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AnaCredit: Plausibilisierung und Ausreißer

  • 13.05.2024
  • von Norbert Baumstark
  • Grundsatzblog

Die Bundesbank hat ihr Handbuch zu den AnaCredit-Plausibilisierungsprüfung sowie das Begleitdokument zu den Ausreißer- und Plausibilisierungsprüfungen für den künftigen AnaCredit-Finrep-Abgleich aktualisiert.

Die Bundesbank veröffentlichte eine neue Version des „Handbuchs zu den AnaCredit-Plausibilisierungsregeln“ (Version 1.3) sowie eine entsprechend aktualisierte Version des „Begleitdokuments zu den Ausreißer- und Plausibilisierungsprüfungen“ (Version 7). Alle Änderungen können der Versionsführung am Anfang der Dokumente entnommen werden. Beide Dokumente werden frühestens ab dem 1. Februar 2025 gültig sein – über den genauen Zeitpunkt wird die Bundesbank rechtzeitig informieren. Derzeit umfassen die externen Plausibilisierungsprüfungen den von der EZB veröffentlichten Abgleich der AnaCredit-Daten mit der BSI-Statistik (Balance Sheet Items). Neu hinzu kommt der Abgleich mit der Finrep-Meldung.

Abgleich AnaCredit mit Finrep

Zur weiteren Erhöhung der Datenqualität in AnaCredit wird ab 2025 ein vierteljährlicher Vergleich ausgewählter AnaCredit-Daten mit bankaufsichtlichen Finanzinformationen durchgeführt, die von Finrep Einzelmeldern ("Finrep Solo") gemeldet werden. Der Abgleich konzentriert sich derzeit auf aufsichtsrechtliche Finanzinformationen der Meldetemplates F 18.00 und F 05.01. Der Abgleich kann dabei nicht wie bei bisherigen Validierungs- oder Plausibilisierungsprüfungen auf Ebene der Beobachteten Einheit, sondern nur auf Ebene des Berichtspflichtigen durchgeführt werden, weil Finrep nicht nach solchen Einheiten trennt. Das bedeutet konkret, dass die Daten der in AnaCredit vorhandenen Beobachteten Einheiten eines Berichtspflichtigen in Summe mit den vom Berichtspflichtigen gemeldeten Finrep-Daten abgeglichen werden sollen.

Reduzierte Meldepflicht

Einige Attribute, die für die Berechnung eines AnaCredit-Vergleichswerts benötigt werden, sind bei reduzierter Meldepflicht meldebefreit. Daher wird der Finrep-Abgleich nicht für Berichtspflichtige durchgeführt, die der reduzierten Meldepflicht unterliegen. Darüber hinaus wird kein Datenqualitätsindikator-(DQI-) Wert berechnet, wenn die Finrep-Benchmark für ein Sub-Aggregat unter der AnaCredit-Meldegrenze liegt, da in diesem Fall häufig keine berichtspflichtigen Geschäfte in AnaCredit vorliegen.

Differenzen und Bestätigung

Es existieren methodische Unterschiede zwischen der AnaCredit-Erhebung und der Finrep-Meldung, welche zu Unterschieden in den Vergleichsaggregaten und damit zu begründbaren Auffälligkeiten im Abgleich führen können. Diese sind zunächst durch die Berichtspflichtigen zu analysieren. Sollte sich herausstellen, dass die dem Abgleich zugrundeliegenden AnaCredit-Daten fehlerhaft sind, so sind diese zu korrigieren. Wird allerdings festgestellt, dass die verwendeten Finrep-Datenpunkte fehlerhaft sind, so ist die Notwendigkeit einer Korrekturmeldung mit der zuständigen Institutsaufsicht in den Regionalbereichen Banken und Finanzaufsicht der Hauptverwaltungen der Bundesbank oder dem zuständigen Joint Supervisory Team (JST) abzustimmen. Liegt ein methodischer Unterschied vor, wird für diesen zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit einer Bestätigung durch die berichtspflichtigen Institute vorgesehen.

Eine methodische Differenz sind z. B. Vorschüsse, die zwar in Finrep, jedoch nicht in AnaCredit gemeldet werden. Weiterhin kann es Unterschiede bei der Bestimmung des Sektors im Fall von Krediten mit mehreren Schuldnern geben. Auffälligkeiten, die auf methodische Unterschiede zurückzuführen sind, sind durch die Meldepflichtigen zu bestätigen. Die Bestätigungsgründe insoweit sind:

  1. Abweichungen aufgrund der AnaCredit-Meldeschwelle
  2. Vorschüsse bei Data-Point-Meldern
  3. Verrechnungen in Finrep
  4. Abweichender Hauptschuldner
  5. Sonstige (dann zu kommentieren)

Treffen mehrere Gründe für eine Abweichung zu, ist in der Bestätigungsmeldung der Hauptgrund anzugeben, also derjenige Grund, welcher den größten Teil der Differenz erklärt. Sollte sich herausstellen, dass es noch weitere Gründe für die jeweilige Abweichung gibt, will die Bundesbank diese Liste zukünftig erweitern.

DQI

Die Berechnung des Fehlerwertes ist ähnlich zu BSI:

formel_anacredit.png

Als Beispiel führt die Aufsicht an: "Für einen Meldepflichtigen wurde ein AnaCredit-Vergleichswert (AC) von 1 Milliarde Euro für die DQI-ID DP_FNRP_F1800_ALL_00 errechnet. Die dazugehörige Finrep-Benchmark liegt bei 5 Milliarden Euro. Daraus ergibt sich ein DQI-Wert in Höhe von 0,8. Das bedeutet, dass in den AnaCredit-Daten ein Volumen von 80% im Vergleich zum Finrep-Volumen fehlt." Wenn man den Fall umdreht – in AnaCredit werden 5 Mrd. gemeldet, in Finrep nur 1 Mrd. – führt diese Formel zu 100 % und damit zu keinem Fehler. Die Fehlerausrichtung ist daher einseitig. Nur das Fehlen in AnaCredit wird gefunden, nicht das Fehlen in Finrep und auch nicht das Zuviel in AnaCredit (wohl aber ein Zuviel in Finrep, auch wenn das nicht Ziel des Vergleichs ist).

Abgleichgrößen

Im Begleitdokument werden fünf Werte (Buchwerte bzw. Bruttobuchwerte abzüglich Risikovorsorge) berechnet: DP_FNRP_F1800_ALL_00 (Alle Sektoren außer Haushalte), DP_FNRP_F1800_BNK_00 (Zentralbanken und Kreditinstitute), DP_FNRP_F1800_GOV_00 (Staatssektor), DP_FNRP_F1800_OFI_00 (Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften) und
DP_FNRP_F1800_NFC_00 (Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften). Haushalte spielen in AnaCredit keine verwendbare Rolle.

Wesentlich sind dabei die Daten aus den F 18-Bögen, die Daten aus F 5.1-Bögen sollen – soweit vorhanden – zur Korrektur herangezogen werden. Diese Werte werden dann mit den im Handbuch beschriebenen Werten, welche aus AnaCredit-Daten gewonnen werden, abgeglichen. Von besonderer Bedeutung ist dabei der Sektor (RIAD), der insbesondere bei Krediten an mehreren Schuldnern zu rein methodischen Differenzen führen kann.

Ausblick und Würdigung

Solche Abgleiche sollten technisch vor der Meldung durchgeführt und etwaige Differenzen behoben werden. Die prozessual nachträgliche Installierung bei der Aufsicht lässt sich insoweit aus einer Datenqualitäts- bzw. Prozesslücke ableiten.

Es stellt sich auch die Frage, ob der Abgleich eines statistischen Meldewesenformats mit Finrep sachgerecht ist. Richtiger dürfte eine integrierende Zusammenführung solcher Datenanforderungen durch die Aufsicht sein.

Quellen: https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/begleitdokument-zu-den-ausreisser-und-plausibilisierungspruefungen-931910, https://www.bundesbank.de/resource/blob/931902/75950a04841a29fa4d577273d98354bb/mL/anacredit-handbuch-plausibilisierungspruefungen-version-1-3-data.pdf

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Philipp Plumanns Profil bild

Philipp Plumanns

Spezialistenteams Banken, Region Nord/Ost
Teamleiter Aufsichtsrecht / Meldewesen

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