- 29.11.2024
- Grundsatzblog

Das neue Bankenpaket zur Anpassung von sowohl CRR als auch CRR II, mit dem die EU Kommission die Kreditvergabe in der Coronakrise weiter erleichtern will, trat am 27. Juni 2020 in Kraft. Damit wurde der Vorschlag der EU Kommission vom April 2020 als sogenannter Quick-Fix der CRR innerhalb von nur drei Monaten umgesetzt.
Am 26. Juni 2020 wurde die Verordnung (EU) 2020/873 zur Änderung der CRR und CRR II (Quick-Fix) im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat am 27. Juni 2020 in Kraft. Wie bereits in diesem Blog berichtet, werden durch diese Regeländerungen aktuelle Verlautbarungen internationaler und europäischer Aufsichtsbehörden über die flexible Anwendung der Bilanzierungs- und Aufsichtsvorschriften umgesetzt.
Die Regeländerungen umfassen sowohl die Ausweitung von in der CRR bestehenden Erleichterungen als auch das zeitliche Vorziehen von in der CRR II vorgesehenen Entlastungen. Die wesentlichen Änderungen, für Institute, die den Kreditrisikostandardansatz KSA anwenden und nach HGB bilanzieren sind dabei die folgenden:
Die bestehenden Erleichterungen für Exportversicherungsagenturen in der Anrechnung auf den NPL-Backstop werden auf öffentliche Bürgschaften von Sicherungsgebern mit Risikogewicht i. H. v. 0 % im KSA ausgeweitet.
Ursprünglich für die Anwendung in 2021 vorgesehen, werden
Bis auf die Ausnahme vom Eigenmittelabzug von bestimmter, bilanziell aktivierter Software gelten alle Regeländerungen mit Inkrafttreten des Quick-Fix ab dem 27. Juni 2020. Entsprechend sind sie auch in den aufsichtlichen Meldungen zum Stichtag 30.06.2020 und in den künftigen Kapitalplanungsrechnungen zu berücksichtigen. Für die Software-Ausnahmen hat die EBA bereits den entsprechenden Entwurf des RTS konsultiert (siehe Blog-Beitrag).
Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen
Prüfung und Betreuung Banken IV (Großbanken Nord-West / Junior Auditor)
Bereichsleiter