html](https://www.bsi.bund.de/DE/Service-Navi/Publikationen/Lagebericht/lagebericht_node.html)

[2] Europäische Kommission. (2022). *NIS2 Directive: new rules on cybersecurity of network and information systems*. Verfügbar unter: [https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/nis2-directive](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/nis2-directive)

Christian Dicke Profil bild

Christian Dicke

Director IT-Spezialisten Vertical Mittelstand

  • 0211 16091 4540

Wärmenetze sind ein Schlüssel zur Dekarbonisierung des Gebäudebestands, insbesondere in urbanen Gebieten. Die Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) ist das zentrale Instrument hierfür. Die Bundesregierung hat das erkannt. Sie will die BEW mit dem aktuellen Regierungsentwurf zum Haushalt 2025 stärken. Doch die vorgesehenen Mittel von rd. 5 Mrd. Euro bis 2030 reichen bei weitem nicht aus, um den Investitionsbooster für die urbane Wärmewende zu zünden.

Der DGRV appelliert gemeinsam mit 19 weiteren Stakeholdern an die Abgeordneten des Bundestags, in den Haushalten 2025 und 2026 ausreichend Mittel für Wärmenetze und damit für die sichere und bezahlbare Wärmewende zur Verfügung zu stellen. Der Hochlauf der BEW sollte auf mindestens 3,5 Mrd. Euro pro Jahr bereits jetzt im Haushalt 2025 festgeschrieben werden.

Um diese Summe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro pro Jahr zu erreichen, sollten beide Haushaltstitel des BEW erheblich aufgestockt werden. Konkret sollte der Titel „Fördermittel für kapitalintensive Investitionen“, mit dem der Ausbau, die Verdichtung und der Neubau der Wärmenetze und ihrer Erzeugungsanlagen gefördert wird, auf mindestens 2,5 Mrd. Euro pro Jahr erhöht werden. Und auch die Betriebskostenförderung für Großwärmepumpen und Solarthermie sollte auf mindestens 1 Milliarde Euro pro Jahr erhöht werden.

Neben dem DGRV gehören zur Allianz:

  • 8KU GmbH
  • AGFW | Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e.V.
  • Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.
  • Bundesverband der Energie und Wasserwirtschaft e.V.
  • Bundesverband Geothermie e.V.
  • Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V.
  • Bundesverband Solarwirtschaft e.V.
  • Bundesverband Wärmepumpe e.V.
  • DENEFF EDL_HUB
  • DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V.
  • Deutscher Naturschutzring e.V.
  • Deutscher Städtetag
  • Deutscher Städte- und Gemeindebund
  • Deutsche Umwelthilfe e.V.
  • Fachverband Holzenergie im Bundesverband Bioenergie e.V.
  • Rohrleitungsbauverband e.V.
  • vedec – Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V.
  • ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
  • Verband kommunaler Unternehmen e.V.
  • Zentraler Immobilien Ausschuss e.V.

Den offenen Brief der Verbände-Allianz finden Sie hier.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11. Juli 2025 die Gesamtumsetzung der europäischen RED III-Richtlinie für die Windenergie an Land beschlossen. Das Gesetz zur Umsetzung der Novelle der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2023/2413 (RED III) umfasst die Einführung sogenannter Beschleunigungsgebiete für Windenergie an Land – auch in Verbindung mit Energiespeichern – sowie verkürzte Genehmigungsverfahren für Wind- und Solarstromanlagen, Geothermie und Wärmepumpen. Letztere werden durch Änderungen am Immissionsschutz- und Wasserhaushaltsgesetz ermöglicht. Die Maßnahmen sollen dazu dienen, das EU-Ziel von 42,5% Energieanteil (am Bruttoenergieverbrauch) aus erneuerbaren Quellen bis zum Jahr 2030 zu erreichen. An dem Gesetzesvorhaben waren das Bundesumweltministerium (BMUKN), das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) und das Bundesbauministerium (BMWSB) beteiligt. Die neuen Regelungen verfolgen das Ziel, die Energiewende schneller voranzubringen und dafür bürokratische Hürden abzubauen und Verfahren zu vereinfachen.

Zentraler Bestandteil des Vorhabens ist die Ausweisung sogenannter Beschleunigungsgebiete. Windprojekte in diesen Gebieten können in einem vereinfachten Verfahren zugelassen werden, das im Windenergieflächenbedarfsgesetz verabschiedet wurde. Dadurch wird zugleich eine Anschlussregelung für Windenergieanlagen an Land an die EU-Notfall-Verordnung geschaffen, deren Genehmigungserleichterungen zum 30. Juni 2025 ausgelaufen sind. Die Regelungen gelten auch für Speicher, die am selben Standort installiert werden sollen. Auch außerhalb der Beschleunigungsgebiete profitieren Projekte von vereinfachten Maßnahmen durch zusätzliche Änderungen im Bundesimmissionsschutzgesetz.

Das Gesetz zur Umsetzung der EU Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) finden Sie hier.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) startete am 12. Mai 2025 mit der „Allgemeinen Netzentgeltfestlegung Strom“ (AgNes) einen Prozess, in dem bis Ende 2028 die Netzentgelte reformiert werden sollen. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV begrüßt in ihrer Stellungnahme grundsätzlich eine Reform der Netzentgelte. Aus ihrer Sicht müssen Verlässlichkeit und langfristige Planungssicherheit unbedingt gewährleistet sein, um Investitionen nicht zu gefährden. Die im Diskussionspapier skizzierte Reform fokussiert sich auf die Beteiligung an den Netzentgelten bei der Stromeinspeisung. Energiegenossenschaften bündeln als Erzeuger-Verbraucher-Gemeinschaften ihre Mitglieder und sorgen für finanziellen Ausgleich. Ihre Projekte sollten nicht zusätzlich belastet werden.

Die Kernbotschaft der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV: Die Reform der Netzentgelte darf den Ausbau erneuerbarer Energien durch Erzeuger-Verbraucher-Gemeinschaften nicht ausbremsen, sondern sollte diesen stärken.

Die wichtigsten Forderungen und Positionen zur Reform der Netzentgelte:

  • Ablehnung pauschaler Einspeiseentgelte: Wir lehnen grundsätzlich die Einführung von Einspeiseentgelten ab, da sie Erzeuger-Verbraucher-Gemeinschaften benachteiligen und den Ausbau erneuerbarer Energien erheblich bremsen können. Insbesondere sind Arbeitspreis, Leistungspreis und Grundpreis die schlechtesten Varianten für Einspeiseentgelte. Sollte dennoch die Stromeinspeisung finanziell am Netzausbau beteiligt werden müssen, sind Baukostenzuschüsse in Form einer einmaligen Gebühr zum Zeitpunkt des Netzanschlusses vorzugswürdig, niemals aber eine Doppelbelastung durch beides.
  • Schutz von Bestandsanlagen: Anlagen, die bereits in Betrieb sind, insbesondere solche mit EEG-Förderung, sollten keine Einspeiseentgelte zahlen müssen. Zusätzliche Kosten können die Wirtschaftlichkeit nachträglich gefährden und das Vertrauen in zukünftige Investitionen schwächen.
  • Planungs- und Investitionssicherheit: Eine Einführung von Einspeiseentgelten würde die Wirtschaftlichkeit und Finanzierung von Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) tiefgreifend verändern. Es bedarf großer Sorgfalt, ausreichend langer Übergangsfristen und einer frühzeitigen Kenntnis der finanziellen Beteiligungshöhe.
  • Ausnahmen für kleine und regionale Anlagen: Anlagen unter ein Megawatt sowie solche, die Strom regional erzeugen und verbrauchen (z.B. im Rahmen von Energy Sharing), sollten von Einspeiseentgelten oder Baukostenzuschüssen ausgenommen werden. Der bürokratische Aufwand wäre hier unverhältnismäßig hoch, und die gesetzlich festgelegten Vergütungssätze bieten keinen Spielraum für zusätzliche Kosten.
  • Stärkung der Energiegenossenschaften: EE-Projekte von Erzeuger-Verbraucher-Gemeinschaften sind meist lokal verankert, nicht primär gewinnorientiert und fördern die Teilhabe sowie Akzeptanz der Energiewende. Diese Vorteile sollten durch gezielte Ausnahmen anerkannt und unterstützt werden.
  • Räumlich differenzierte Netzentgelte: Die Höhe der Netzentgelte sollte unter anderem von der räumlichen Nähe zwischen Einspeisung und Verbrauch sowie der genutzten Netzebene abhängen. Wird ausschließlich das Verteilnetz ohne übergeordnete Netzebenen oder zusätzliche Transformationsstufen genutzt, sollte dies zu reduzierten Netzentgelten führen und so Anreize für eine verbrauchernahe Stromerzeugung schaffen.
  • Förderung flexiblen Verhaltens: Die neue Netzentgeltsystematik sollte gezielt Anreize für ein flexibles Verhalten von Stromverbrauchern und -erzeugern schaffen. Wer Strom dann nutzt, wenn er im Netz verfügbar ist oder wer durch sein Verhalten Netzengpässe vermeidet, sollte davon profitieren.
  • Schutz des Eigenverbrauchs: Wir sprechen uns klar gegen eine Reform aus, die den Eigenverbrauch von selbst erzeugtem Strom wirtschaftlich unattraktiv macht. Dies kann den Ausbau bremsen und das Vertrauen in die Energiewende schwächen. Ein pauschaler Grundpreis benachteiligt kleine, dezentrale Erzeuger und Verbraucher wie Energiegenossenschaften.
  • Gegenleistung bei Kostenbeteiligung: Wenn die Stromeinspeisung an den Netzkosten beteiligt wird, sollten die stromeinspeisenden Gemeinschaften im Gegenzug verbindliche Zusagen vom Netzbetreiber zu Anschluss und verfügbaren Netzkapazitäten erhalten.

Die Netzausbaukosten für Übertragungs- und Verteilnetze sind erheblich und regionale Stromkonzepte wie Energy Sharing, die meist nur die Verteilnetze nutzen, sollten deshalb mit geringeren Netzentgelten belastet werden. Schon heute tragen Betreiber von EE-Anlagen aktiv zur Bewältigung der Netzausbaukosten bei, indem sie Investitionen in Trafostationen und Anschlüsse selbst tätigen.

Die Reform der Netzentgelte muss die Aspekte Regionalität, Bürgerbeteiligung und lokale Wertschöpfung vorrangig fördern.

Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV ist im Dialog mit der Bundesnetzagentur und setzt sich weiterhin für eine faire und zukunftsfähige Ausgestaltung des Strommarkts ein, die die besonderen Leistungen und die Akzeptanzförderung der rund 1.000 im DGRV organisierten Energiegenossenschaften anerkennt.

Die Stellungnahme finden Sie hier.

Das Diskussionspapier der BNetzA zur AgNes finden Sie hier.

Ein zentrales Instrument der Europäischen Union zur Erreichung ihrer Klimaziele ist der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM, Carbon Border Adjustment Mechanism), der auch für Genossenschaften relevant sein kann.

CBAM zielt darauf ab, das sogenannte „Carbon Leakage” zu verhindern und die globalen Klimaschutzanstrengungen zu fördern. Unter Carbon Leakage versteht man das Risiko, dass Unternehmen ihre Produktion aus der EU in Länder mit weniger strengen Klimaschutzvorschriften verlagern, um Kosten zu sparen. Dies würde den globalen CO₂-Ausstoß nicht reduzieren, sondern lediglich verlagern und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen schwächen. CBAM soll sicherstellen, dass Importe in die EU einen vergleichbaren CO₂-Preis tragen wie Produkte, die innerhalb der EU hergestellt werden und dem EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) unterliegen. Dadurch wird ein fairer Wettbewerb gewährleistet und Produktionsländer außerhalb der EU werden motiviert, ihre eigenen Klimaschutzmaßnahmen zu verstärken. Das Ziel besteht darin, sicherzustellen, dass die Klimaschutzanstrengungen der EU nicht durch eine Verlagerung von Emissionen ins Ausland untergraben werden.

CBAM betrifft Importe aus den folgenden Sektoren: Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom sowie Wasserstoff. Wenn Ihre Genossenschaft Produkte aus diesen Bereichen aus Nicht-EU-Ländern importiert, sind Sie potenziell von CBAM betroffen. Zu beachten ist zudem, dass auch verarbeitete Produkte, die diese Materialien enthalten – etwa bestimmte Stahlprodukte – unter CBAM fallen können.

Der Mechanismus wird schrittweise eingeführt. Die Übergangsphase hat am 1. Oktober 2023 begonnen und läuft bis Ende 2025. In dieser Zeit entstehen noch keine finanziellen Belastungen, allerdings besteht bereits eine Berichtspflicht. Ab dem 1. Januar 2026 sind dann finanzielle Ausgleichszahlungen in Form von CBAM-Zertifikaten erforderlich.

Für betroffene Genossenschaften bedeutet das konkret, dass sie ihre Lieferketten genau prüfen und analysieren sollten, ob importierte Produkte unter die aktuell erfassten CBAM-Sektoren fallen. Beginnen Sie frühzeitig mit der Erfassung relevanter Daten, insbesondere zur Menge der importierten Waren und den dabei entstandenen direkten sowie indirekten Emissionen. Diese Informationen müssen Sie bei Ihren Lieferanten einholen. Während der Übergangsphase sind vierteljährliche Berichte an die Europäische Kommission verpflichtend, die genaue Angaben zu den importierten Waren und ihren Emissionen enthalten müssen. Ab 2026 müssen Sie zudem CBAM-Zertifikate erwerben, die den in der EU geltenden CO₂-Preisen entsprechen. Berücksichtigen Sie diese künftigen Kosten frühzeitig in Ihrer Kalkulation und prüfen Sie mögliche Alternativen. Führen Sie außerdem einen offenen Dialog mit Ihren Lieferanten in Drittländern, informieren Sie sie über die Anforderungen von CBAM und ermutigen Sie sie, ihre Emissionsdaten transparent bereitzustellen und Maßnahmen zur Reduktion ihrer Emissionen zu ergreifen.

Heiko Jandel

Beratung und Betreuung Genossenschaften
Nachhaltigkeitsberatung

  • 01722190459

Mit dem Sondervermögen hat die kommende Bundesregierung noch vor der Regierungsbildung den finanziellen Spielraum geschaffen, um die Wirtschaft in den Bereichen Infrastruktur und Klimaschutz zu unterstützen. Interessanterweise spricht auch der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, die sogenannten Wirtschaftsweisen, in seinem Frühjahrsgutachten 2025 von der Dekarbonisierung, also der Reduzierung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen, als eine zentrale Herausforderung für die Wirtschaft in Deutschland. Die meisten Emissionen gehen auf das Konto von Energie, also von Strom, Mobilität und Wärme. Die Energiewende ist daher weiterhin entscheidend. Doch welche Geschäftsfelder und Akteure der Energiewende werden von den gut gefüllten öffentlichen Kassen gefördert werden?

Mit dem am 9. April 2025 veröffentlichten Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD wurden bereits einige Maßnahmen aufgezeigt. Grund genug, die vielfältigen und oft nur skizzierten Vorhaben der neuen Bundesregierung mit Blick auf die Energiegenossenschaften einzuordnen.

Lesen Sie hier den Beitrag von Anton Mohr, politischer Referent, Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV

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