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Entwürfe zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgelegt

  • 07.12.2022
  • von Volker Hartke
  • Grundsatzblog

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat der EU-Kommission ihre Entwürfe für eine branchenunabhängige CSR-Berichterstattung übermittelt.

Nach Artikel 29b Abs. 1 lit. a Bilanzrichtlinie in der Fassung der CSRD müssen bis zum 30. Juni 2023 von der EU-Kommission die ersten Nachhaltigkeitsberichtsstandards als delegierter Rechtsakt beschlossen werden. Für die Entwicklung ist die EFRAG zuständig, die jetzt die finalen Entwürfe für den delegierten Rechtsakt vorgelegt hat.

Was regeln die finalen EFRAG-Entwürfe?

In den ESRS soll festgelegt werden, welche Informationen CSRD-Berichtspflichtige im Einklang mit den Anforderungen der CSRD berichten müssen. Die jetzt vorgelegten finalen Entwürfe regeln die branchenunabhängigen Berichtsinhalte und den Berichtsaufbau. In ihnen wird zum Beispiel festgelegt, wie die Wesentlichkeitsbestimmung zu erfolgen hat und wie die Wertschöpfungskette zu berücksichtigen ist. Ebenso enthalten sie u.a. Bestimmungen hinsichtlich Zeithorizont und Berichtsstruktur.

Wie sind die EFRAG-Entwürfe aufgebaut?

In den zwei Querschnittstandards ESRS 1 "General Requirements" und ESRS 2 "General Disclosures" sind die allgemeinen Anforderungen an die Berichterstattung sowie die Bestimmung der wesentlichen Berichtsinhalte geregelt. Zudem werden zehn themenbezogene Standards vorgelegt. Diese unterteilen sich in fünf Umweltstandards (ESRS E1 "Climate Change", ESRS E2 "Pollution", ESRS E3 "Water and marine ressources", ESRS E4 "Biodiversity and ecosystems" und ESRS E5 "Resource use and circular economy"), vier Sozialstandards (ESRS S1 "Own workforce", ESRS S2 "Workers in the value chain", ESRS S3 "Affected Communities", ESRS S4 "Consumers and end-users") sowie einen Governancestandard (ESRS G1 "Business Conduct").

Warum ist eine Beschäftigung mit den finalen Entwürfen schon jetzt sinnvoll?

Erstes Anwendungsjahr für die ESRS soll das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2024 oder ein im Kalenderjahr 2024 beginnendes Geschäftsjahr sein, sofern die bisher schon geltenden Schwellenwerte für die nichtfinanzielle (Konzern-)Berichterstattung überschritten werden. Für Berichtsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, sollen zudem alle handelsrechtlich großen Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften sowie CRR-Kreditinstitute und Versicherungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden. Sofern nicht die Ausnahme für kleine und nicht-komplexe CRR-Kreditinstitute oder für bestimmte Versicherungen (Berichterstattung ab Geschäftsjahr 2026 und eigene Berichtsstandards) greifen, sind für die zuvor genannten Geschäftsjahre die dann gültigen ESRS anzuwenden. Aufgrund der Komplexität und der Datenanforderungen der ESRS ist es ratsam, dass die Berichtsprozesse einschließlich Wesentlichkeitsanalyse nicht erst im jeweiligen Berichtsjahr entwickelt werden, sondern schon zum ersten Kalendertag des zu berichtenden Geschäftsjahres stehen.

Wie geht es weiter?

Die jetzt der EU-Kommission vorgelegten finalen Entwürfe müssen bis zum 30. Juni 2023 in einem delegierten Rechtsakt verarbeitet werden. Nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt gelten diese dann unmittelbar für jedes CSRD-berichtspflichtige Unternehmen.

Quelle: https://www.efrag.org/lab6

Sprechen Sie hierzu gerne an:

Tobias Grollmann Profil bild
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Tobias Grollmann

Abteilungsleiter
Fachlicher Leiter Spezialistenteam
Nachhaltigkeit/Sustainable Finance

  • 0173 3090454

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