- 29.11.2024
- Grundsatzblog
Änderungen in den bankstatistischen Vorgaben
Aus zwei bankstatistischen Meldungen wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2025 Vorgaben betreffend Regionalstatistik sowie Zweigstellen im Ausland gestrichen.
WeiterlesenDie BaFin hat mit Rundschreiben 08/2023 bezüglich der Überwachung und Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft die entsprechenden Leitlinien der Europäischen Ban-kenaufsicht („EBA“) in die deutsche Aufsichtspraxis übernommen. Eingeführt werden damit Regelungen für die Überwachung und Governance von Bankprodukten, Zahlungsdiensten und E-Geld-Produkten gegenüber Verbrauchern nach § 13 BGB. Das Rundschreiben richtet sich sowohl an Produkthersteller als auch an Produktvertreiber.
Das Rundschreiben der BaFin 8/2023 (GZ: VBS 11-Wp 1000-2023/0007) setzt die Leitlinien EBA/GL/2015/18 vom 15. Juli 2015 konkretisierend um, teilweise überschießend. Die Anforderungen dieses Rundschreibens gelten für Hersteller und Vertreiber von Produkten, die Verbrauchern angeboten und verkauft werden und beschreiben im Einzelnen Regelungen für die Produktüberwachung und Governance.
Produkte sind Immobiliar- und Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge ohne Förderdarlehen, Einlagen, sofern sie nicht strukturiert sind, Bausparverträge, Zahlungskonten, Zahlungsdienste, Zahlungsinstrumente, bestimmte Zahlungsmittel und E-Geld. Die genauen Definitionen ergeben sich aus dem Rundschreiben.
Produkthersteller ist ein Unternehmen, das Produkte, die Verbrauchern angeboten werden sollen, konzipiert (entwirft, entwickelt, kombiniert oder erheblich verändert). Jedoch gilt nicht jedes Unternehmen insoweit als Produkthersteller, sondern nur CRR-Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, jeweils inklusive inländischer Zweigstellen ausländischer Unternehmen und Zweigniederlassung deutscher CRR-Kreditinstitute außerhalb des EWR, weiterhin auch "sonst ein Produktvertreiber, der an der Produktkonzeption mit erheblichen Gestaltungsspielraum mitwirkt."
Produktvertreiber ist ein Unternehmen, welches Verbrauchern das Produkt anbietet oder verkauft. Hierzu gehören auch Unternehmensbereiche von Produktherstellern, die nicht an der Konzeption des Produkts mitwirken, aber für seine Vermarktung zuständig sind.
Diese Dichotomie von Herstellern und Vertreibern ist maßgeblich für die im Rundschreiben zugeordneten Pflichten. Möglich ist aber auch, dass ein Unternehmen beides auf einmal ist.
Es folgen zwölf Leitlinien, acht für den Hersteller (1 bis 8) und vier für den Vertreiber (9 bis 12) sowie ein eigener Abschnitt zur Auslagerung.
Die zwölf Leitlinien in Kurzübersicht:
Die Anforderungen des Rundschreibens gelten für Produkte, die nach dem Inkrafttreten dieses Rundschreibens in den Markt eingeführt werden, sowie für alle bereits am Markt befindlichen Produkte, die nach dem Inkrafttreten dieses Rundschreibens erheblich verändert werden. Das Inkrafttreten ist auf den 1. Mai 2024 festgelegt.
Hintergrund des zeitlichen Versatzes zu den europäischen Leitlinien aus 2015 ist, dass deren Rechtsgrundlage bezweifelt wurde. Die BaFin hatte daher die Leitlinien zunächst nicht in ihre Verwaltungspraxis übernommen. In einem vom Conseil d´État angestrengten Vorabentscheidungsverfahren (C-911/19) hat der Europäische Gerichtshof deren Gültigkeit festgestellt.
Quellen: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/dl_rs_2023_10_30_Bankprodukte.html;jsessionid=53E5BBE6F7C443C9BF6C82F1540E7B43.internet011?nn=19659504, https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2023/melldung_2023_10_30_Rundschreiben_Ueberwachung_Bankprodukte.html#:~:text=Die%20Finanzaufsicht%20BaFin%20hat%20am,Mai%202024%20an%20einzuhalten
Abteilungsleiter
Fachlicher Leiter Kreditmanagement
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