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Meldepflicht von Daten zur Wohnimmobilienfinanzierung (WIFSta)

  • 05.10.2022
  • von Tanja Schlösser
  • Grundsatzblog

Unterstützung der Genossenschaftsbanken bei der Implementierung der Meldeanforderung von Daten über die Ausgestaltung der Wohnimmobilienfinanzierungen in Deutschland von finanziellen Kapitalgesellschaften (WIFSta).

Die Allgemeinverfügung zur Anforderung von Daten über die Ausgestaltung der Wohnimmobilienfinanzierungen in Deutschland von finanziellen Kapitalgesellschaften (WIFSta) wurde am 29. September 2021 von der Deutschen Bundesbank erlassen. Ergänzend hat die Deutsche Bundesbank Richtlinien zur Datenerhebung über Wohnimmobilienfinanzierungen, Antworten auf inhaltliche und technische Fragen zur Allgemeinverfügung und ein Fallbeispiel (aktueller Stand: 17.05.2022) veröffentlicht. Darüber hinaus stellt sie (aktualisierte) Meldeschemata zur regelmäßigen Datenerhebung gemäß Allgemeinverfügung sowie zu einer freiwilligen Rückerhebung für die Jahre 2019-2022 (aktueller Stand aller Templates: Templates Version 1.2) und technische sowie fachliche Validierungsregeln (aktueller Stand: 17.05.2022) auf ihrer Homepage bereit.

Da die Rückerhebung weder Bestandteil der FinStabDEV noch der Allgemeinverfügung ist, handelt es sich nach Ansicht des BVR um eine freiwillige Erhebung auf „best effort“-Basis, an der die Mitgliedinstitute nicht teilnehmen müssen.

Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ist eine abgestufte Meldepflichtensystematik vorgesehen, die anknüpfend an die absolute Anzahl neu vergebener Wohnimmobiliendarlehen in einem Geschäftsjahr Meldepflichten mit unterschiedlichem Umfang und Meldefrequenz anordnet. Demnach werden die gewerblichen Darlehensgeber, insbesondere Kreditinstitute, in vier Meldekategorien (M1 bis M4) unterteilt.

Auch wenn die Mitgliedsinstitute für die Einstufung in eine der vier Meldekategorien selbst verantwortlich sind, stellt die Atruvia AG bis spätestens Ende Januar 2023 eine unverbindliche Ersteinstufung aller angeschlossenen Mitgliedsinstitute bereit. Bis zur Abgabe der Mitteilung über die Inanspruchnahme einer Meldeerleichterung (M2 oder M3) bzw. bis zur Abgabe einer Fehlanzeige wegen Befreiung von der Meldepflicht (M4) am 15. Februar 2023 müssen die Banken die von der Atruvia vorgenommene Ersteinstufung validiert haben.

Die Quartalsdaten der Vollmelder (M1) sind erstmals für das melderelevante Geschäft des ersten Quartals 2023 zum Meldestichtag 31. März 2023 mit Einreichungsfrist bis zum 15. Mai 2023 zu melden. Die Jahresdaten der Vollmelder (M2) und der Teilmelder (M3) zum Meldestichtag 31. Dezember 2023 sind erstmalig am 15. Februar 2024 zu melden.

Als Unterstützung zur Implementierung dieses Themas in den Genossenschaftsbanken, zur Erläuterung der Meldesystematik und -inhalte sowie zur Einstufung in die korrekte Meldekategorie bietet der Genossenschaftsverband als Joint Venture-Veranstaltungen mit der Atruvia AG Seminare an. Es werden neben den fachlichen Grundlagen auch die technische Umsetzung seitens der Atruvia AG mit agree21 Finanzen dargestellt. Termine und Anmeldemöglichkeiten finden Sie auf den Internetseiten der GenoAkademie. Ab Dezember 2022 wird die Atruvia zusätzlich Webinare, in Abhängigkeit von der Meldekategorie, zu technischen Grundlagen der Meldebearbeitung anbieten.

Derzeit wird zudem geprüft, ob weitere fachliche Unterstützungsleistungen für die Vorbereitung und Umsetzung der WIFSta-Meldeanforderungen im BVR-Extranet, z.B. in Form einer FAQ-Liste, zur Verfügung gestellt werden.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

Julia Grollmann Profil bild
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Julia Grollmann

Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen

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