Newsroom

IDW Rechnungslegungshinweis zur Pauschalwertberichtigung von Kreditinstituten veröffentlicht

  • 23.10.2023
  • von Thomas Schmidt
  • Grundsatzblog

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) hat am 7. September 2023 den Rechnungslegungshinweis des Bankfachausschusses (BFA) zu „Einzelfragen zur Risikovorsorge für vorhersehbare, noch nicht individuell konkretisierte Adressenausfallrisiken im Kreditgeschäft von Kreditinstituten (Pauschalwertberichtigung) nach IDW RS BFA 7“ (IDW RH BFA 1.004) veröffentlicht.

Gegenstand des BFA Rechnungslegungshinweises sind nachfolgende Einzelfragen bei der Ermittlung von Pauschalwertberichtigungen nach IDW RS BFA 7:

  • die Abzinsung bei der Ermittlung der Pauschalwertberichtung,
  • das Verbot der Kompensation verschiedener Teilportfolien,
  • der Nachweis der Ausgeglichenheitsannahme und Ansatz eines höheren Betrags als der erwartete 12-Monats-Expected Loss sowie
  • Anpassungen des Managements im Rahmen der Anwendung des IDW RS BFA 7

Dem BFA 7 liegt eine stichtagsbezogene Betrachtungsweise zugrunde. Dies impliziert die Verwendung eines aktuellen Marktzinssatzes bei der Ermittlung der Pauschalwertberichtung. Als sachgerecht wird daher die Verwendung eines risikolosen Marktzinssatzes (laufzeitadäquate Zinskurve) angesehen. Davon unbeschadet ist im Fall der Anwendung der Methodik zur Ermittlung der Risikovorsorge nach IFRS 9 auch der Zinssatz gemäß IFRS 9 zu verwenden.

Für Zwecke der Bestimmung der Pauschalwertberichtigung ermöglicht IDW RS BFA 7, Tz. 18 f., die Bildung homogener Teilmengen (Teilportfolios). Dies setzt die Abgrenzung homogener Gruppen von Kreditgeschäften nach zu definierenden gemeinsamen Risikomerkmalen voraus. Analog der Gruppenbewertung für gleichartige Vermögensgegenstände kann die Ermittlung der Pauschalwertberichtigung auf Ebene der abgegrenzten homogenen Teilportfolios erfolgen. Wird die Ermittlung der Risikovorsorge auf Basis homogener Teilportfolios vorgenommen, ist die Beurteilung des Vorliegens einer deutlichen Erhöhung des Adressenausfallrisikos auf Ebene des entsprechenden Teilportfolios durchzuführen.

Für die Bemessung der Pauschalwertberichtigung ist es nicht zu beanstanden, wenn diese in Höhe des nach Maßgabe des IDW RS BFA 7 ermittelten erwarteten Verlusts (zunächst) über einen Betrachtungszeitraum von zwölf Monaten ohne Anrechnung von Bonitätsprämien geschätzt wird. Voraussetzung für die Bewertungsvereinfachung ist, dass das Institut begründet nachweist, dass die Konditionenvereinbarung bei Kreditausreichung unter Berücksichtigung einer risikoadäquaten Bonitätsprämie erfolgt, deren Höhe sich an dem erwarteten Verlust über die Restlaufzeit orientiert. Bei der Anwendung des Bewertungsvereinfachungsverfahrens nach Abschn. 4.2. des IDW RS BFA 7 ist es zulässig, die erforderliche Anpassung (+X) zur Erhöhung der Risikovorsorge vereinfacht zu ermitteln.

In Abhängigkeit davon, wie das eingesetzte Modell bzw. die eingehenden Parameter die aktuelle Risikosituation abbilden, kann es notwendig sein, entsprechende Management Adjustments zu bilden. Unter Management Adjustments sind hier alle Anpassungen der modellhaft berechneten Risikovorsorge bzw. auch Anpassungen der Parametrisierung außerhalb der Regelprozesse zu verstehen, um die erwarteten Verluste so zu schätzen, wie es nach den Grundsätzen zur Ermittlung der Pauschalwertberichtigung nach IDW RS BFA 7, Tz. 13 ff., und insb. zur Berücksichtigung aktueller Erwartungen zur Risikosituation gefordert ist. Die Notwendigkeit und Angemessenheit von Management Adjustments sind nach Art und Umfang zu jedem Bewertungsstichtag neu zu prüfen, zu begründen und nachzuweisen.

Quellen: https://www.idw.de/idw/idw-aktuell/neuer-idw-rechnungslegungshinweis-zur-pauschalwertberichtigung-von-kreditinstituten-verabschiedet.html

Sprechen Sie hierzu gerne an:

Christopher Hartmann Profil bild
WP/StB

Christopher Hartmann

Spezialistenteams Banken, Region Nord/Ost
Teamleiter Aufsichtsrecht / Rechnungslegung

  • 0151 65079236