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BaFin veröffentlicht Rundschreiben zur Überwachung und Governance von Bankprodukten

  • 03.11.2023
  • von Norbert Baumstark
  • Grundsatzblog

Die BaFin hat mit Rundschreiben 08/2023 bezüglich der Überwachung und Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft die entsprechenden Leitlinien der Europäischen Ban-kenaufsicht („EBA“) in die deutsche Aufsichtspraxis übernommen. Eingeführt werden damit Regelungen für die Überwachung und Governance von Bankprodukten, Zahlungsdiensten und E-Geld-Produkten gegenüber Verbrauchern nach § 13 BGB. Das Rundschreiben richtet sich sowohl an Produkthersteller als auch an Produktvertreiber.

Das Rundschreiben der BaFin 8/2023 (GZ: VBS 11-Wp 1000-2023/0007) setzt die Leitlinien EBA/GL/2015/18 vom 15. Juli 2015 konkretisierend um, teilweise überschießend. Die Anforderungen dieses Rundschreibens gelten für Hersteller und Vertreiber von Produkten, die Verbrauchern angeboten und verkauft werden und beschreiben im Einzelnen Regelungen für die Produktüberwachung und Governance.

Produkte sind Immobiliar- und Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge ohne Förderdarlehen, Einlagen, sofern sie nicht strukturiert sind, Bausparverträge, Zahlungskonten, Zahlungsdienste, Zahlungsinstrumente, bestimmte Zahlungsmittel und E-Geld. Die genauen Definitionen ergeben sich aus dem Rundschreiben.

Produkthersteller ist ein Unternehmen, das Produkte, die Verbrauchern angeboten werden sollen, konzipiert (entwirft, entwickelt, kombiniert oder erheblich verändert). Jedoch gilt nicht jedes Unternehmen insoweit als Produkthersteller, sondern nur CRR-Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, jeweils inklusive inländischer Zweigstellen ausländischer Unternehmen und Zweigniederlassung deutscher CRR-Kreditinstitute außerhalb des EWR, weiterhin auch "sonst ein Produktvertreiber, der an der Produktkonzeption mit erheblichen Gestaltungsspielraum mitwirkt."

Produktvertreiber ist ein Unternehmen, welches Verbrauchern das Produkt anbietet oder verkauft. Hierzu gehören auch Unternehmensbereiche von Produktherstellern, die nicht an der Konzeption des Produkts mitwirken, aber für seine Vermarktung zuständig sind.

Diese Dichotomie von Herstellern und Vertreibern ist maßgeblich für die im Rundschreiben zugeordneten Pflichten. Möglich ist aber auch, dass ein Unternehmen beides auf einmal ist.

Es folgen zwölf Leitlinien, acht für den Hersteller (1 bis 8) und vier für den Vertreiber (9 bis 12) sowie ein eigener Abschnitt zur Auslagerung.

Die zwölf Leitlinien in Kurzübersicht:

  1. Einrichtung, Verhältnismäßigkeit, Überprüfung und Dokumentation: Die Produkthersteller müssen Regelungen für eine wirksame Produktüberwachung und Governance einrichten, umsetzen und überprüfen. Ziel ist, bei der Konzeption und Markteinführung von Produkten sicherzustellen, dass den Interessen, Zielen und Eigenschaften von Verbrauchern entsprochen wird, einen potenziellen Schaden für Verbraucher zu vermeiden und Interessenkonflikte so gering wie möglich zu halten. Verwiesen wird auf den Neu-Produkt-Prozess (NPP) in MaRisk AT 8.1. Ergriffene Maßnahmen müssen dokumentiert und die Dokumentation muss fünf Jahre aufbewahrt werden.
  2. Interne Kontrollfunktionen des Produktherstellers: In dieser Leitlinie geht es um die Integration in das Risikomanagement, das Verhältnis zu Risikocontrolling und Compliance nach MaRisk, Überprüfung der Regelungen und Sachkunde der Mitarbeiter.
  3. Zielmarkt: Zielmarkt meint die Gruppen von Verbrauchern, für die das Finanzprodukt nach den Vorgaben des Produktherstellers konzipiert wird. Der Zielmarkt ist ein bedeutender Fokus dieses Rundschreibens. Der Zielmarkt ist von der Bank festzulegen. Das Produkt muss zum Zielmarkt passen. Zu berücksichtigen ist dabei dessen finanzielle Leistungsfähigkeit. Die Produktpalette darf auch nicht zu groß für den jeweiligen Zielmarkt sein. Marktsegmente, zu denen das Produkt nicht passt, sind zu bestimmen.
  4. Produkttests: Die Tests sollen die Bewertung zulassen, inwieweit sich das Produkt in einer großen Vielzahl von Szenarien einschließlich Stressszenarien auf seine Verbraucher auswirken würde. Die Produkthersteller müssen geeignete Produktanpassungen vornehmen, wenn die Szenarioanalyse ungenügende Ergebnisse für den Zielmarkt vermuten lässt.
  5. Produktüberwachung: Die Verantwortung hierfür liegt beim Produkthersteller.
  6. Abhilfemaßnahmen: Aus der Überwachung kann ein Maßnahmenbedarf resultieren sowie eine Informationspflicht an den Vertreiber.
  7. Vertriebskanäle: Der Produkthersteller muss Vertriebskanäle auswählen, die für den betreffenden Zielmarkt geeignet sind. Es ist dabei zu überwachen, dass die Produkte im festgelegten Zielmarkt vertrieben und nur in begründeten Fällen außerhalb des Zielmarkts verkauft werden. Es ist ständig sicherzustellen, dass die Produkte über die genutzten Vertriebskanäle im Wesentlichen den geplanten Zielmarkt erreichen.
  8. Informationen für die Produktvertreiber: Gemeint sind die Informationen des Produktherstellers an den Vertreiber. Über die europäischen Leitlinien hinausgehend wurde ergänzt, dass die Produkthersteller sicherzustellen haben, dass die Produktvertreiber die Anforderungen einhalten, die dieses Rundschreiben an sie, soweit sie den Vertrieb betreffen, stellt. Die darauffolgende Textziffer 39 ist möglicherweise dahingehend zu verstehen, dass die Hersteller auch die Einhaltung der Anforderung durch gebundene Vermittler, soweit sie eingesetzt werden und es den Vertrieb betrifft, sicherstellen müssen.
  9. Einrichtung, Verhältnismäßigkeit, Überprüfung und Dokumentation: Diese Leitlinien machen Vorgaben für den Vertreiber. In dieser Leitlinie wird die Proportionalität nochmals besonders betont. Weiterhin muss die Dokumentation des Produktvertreibers mindestens fünf Jahre aufbewahrt und der BaFin sowie dem Produkthersteller auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
  10. Governance der Produktvertreiber: Regelungen für die Produktüberwachung und Governance müssen in den allgemeinen Verfahren und Kontrollen des Vertreibers integriert werden.
  11. Kenntnis des Zielmarkts. Auch der Vertreiber muss feststellen zu können, ob ein Verbraucher zum Zielmarkt gehört. Hierzu macht die Leitlinie genauere Vorgaben.
  12. Informationen und Unterstützung für die Regelungen des Produktherstellers: In dieser Leitlinie wird eine Verbindung zwischen den Informationen des Herstellers zum Verbraucher über den Vertreiber hergestellt. Der Produktvertreiber muss in der Lage sein, Informationen bereitzustellen, um gegenüber dem Produkthersteller zu rechtfertigen, warum er einem Verbraucher, der nicht zum Zielmarkt gehört, ein Produkt angeboten hat. Der Produktvertreiber darf das Produkt nur in begründeten Fällen einem Verbraucher verkaufen, der nicht zum Zielmarkt gehört. Weiterhin muss der Vertreiber bestimmte Informationen einholen sowie in bestimmten Fällen etwaige Probleme dem Hersteller mitteilen.

Die Anforderungen des Rundschreibens gelten für Produkte, die nach dem Inkrafttreten dieses Rundschreibens in den Markt eingeführt werden, sowie für alle bereits am Markt befindlichen Produkte, die nach dem Inkrafttreten dieses Rundschreibens erheblich verändert werden. Das Inkrafttreten ist auf den 1. Mai 2024 festgelegt.

Hintergrund des zeitlichen Versatzes zu den europäischen Leitlinien aus 2015 ist, dass deren Rechtsgrundlage bezweifelt wurde. Die BaFin hatte daher die Leitlinien zunächst nicht in ihre Verwaltungspraxis übernommen. In einem vom Conseil d´État angestrengten Vorabentscheidungsverfahren (C-911/19) hat der Europäische Gerichtshof deren Gültigkeit festgestellt.

Quellen: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/dl_rs_2023_10_30_Bankprodukte.html;jsessionid=53E5BBE6F7C443C9BF6C82F1540E7B43.internet011?nn=19659504, https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2023/melldung_2023_10_30_Rundschreiben_Ueberwachung_Bankprodukte.html#:~:text=Die%20Finanzaufsicht%20BaFin%20hat%20am,Mai%202024%20an%20einzuhalten

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