- 29.11.2024
- Grundsatzblog

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 11. Juli 2023 ihren Katalog an Anwendungsfragen und -antworten (FAQ) zur Offenlegungsverordnung in einer erweiterten Fassung veröffentlicht. Dabei hat sie angekündigt, diese rechtliche Auffassung im weiteren Verlauf als Basis ihrer Aufsichtspraxis zu verwenden. In diesen Ergänzungen der FAQ geht die BaFin darauf ein, was für Finanzmarktteilnehmer bei einer Fragestellung zur Umsetzung der Offenlegungsverordnung als zumutbar gilt und wie strikt die Vorgaben der Templates einzuhalten sind.
Beide im Jahr 2023 von der BaFin vorgenommenen Ergänzungen in diesem Katalog der Fragen und Antworten betreffen die erwartete Umsetzungsfrist der Delegierten Verordnung (EU) 2023/363 (Frage 5) sowie die Anforderungshaltung der BaFin in Sachen Auslassungen von Teilen der produktbezogenen Vorlagen der Anhänge II bis V der RTS zur Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 (SFDR) (Frage 6).
Bezüglich Frage 5 (Stand 8. März 2023) verlangt die BaFin von Finanzmarktteilnehmern sämtliche Anstrengungen zu unternehmen, die als zumutbar gelten, um den Regelungen aus der Delegierten Verordnung (EU) 2023/363 gerecht zu werden. So definiert die BaFin die Zumutbarkeit bei Finanzprodukten mit Anteilen ökologisch nachhaltiger Investitionen gemäß Artikel 2 Taxonomieverordnung von mindestens „größer Null“ laut periodischer Informationen wie folgt: Es sind formungebunden Details innerhalb der periodischen Informationen anzugeben, inwiefern (also ja oder nein) bei ökologisch nachhaltigen Investitionen solche Investitionen in Kernenergie bzw. fossiles Gas geflossen sind (falls ja, dann inklusive Angabe der Anteile). Besteht kein Ausschluss für Kernenergie und fossiles Gas in den Anlagestrategien der Templates, so hat die zuvor aufgeführte Anforderung bestand. Die BaFin sieht dabei die Templates laut Artikel 50 Nr. 1 bzw. Artikel 58 Satz 1 des RTS als geeignete Position an.
Zu Frage 6 (Stand 10. Juli 2023), ob einzelne Teile aus den Anhängen II bis V der RTS zu den Regelungen der SFDR ausgelassen werden können, wenn man diese für das Finanzprodukt als irrelevant ansieht, besteht laut der BaFin für Finanzmarktteilnehmer lediglich die Möglichkeit – gemäß der in diesen Anhängen enthaltenen roten Ausfüllanweisungen – ausgewählte Fragen, Abschnitte oder Erklärungskästchen zu löschen. Weitere Anpassungen sind unzulässig. Auch geht die BaFin darauf ein, dass durch Änderungen der ausgewählten Farben (z. B. häufige Verwendung von Grün) in den Vorlagen diejenigen Risiken zunehmen, wonach Anleger*innen bezogen auf das nachhaltigkeitsbezogene Ambitionsniveau falsche Vorstellungen gewinnen (könnten).
Abteilungsleiter
Fachlicher Leiter Spezialistenteam
Nachhaltigkeit/Sustainable Finance