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Anpassungen in der Meldung über belastete Vermögenswerte

  • 22.03.2022
  • von Dr. Daniel Johannes Goebel
  • Grundsatzblog

Die EBA veröffentlichte am 20. Dezember 2021 ihren Abschlussbericht zum Entwurf eines Meldestandards zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451. Darin wird auch eine Anpassung der Meldepflicht über belastete Vermögenswerte (Asset Encumbrance) vorgenommen.

Im vergangenen Jahr führte die EBA eine Konsultation zur Anpassung des europäischen Meldewesens (EBA CP 2021 24) in Bezug auf die Asset Encumbrance durch. Hintergrund der vorgeschlagenen Änderungen war die Verpflichtung zu einer Kosten-Nutzen-Analyse im Meldewesen und zur Umsetzung von Maßnahmen zur Stärkung der Proportionalität gemäß Artikel 430 Abs. 8 CRR. Über das Konsultationsverfahren und die enthaltenen Vorschläge hatten wir im August 2021 in unserem Grundsatzblog informiert. Nunmehr liegt der Abschlussbericht zum Konsultationsverfahren vor und enthält die Bewertungen der einzelnen Stellungnahmen sowie einen Zeitplan zur Einführung. Insgesamt bestätigt der Bericht die Entlastungen für kleine und nicht komplexe Institute gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR.

Erfreulicherweise werden dabei die konkreten Entlastungen kleiner und nicht komplexer Institute (Small Non Complex Institutes - SNCI) bei der Meldung belasteter Vermögenswerte aus der Konsultationsfassung übernommen. Die SNCI werden künftig - unabhängig von einer Belastungsquote - von den erweiterten Meldepflichten und somit von der Einrichtung der Bögen F 33, F 34 und F 36 befreit. Die risikobasierte Komponente der Belastungsquote entfällt somit und gilt erst wieder für andere Institute, die nicht (mehr) als SNCI qualifizieren. Des Weiteren bleibt Treuhandvermögen künftig bei der Berechnung einer Belastungsquote für alle anderen Institute unberücksichtigt, um eine Einheitlichkeit zwischen nationaler und internationaler Rechnungslegung herzustellen.

In den Meldebögen werden hingegen nur geringfügige redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Zum einen erfolgt eine "darunter"-Erfassung für Treuhandvermögen, um diese für den Fall einer Berechnung der Belastungsquote separieren zu können. Zum anderen werden Zeilen- und Spaltenbezeichnungen auf ein vierstelliges Format angepasst. Das Inkrafttreten des geänderten Standards ist für den 1. Dezember 2022 avisiert, sodass die Änderungen erstmals zum Meldestichtag 31. Dezember 2022 wirksam werden. Die Verabschiedung durch die EU-Kommission und Veröffentlichung im EU-Amtsblatt stehen noch aus.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

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Julia Grollmann

Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen

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