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EU-Kommission konsultiert europäische Nachhaltigkeitsberichtsstandards

  • 13.06.2023
  • von Volker Hartke
  • Grundsatzblog

Die EU-Kommission hat am 09. Juni 2023 die Konsultation zu den ab Geschäftsjahr 2024 anzuwendenden European Sustainability Reporting Standards (ESRS) gestartet. Gegenüber den von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) am 22. November 2022 veröffentlichten und an die EU-Kommission übermittelten finalen Entwürfe ([draft] ESRS) sind nochmals wesentliche Änderungen vorgenommen worden.

Nach Artikel 29b Abs. 1 lit. a Bilanzrichtlinie in der Fassung der CSRD müssten eigentlich bis zum 30. Juni 2023 von der EU-Kommission die ersten Nachhaltigkeitsberichtsstandards als delegierter Rechtsakt beschlossen werden. Vorab ist jedoch die am 09. Juni 2023 gestartete Konsultation erforderlich. Bis zum 7. Juli 2023 besteht damit letztmalig für die Öffentlichkeit die prozessuale Möglichkeit der Einflussnahme auf den ersten Standardsatz.

Was sollen die ESRS regeln?

Die ESRS sind die für die Berichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) anzuwendenden Berichtsstandards. Im ersten Satz der ESRS (Set 1) werden die Berichtsstruktur und die branchenunabhängigen Berichtsinhalte geregelt. Handelsrechtlich große, aber aufsichtsrechtlich kleine und wenig komplexe Institute (SNCI) sowie kleine und mittelgroße kapitalmarktnotierte Unternehmen dürfen für ihre Berichterstattung einen eigenen Standardsatz nutzen, der derzeit entwickelt wird.

Wie sind die ESRS in der Konsultationsfassung aufgebaut?

In den zwei Querschnittstandards ESRS 1 "GENERAL REQUIREMENTS" und ESRS 2 "GENERAL DISCLOSURES" sind u.a. die Ermittlung der wesentlichen Berichtsinhalte und allgemeine Anforderungen an die Berichterstattung geregelt. Die zehn themenbezogenen Standards unterteilen sich weiterhin in fünf Umweltstandards (ESRS E1 "CLIMATE CHANGE", ESRS E2 "POLLUTION", ESRS E3 "WATER AND MARINE RESSOURCES", ESRS E4 "BIODIVERSITY AND ECOSYSTEMS" und ESRS E5 "RESOURCE USE AND CIRCULAR ECONOMY"), vier Sozialstandards (ESRS S1 "OWN WORKFORCE", ESRS S2 "WORKERS IN THE VALUE CHAIN", ESRS S3 "AFFECTED COMMUNITIES", ESRS S4 "CONSUMERS AND END-USERS") sowie einen Governance-Standard (ESRS G1 "BUSINESS CONDUCT").

Welche wesentlichen Änderungen gab es zu den finalen Entwürfen der EFRAG vom 22. November 2022?

Es ist hervorzuheben, dass die unbedingte Pflicht zur Anwendung von ESRS E1 "CLIMATE CHANGE" entfallen ist. Er ist, wie alle übrigen themenbezogenen Standards, Gegenstand der Wesentlichkeitsbeurteilung. Zudem können Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitern im ersten Jahr der Berichterstattung die Scope3-Berichterstattung, d.h. den komplexesten Teil der Klimabilanzierung, weglassen. Ebenso dürfen diese in den ersten zwei Jahren der Berichterstattung die ESRS E4, S2, S3 und S4 außenvorlassen. Alle Berichtspflichtigen dürfen zudem im ersten Berichtsjahr die Berichterstattung über die antizipierten finanziellen Effekte in Bezug auf nicht-klimabezogene Umwelteffekte und bestimmte Datenpunkte in Bezug auf eigene Arbeitskräfte weglassen. Daneben gab es viele weitere Erleichterungen, die in den Erläuterungen zur Konsultation erwähnt werden.

Wie geht es weiter?

Nach Abschluss des Konsultationsverfahrens muss die EU-Kommission die ESRS als delegierten Rechtsakt erlassen. Dagegen können das EU-Parlament oder der Rat Widerspruch erheben. Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch wird der Delegierte Rechtsakt im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die somit erlassenen ESRS gelten dann unmittelbar für CSRD-Berichtspflichtige.

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