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Neue Regeln für Atomenergie und Erdgas im Rahmen der TaxonomieVO

  • 18.08.2022
  • von Marcel Sitkowski
  • Grundsatzblog

Nach intensiven Diskussionen wurden Kernenergie und Energiegewinnung aus fossilem Gas in die TaxonomieVO aufgenommen. Daher wurde am 15. Juli 2022 die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2139 sowie 2021/2178 im EU-Amtsblatt veröffentlicht, sie gilt ab dem 1. Januar 2023.

Bislang waren Kernenergie und die Energie aus fossilem Gas nicht Bestandteil der Taxonomie-Verordnung. Nun wurde diesen Energiequellen eine Übergangsrolle zur Unterstützung der Dekarbonisierung der Wirtschaft zugesprochen. Durch die aktuelle Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 wird ein Rahmenwerk zu den Energiequellen geschaffen, welches Sicherheit im Umgang geben soll und Transparenz für Anleger schafft.

Welches Ziel wird verfolgt

In der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 sind technische Bewertungskriterien für mehrere Wirtschaftssektoren und -tätigkeiten festgelegt, die das Potenzial haben, zu den Zielen der EU in den Bereichen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel beizutragen. Diese technischen Bewertungskriterien umfassen ein breites Spektrum von Wirtschaftssektoren und -tätigkeiten im Zusammenhang mit der Energieversorgung. Bisher hat die Verordnung (EU) 2021/2139 keine technischen Bewertungskriterien für Wirtschaftsaktivitäten in den Bereichen fossiles Gas und Kernenergie enthalten, dies wird nun durch die aktuelle Verordnung geändert. So können Nicht-Finanzunternehmen und Finanzunternehmen in Bezug auf ihre Investitionen in Tätigkeiten in den Bereichen fossiles Gas und Kernenergie für Transparenz sorgen und so Entscheidungen der Anleger begünstigen. Zur Gewährleistung dieser Transparenz sollten besondere Offenlegungspflichten für Nicht-Finanzunternehmen und Finanzunternehmen festgelegt werden. Um das zu erreichen, wird die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten ergänzt.

Was ist genau geregelt

Durch die Einführung der Bewertungskriterien soll Finanzmärkten und Anlegern dabei geholfen werden, relevante Tätigkeiten in den Bereichen Gas und Kernenergie zu ermitteln, die für die Umstellung der Energiesysteme der Mitgliedstaaten auf Klimaneutralität im Einklang mit den Klimazielen und Verpflichtungen der EU erforderlich sind. In den technischen Bewertungskriterien laut Verordnung 2021/2139 werden Kriterien festgehalten, die eine Taxonomiekonformität der Technologien gewährleisten sollen. Diese Kriterien erstrecken sich auf den Lebenszyklus der Energieerzeugungsanlagen mit der Nutzung von Kernkraftenergie und fossilem Gas. Zu jeder Phase des Lebenszyklus werden Kriterien eingeordnet in Themengebieten, welche für die Erreichung der Klimaziele als wesentlich eingestuft wurden. Die Themengebiete umfassen allgemeine Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, zusätzliche Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und zusätzliche Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen. Zur Berichterstattung über die Einhaltung der Kriterien wurde ein Meldebogen bereitgestellt, aus dem der Anteil der Tätigkeiten in den Bereichen fossiles Gas und Kernenergie hervorgeht. Aus den im Bogen ermittelten Informationen können auch die entsprechenden Leistungsindikatoren gewonnen werden.

Die in der Richtlinie erfassten Bewertungskriterien sollen nun sicherstellen, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele aufgrund potenzieller Risiken im Zusammenhang mit der Langzeit- und Endlagerung kerntechnischer Abfälle stattfindet. Ziel ist es, die Kriterien entsprechend höchsten Standards anzupassen, was die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz und die Entsorgung radioaktiver Abfälle betrifft. So stützt sich die aktuelle Verordnung auf die Anforderungen des Vertrags zur Gründung der europäischen Atomgemeinschaft („Euratom-Vertrag“) und die im Rahmen dieses Vertrags erlassenen Rechtsvorschriften, insbesondere auf die Anforderungen der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates.

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Tobias Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiter
Fachlicher Leiter Spezialistenteam
Nachhaltigkeit/Sustainable Finance

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