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Richtlinie zur Verschiebung der Berichtspflichten für bestimmte Sektoren und bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten veröffentlicht

  • 21.05.2024
  • von Lea Freese
  • Grundsatzblog

Der Rat der Europäischen Union hat die Richtlinie 2024/1306 im Hinblick auf die Fristen für den Erlass der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Sektoren und bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten veröffentlicht. Durch die angenommene Richtlinie wird u. a. die Veröffentlichung sektorspezifischer Standards um zwei Jahre auf den 30. Juni 2026 verschoben.

Nach Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates muss die Kommission bis zum 30. Juni 2024 Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erlassen, in denen festgelegt wird, welche Informationen die Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte anzugeben haben und welche Bereiche der Berichterstattung für den Sektor, in dem das Unternehmen tätig ist, spezifisch sind. Durch die Richtlinie 2024/1306 im Hinblick auf die Fristen für den Erlass der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Sektoren und bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten wird diese Frist nun auf den 30. Juni 2026 verschoben.

Nach Artikel 40b der Richtlinie 2013/34/EU muss die Kommission bis zum 30. Juni 2024 auch einen delegierten Rechtsakt mit Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen aus Drittstaaten erlassen, deren Nettoumsatz über 150 Mio. EUR hinausgeht und die in der Union entweder Tochterunternehmen haben, bei denen es sich um große oder um kleine und mittlere Unternehmen handelt, deren Wertpapiere zum Handel an geregelten Märkten der Union zugelassen sind, oder Zweigniederlassungen, deren Nettoumsatz 40 Mio. EUR übersteigt. Auch diese Frist wird nun durch die genannte Richtlinie auf den 30. Juni 2026 verschoben.

Von der Verschiebung des Erlasses der Standards um zwei Jahre sind diejenigen Unternehmen betroffen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen fallen, einschließlich börsennotierter KMU, und die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind. Sie berichten nun zunächst nach dem am 31. Juli 2023 angenommenen ersten ESRS-Paket.

Hintergrund dieser Änderung ist, dass die Kommission die Berichterstattung als eine der Hauptlasten für Unternehmen anführt. Um diese Belastung zu reduzieren, sollen Unternehmen die Möglichkeit haben, zunächst die bereits veröffentlichen Standards (ESRS Set 1) anzuwenden und sich auf die nächsten Standards vorzubereiten. Zudem soll der EFRAG genügend Zeit gelassen werden, um effiziente sektorspezifische ESRS auszuarbeiten und die Berichtspflichten auf das erforderliche Minimum zu beschränken.

Die Richtlinie gehört zu einem ersten Maßnahmenpaket zur Rationalisierung der Berichtspflichten und steht im Einklang mit dem KMU-Entlastungspaket.

Quellen: https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2024/04/29/council-adopts-directive-to-delay-reporting-obligations-for-certain-sectors-and-third-country-companies/, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A52023PC0596, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401306

Update vom 21. Mai 2024: Veröffentlichtung der Richtlinie im EU-Amtsblatt.

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