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Standardentwurf der EBA für Schattenbanken

  • 25.05.2022
  • von Norbert Baumstark
  • Grundsatzblog

Institutsgruppen müssen nach Art. 394 Abs. 2 CRR Meldungen abgeben in Bezug auf ihre zehn größten Kredite gegenüber Instituten auf konsolidierter Basis sowie auf ihre zehn größten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen, die außerhalb des Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben, ebenfalls auf konsolidierter Basis, einschließlich von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommener Großkredite. Der Begriff Schattenbanken wurde mit der CRR II in die Meldepflicht eingeführt, zuvor war der korrespondierende Begriff "nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche". Die Thematik Schattenbanken wurde bereits zuvor im Rahmen von Art. 395 CRR durch die Leitlinien EBA/GL/2015/20 aufgegriffen und in Bezug auf Limits eingeführt.

Hierauf will der RTS aufbauen, unterscheidet sich jedoch in Teilen inhaltlich von der Definition der Leitlinien. Zur Basis der bisherigen Leitlinien führt der RTS in Tz. 29 wie folgt aus: "these draft RTS rely to a great extent on the work undertaken for the EBA guidelines, also noting that institutions have already developed systems to meet the obligations under the current EBA guidelines. [...] In this regard, the EBA’s intention has been to build as much as possible on the existing EBA guidelines".

Die eigentliche Verordnung weist lediglich vier Artikel auf und ist somit vom Umfang als eher kurz zu bezeichnen. Artikel 1 definiert die Unternehmen, welche Schattenbank sein können, Artikel 2 die Schattenbankaktivitäten. Artikel 3 enthält Ausnahmen. Artikel 4 setzt das Inkrafttreten auf den zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung im Official Journal der Europäischen Union fest. Annex 1 enthält eine Aufzählung bestimmter europäischer Gesetze, sofern eine Bank unter diese Regelungen fällt, ist sie keine Schattenbank. Die Aufzählung der Regularien korrespondiert mit dem Ausnahmenkatalog der Leitlinien. Dabei greift der Annex auf die aktuellen Regularien zurück. Von Interesse ist ein achtseitiges Schaubild, welches bei der Frage unterstützen soll, ob ein Unternehmen eine Schattenbank ist.

In den Fragen und Antworten wird auch die Thematik der Konsistenz des RTS zu den Leitlinien des Jahres 2015 behandelt. Die Antwort der EBA ist, dass die Definition des RTS auch für die Leitlinien relevant werden soll: "The final RTS will define a 'shadow banking entity', also for the purposes of the guidelines (EBA/GL/2015/20) even if these guidelines have not yet been aligned accordingly". Der 0,25 %-Threshold soll jedoch nicht für den RTS übernommen werden (FAQ Seite 51). In der Antwort enthalten ist noch, dass der 0,25 %-Threshold für die Leitlinien künftig auf das Kernkapital bezogen werden soll.

Von Bedeutung sind auch die Ausführungen zur Durchschau: "When identifying shadow banking entities, any
transaction itself which qualifies as a shadow banking entity is subject to the limits of the EBA guidelines as well as to the reporting requirements of these draft RTS. In addition, when institutions apply the lookthrough approach according to Commission Delegated Regulation (EU) No 1187/2014 for large exposure purposes to identify all underlying exposures of transactions in which they invest and which is expected of them, the criteria of these draft RTS have to be applied, too, to identify possible shadow banking entities with regard to the underlying assets". Damit werden sowohl die Hülle als auch die durchgeschauten Bestandteile relevant. Das entspricht der Logik im Millionenkreditmeldewesen bzw. im Großkreditbereich, wenn ein Hüllenrisiko besteht. Eher letzterer Gedanke wird hier analog Eingang gefunden haben.

Institute, die nach den im oben erwähnten Annex aufgeführten Gesetzen reguliert sind bzw. nach einem Teil von diesen ("authorised and supervised in accordance with any of the legal acts referred to in Annex I") sowie Finanzinstitute (die von den zuständigen Behörden zugelassen wurden und beaufsichtigt werden und hinsichtlich der Robustheit vergleichbaren Aufsichtsvorschriften unterliegen) sind keine Schattenbanken, ebenso nicht Unternehmen, welche aus den Regularien explizit ausgenommen worden sind. Geldmarktfonds gelten als Schattenbanken, selbst wenn sie OGAW sind. Die Regelungen zu AIF sind sehr ähnlich zu denen der bisherigen Leitlinien. Unternehmen, deren Haupttätigkeit in Kreditvermittlungstätigkeiten für ihre Mutterunternehmen, für ihre Tochterunternehmen oder für andere Tochterunternehmen ihrer Mutterunternehmen besteht, sind weiterhin keine Schattenbanken. Zusätzlich sind Einbezüge in die konsolidierte Beaufsichtigung entscheidend.

Ähnlich zu den bisherigen Leitlinien ist auch die Definition der Bankaktivitäten. Der Teil "oder ähnliche Tätigkeiten" entfällt, weiterhin wird das Clearing im Sinne von Art. 2 Nr. 3 Verordnung 648/2012 (EMIR) ebenfalls ausgenommen. Für ausländische Unternehmungen gibt es Vorschriften zur Überprüfung, ob deren Aufsicht der Basel Core Principles oder derjenigen der Regelungen aus Annex I entspricht. Auch insoweit bestehen ähnliche Regelungen.

Von Relevanz ist daher, dass mit Einführung der neuen Definition eine Differenzanalyse zwischen bisheriger und neuer Definition durchgeführt wird, um die bisher durchgeführten Identifikationen bewerten zu können und um auf bisherige Prozesse aufbauen zu können. Der RTS soll der Kommission für die Übernahme vorgelegt werden. Parallel dazu werden wir im Verband diesen Standard analysieren und Sie bei der Einführung der neuen Vorgaben begleiten.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

Julia Grollmann Profil bild
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Julia Grollmann

Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen

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