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Konsultation zur Meldung über belastete Vermögenswerte

  • 10.08.2021
  • von Dr. Daniel Johannes Goebel
  • Grundsatzblog

Die EBA konsultiert noch bis zum 23. September 2021 eine Änderung ihres Standards zum europäischen Meldewesen, u.a. bezüglich einer Vereinfachung zur Meldung über belastete Vermögenswerte (Asset Encumbrance). Zugleich stellt die EBA in einem aktuellen Bericht fest, dass die Belastungsquoten seit Beginn der Covid-19 Pandemie steigen.

Mit dem Start der überarbeiteten Capital Requirements Regulation (CRR II) am 28. Juni 2021 trat auch die angepasste Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zum europäischen Meldewesen in Kraft. Die Anpassungen betreffen dabei primär die neu eingeführten bzw. spürbar angepassten Regulierungsaspekte wie z.B. die Kennzahl zur stabilen Refinanzierung (Net Stable Funding Ratio - NSFR). Darüber hinaus enthält der neue Artikel 430 CRR bereits weitergehende Vorgaben zur Anpassung und Vereinfachung des Meldewesens, speziell für kleine und nicht komplexe Institute. Dies betrifft auch die Meldung zur Asset Encumbrance, für die ein Kostensenkungsziel von mindestens 10 %, idealerweise jedoch 20 % vorgegeben wird (Artikel 430 Absatz 8 Buchstabe e Nummer i CRR). Einen konkreten Vorschlag dazu unterbreitet die EBA nun in ihrem Konsultationspapier EBA CP 2021 24.

Neben Vorschlägen zum Umgang mit Verbriefungen sowie zur Erfassung der Kapitalpuffer systemrelevanter Institute werden in diesem Konsultationspapier konkrete Aspekte zur Entlastung kleiner und nicht komplexer Institute (Small Non Complex Institutes - SNCI) bei der Meldung belasteter Vermögenswerte unterbreitet. So sollen die SNCI künftig - unabhängig von einer Belastungsquote - grundsätzlich von den erweiterten Meldepflichten und somit von der Einreichung der Bögen F 33, F34 und F 36 befreit werden. Die risikobasierte Komponente der Belastungsquote würde somit für sie entfallen und erst wieder für andere Institute gelten, die sich nicht (mehr) als SNCI qualifizieren. Des Weiteren wird im Konsultationspapier vorgeschlagen, Treuhandvermögen einheitlich bei der Berechnung der Belastungsquote unberücksichtigt zu lassen, um eine Einheitlichkeit zwischen nationaler und internationaler Rechnungslegung herzustellen.

Zugleich stellt die EBA in einer aktuellen Erhebung fest, dass die Belastungsquoten europäischer Institute weiterhin steigen. Die Entwicklung zeigt einen Anstieg um 2,8 Prozentpunkte über zwölf Monate (von 25 % im vierten Quartal 2019 auf 27,8 % im vierten Quartal 2020). Dabei sind insbesondere steigende Belastungen für zentralbankfähige Vermögenswerte (auf mittlerweile über 50 %) festzustellen. Somit nutzen europäische Institute laut EBA die seitens der Zentralnotenbank bereitgestellten Fazilitäten, um die Geldversorgung der Realwirtschaft sicherzustellen. Trotz auskömmlicher Liquiditätspuffer könnten die höheren Belastungen zu höheren Spreads bei unbesicherten Verbindlichkeiten führen und in der Folge auch besicherte Gläubiger zu Nachschussforderungen animieren. Das Resultat wäre - laut EBA - eine Spirale aus höherer Belastung und steigenden Refinanzierungskosten.

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Julia Grollmann Profil bild
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Julia Grollmann

Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen

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