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EU-Kommission beschließt Europäische Nachhaltigkeitsberichtsstandards

  • 02.08.2023
  • von Volker Hartke
  • Grundsatzblog

Die EU-Kommission hat am 31. Juli 2023 die frühestens ab Geschäftsjahr 2024 anzuwendenden European Sustainability Reporting Standards (ESRS) beschlossen. Gegenüber den am 9. Juni 2023 veröffentlichten Konsultationsfassungen ergeben sich im Detail noch Abweichungen an der Grundausrichtung. Grundsätzlich beibehalten wurde jedoch, dass die Berichterstattung der sogenannten Principle Adverse Aspekts (PAI) aus der Offenlegungsverordnung unabhängig von der Wesentlichkeit in jedem Fall zu erfolgen hat.

Die nach Artikel 29b Abs. 1 lit. a) Bilanzrichtlinie in der Fassung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) von der EU-Kommission zu beschließenden erste Satz der ESRS wurde jetzt verspätet am 31. Juli 2023 verabschiedet. Im Rahmen der Beschlussfassung wurden nun auch erstmalig deutsche Versionen veröffentlicht.

Was sollen die ESRS regeln?

Die ESRS sind die für die Berichterstattung nach der CSRD anzuwendenden Berichtsstandards. Im ersten Satz der ESRS, dem sogenannten Set 1, werden die Berichtsstruktur und die branchenunabhängigen Berichtsinhalte geregelt. Handelsrechtliche große aber aufsichtsrechtlich kleine und wenig komplexe Institute (SNCI) sowie kleine und mittelgroße kapitalmarktnotierte Unternehmen dürfen für ihre Berichterstattung einen eigenen Standardsatz nutzen, der derzeit entwickelt wird. Die Erleichterung gilt jedoch nicht für Konzernnachhaltigkeitsberichte.

Welche wesentlichen Änderungen gab es zur Konsultationsfassung?

Die EU-Kommission sah aufgrund der Ergebnisse der Konsultation grundsätzlich keinen großen Änderungsbedarf. Jedoch wurde für den Fall, dass im Rahmen der Wesentlichkeitsbeurteilung der ESRS E1 "Klimawandel" als nicht wesentlich festgestellt wurde, eine Änderung vorgenommen. In diesem Fall muss das Ergebnis der Wesentlichkeitsbeurteilung detailliert erläutert werden. Hierzu gehört auch eine Aussage über Bedingungen in der Zukunft, durch die der ESRS E1 wesentlich werden könnte. Eine ähnliche Regelung wurde für die in ESRS 2 Appendix B aufgelisteten Datenpunkte aufgenommen. Sofern diese Datenpunkte nicht wesentlich sind, ist eine explizite Erklärung im Nachhaltigkeitsbericht erforderlich (ESRS 1 Tz. 35). Hierzu passt auch, dass gegenüber der Konsultationsfassung nun gemäß ESRS 1 Tz. 29 immer die Beschreibung des Prozesses zur Identifizierung und Bewertung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf themenbezogene Standards und ESRS 2 Appendix C zu berichten ist. Zudem wurden in ESRS 1 Tz. 31 Perspektiven für die Wesentlichkeitsbetrachtung aufgenommen.

Wie geht es weiter?

Nach Übermittlung der ESRS an das EU-Parlament und den Rat können diese innerhalb von zwei Monaten Widerspruch erheben. Die Frist kann auf vier Monate verlängert werden. Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch, wird der Delegierte Rechtsakt im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die so erlassenen ESRS gelten dann unmittelbar für CSRD-Berichtspflichtige.

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