- 29.11.2024
- Grundsatzblog

Zur Wahrung des Proportionalitätsprinzips im Meldewesen sind alle Kreditgenossenschaften dazu aufgerufen, am Anhörungsverfahren der Deutschen Bundesbank zur Allgemeinverfügung zur Datenerhebung von Wohnimmobilienfinanzierungen teilzunehmen. Dabei unterstützt der Genossenschaftsverband - Verband der Regionen e.V. seine Mitglieder mit vorbereiteten Hilfestellungen.
Wir möchten unsere Mitglieder heute darüber informieren, dass Sie die Möglichkeit haben, sich zum Entwurf einer "Allgemeinverfügung zur Anforderung von Daten über die Ausgestaltung der Wohnimmobilienfinanzierungen in Deutschland von finanziellen Kapitalgesellschaften" der Deutschen Bundesbank zu äußern. Dies halten wir insbesondere vor dem Hintergrund der Wahrung des Proportionalitätsprinzips für geboten. Laut Entwurfsfassung der Allgemeinverfügung sollen Mitteilungspflichtige, die nur in geringem Umfang Wohnimmobiliendarlehen vergeben, von der neuen Meldepflicht befreit bzw. entlastet werden. Dieses Ziel soll u.a. auch in Form angemessener Schwellenwerte durchgesetzt werden.
Das neue Gesetz zur Finanzstabilitätsdatenerhebungsverordnung (FinStabDEV) regelt den Zugriff der Deutschen Bundesbank auf Daten von Immobilienfinanzierungen, so dass Risiken bezüglich der Finanzstabilität frühzeitig erkannt werden können. Grundlage der FinStabDEV ist der Referentenentwurf zur „Verordnung zur Durchführung von Datenerhebungen durch die Deutsche Bundesbank“, den das Bundesministerium für Finanzen bereits Ende 2019 vorgestellt hat. Zweck der Datenerhebung über Wohnimmobilienfinanzierungen ist die Identifizierung sowie die Überwachung von Gefahren für die Finanzstabilität, und damit einhergehend die Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Bundesbank nach dem Finanzstabilitätsgesetz, insbesondere der in § 1 Absatz 1 des Finanzstabilitätsgesetzes aufgeführten Aufgaben.
Im Rahmen der Datenerhebung über Wohnimmobilienfinanzierungen werden in aggregierter Form Angaben und Verteilungen von Indikatoren, bezogen auf das Neugeschäft von Wohnimmobiliendarlehen an Privatpersonen, erfasst. Meldepflichtig sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 der FinStabDEV sämtliche gewerbliche Darlehensgeber (Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Kapitalverwaltungsgesellschaften). Die Datenerhebung über Wohnimmobilienfinanzierungen sieht grundsätzlich eine vierteljährliche Meldefrequenz vor, welche aber aus Gründen der Proportionalität und in Abhängigkeit diverser Parameter auf eine jährliche Meldepflicht reduziert werden kann.
Die Deutsche Bundesbank beabsichtigt, auf der Grundlage von § 6 Absatz 1 des Finanzstabilitätsgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 FinStabDEV eine Allgemeinverfügung zu erlassen, durch die Daten über die Ausgestaltung der Wohnimmobilienfinanzierungen in Deutschland angefordert werden. Gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes besteht die Gelegenheit, sich bis zum 25. August 2021 (Eingang bei der Deutschen Bundesbank) zu der geplanten Maßnahme unter der E-Mail-Adresse wifsta(at)bundesbank.de oder schriftlich an Deutsche Bundesbank, Abteilung Monetäre und Finanzielle Statistiken (S1), Postfach 10 06 02, 60006 Frankfurt am Main, zu äußern.
Wenn Sie sich am Anhörungsverfahren beteiligen möchten, unterstützen wir gerne. Wir haben für Sie bereits Hilfestellungen für eine Stellungnahme vorbereitet.
Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen