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Achte Novelle der MaRisk veröffentlicht

  • 10.06.2024
  • von
  • Grundsatzblog

Am 29. Mai 2024 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nun die finalisierte Fassung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk Rundschreiben 06/2024 (BA)) veröffentlicht. Zuvor hatte die BaFin vom 15. Februar 2024 bis zum 14. März 2024 den Entwurf der achten Novelle des Rundschreibens zur Konsultation vorgelegt.

Mit der neuen MaRisk werden vor allem die im letzten Jahr in Kraft getretenen EBA-Leitlinien (EBA/GL/2022/14) zu Zinsänderungsrisiken (IRRBB) und Kreditspreadrisiken (CSRBB) im Anlagebuch in die deutsche Verwaltungspraxis überführt. Während die Anpassungen hinsichtlich der Anforderungen zu IRRBB die bekannten Regelungen ergänzen, kommt mit den Anpassungen hinsichtlich der Kreditspreadrisiken ein weitgehend neues Thema in die MaRisk, welches einen eigenen BTR 5 (Kreditspreadrisiken im Anlagebuch) erhält.

Auch wenn die Aufsicht mit den Regelungen zu Kreditspreadrisiken in den MaRisk Neuland betreten hat und diese größtenteils als Neuerung einstuft, ist die Messung und Berücksichtigung der Kreditspreadrisiken im Anlagebuch, unbenommen der nun geforderten Granularität, bereits in der Praxis der Genossenschaftsbanken in unserem Verband verbreitet.

Neben den MaRisk (einschließlich deren Erläuterungen) wurde erneut ein Anschreiben der BaFin veröffentlicht, welches inhaltliche Hinweise sowie Orientierung zu Umsetzungsfristen enthält:

  • Proportionale Anwendung der MaRisk
  • Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch
  • Kreditspreadrisiken im Anlagebuch
  • Verhältnis DORA zu MaRisk-Anforderungen
  • Umsetzungsfristen

Zur Novelle selbst wurde zur proportionalen Anwendung darauf hingewiesen, dass insbesondere hinsichtlich der Textziffern der Leitlinien, die zahlreiche Unterbuchstaben enthalten, die Institute eigenverantwortlich zu beurteilen und unter Wesentlichkeitsaspekten zu entscheiden haben, ob und in welcher Form die einzelnen Teilanforderungen in der Praxis umzusetzen sind. Hinsichtlich der Umsetzungsfristen schränkt die Aufsicht die Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2024 (auf neue Anforderungen zu den Kreditspreadrisiken, insbesondere aber BTR 5) in ihrem Anschreiben ein. Auf der anderen Seite sichert sie darin nun aber auch bei den Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch, die keinen expliziten Umsetzungsfristen unterliegen, Augenmaß und Berücksichtigung des Proportionalitätsgedanken in der Beurteilung zu.

Ansonsten tritt die neue Fassung der MaRisk direkt mit Veröffentlichung in Kraft. Dies begründet für reine Klarstellungen dabei eine unmittelbare Umsetzungsverpflichtung. Für Neuerungen wird wie auch bei den letzten Novellen die besagte Umsetzungsfrist bis zum 31. Dezember 2024 gewährt.

Nach unserem Dafürhalten erscheinen insbesondere folgende Änderungen für die Bankpraxis erwähnenswert:

  • Wesentlichkeitsbeurteilung aller Ausprägungen des Zinsänderungsrisikos (Gap-Risiko, Optionsrisiko und Basisrisiko)
  • dabei granulare Parametrisierungsregelungen zu den ohnehin als wesentlich zu berücksichtigenden impliziten Optionen
  • Identifikation von Kern- und Nicht-Kerneinlagen
  • Kreditspreadrisiken beziehungsweise insbesondere der separate Ausweis der Kreditspreadrisiken entlang des gesamten Steuerungskreises
  • Aufnahme verschiedener granularer Anforderungen zum Berichtswesen hinsichtlich der Zinsänderungsrisiken und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch

Die Mitglieder des Genoverbandes e. V. werden wir in gewohnter Weise hierbei begleiten, z. B. über Muster-Arbeitsanweisungen, eine bereits vorgelegte umfangreiche erste Interpretation sowie MaRisk-Umsetzungsunterstützungen.

Quelle: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2024/meldung_2024_05_29_8_MaRiskNovelle.html

Sprechen Sie hierzu gerne an:

Daniel Lehmkuhl Profil bild

Daniel Lehmkuhl

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiter
Fachlicher Leiter Risikomanagement

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  • 0211 16091-4864