- 29.11.2024
- Grundsatzblog

Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) strebt Verbesserungen für ein effektives Management klimabezogener Finanzrisiken an und nennt dazu sechs neue Grundsätze für Aufsichtsbehörden sowie zwölf für Banken.
Im Rahmen der Corporate Governance sind Banken angehalten, solide Prozesse zum Verständnis und zur Bewertung denkbarer Auswirkungen klimabezogener Risiken vorzuhalten und diese in ihren Geschäfts- und Risikostrategien zu beachten (Grundsatz 1). Ferner haben sie eindeutige Verantwortlichkeiten (Grundsatz 2), Richtlinien, Verfahren und Kontrollen für ihre gesamte Organisation zu verfassen, um sowohl die Zuständigkeiten als auch ein effektives Management der finanziellen Klimarisiken sicherzustellen (Grundsatz 3). Hierzu passt auch, dass Banken diese Risiken in ihren internen Kontrollrahmen aufnehmen müssen, damit wesentliche Klimarisiken identifiziert, gemessen und gemindert werden können (Grundsatz 4).
Um eine adäquate Finanz- und Liquiditätsausstattung zu garantieren, sollen Banken finanzielle Klimarisiken identifizieren und quantifizieren (Grundsatz 5). Sollten sie dort als wesentlich eingestufte Risiken feststellen, gilt es, dass diese in die internen Verfahren zur Kapital- und Liquiditätsbeurteilung einfließen. Der Prozess zum Risikomanagement ist insofern betroffen, als dass Banken diejenigen finanziellen Klimarisiken identifizieren, überwachen und steuern müssen, welche die finanzielle Lage der Bank (inklusive Liquiditätspositionen und Kapitalausstattung) erheblich tangieren könnten (Grundsatz 6). Bankinterne Berichtssysteme sollten in der Lage sein, wesentliche Klimarisiken zu überwachen und - wenn nötig - eine effektive Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung zu garantieren (Grundsatz 7).
Banken müssen zum einen den Einfluss klimatischer Risikotreiber auf ihr Kreditrisikoprofil verstehen (Grundsatz 8). Zum anderen haben Sie sicherzustellen, dass ihre Systeme und Prozesse zum Kreditrisikomanagement die wesentlichen Klimarisiken erfassen. So bearf es eines umfassenden Managements der Markt-, Liquiditäts-, operationellen sowie auch sonstigen Risiken im Kontext finanzieller Klimarisiken (Grundsätze 9 bis 11). Damit die Resilienz der einzelnen Geschäftsmodelle und -strategien gegenüber Klimarisiken gewahrt bleibt, sind Szenarioanalysen einzusetzen (Grundsatz 12). Diese nutzen physische und Transformationsrisiken als Treiber der gewöhnlichen Risiken.
Für die Bankenaufsicht gilt als Anforderung zu ermitteln, ob Banken die jeweils wesentlichen finanziellen Klimarisiken solide und umfassend in der Corporate Governance, der Geschäftsstrategie und im internen Kontrollrahmen berücksichtigen (Grundsatz 13). Weiterhin sind sie angehalten in ihrer aufsichtlichen Praxis festzustellen, ob bei einer Bank sämtliche wesentliche finanzielle Klimarisiken angemessen identifiziert, überwacht und gesteuert werden können (Grundsatz 14). Die Aufsicht hat hierbei auch festzulegen, in welchem Ausmaß erstens die Banken den Impact aus Klimarisikotreibern auf ihr Risikoprofil regelmäßig feststellen und bewerten müssen, und zweitens inwiefern wesentliche finanzielle Klimarisiken im Kredit-, Markt-, Liquiditäts- und Betriebsmanagement adäquat beachtet werden (Grundsatz 15).
Verantwortlichkeiten, Befugnisse und Funktionen der Vorgesetzten runden die Grundsätze für die Aufsicht ab. So hat die Bankenaufsicht passende Instrumente und Techniken zu nutzen, sowie im Fall von aufsichtlichen Feststellungen auch Maßnahmen bei Banken zu ergreifen (Grundsatz 16). Es ist auch Aufgabe der Aufsicht für sich selbst sicherzustellen, dass in ausreichendem Maße Kapazitäten und Ressourcen für einen adäquaten Bewertungsprozess der Banken vorliegen (Grundsatz 17). Einzelheiten zur Nutzung von Risikoszenarioanalysen und Stresstests (Grundsatz 18) runden die Grundsätze ab.
Abteilungsleiter
Fachlicher Leiter Spezialistenteam
Nachhaltigkeit/Sustainable Finance