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WplG - Das neue Gesetz für Wertpapierinstitute

  • 17.02.2022
  • von Kilian Erich Zillmann
  • Grundsatzblog

Das am 26.06.2021 in Kraft getretene WplG löst kleine und mittlere Wertpapierinstitute aus dem nationalen Regelwerk des KWG heraus. Es definiert klare Handlungsrichtlinien für abzugebende Meldungen, sowie die daraus entstehenden erforderlichen Prüfungsmaßnahmen.

Wertpapierfirmen waren vor dem 26.06.2021 aufsichtsrechtlich national dem KWG und international der CRR unterstellt. Um hier eine deutliche Abgrenzung zu schaffen, extrahierte die Aufsicht die Regulierungsvorschriften für Wertpapierinstitute in die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlamentes und des Rates von 27. November 2019 (IFR: Investment Firm Regulation) und in die Richtlinie (EU) 2019/2034 (IFD: Investment Firm Directive). Letzteres wurde dann im Anschluss vom Gesetzgeber mit dem Wertpapierinstitutsgesetz (WplG) in nationales Recht überführt. Des Weiteren ist der Mantelverordnung Beachtung zu schenken, welche aus vier neuen Stammverordnungen besteht: Wpl-PrüfbV (Prüfbericht), Wpl-VergV (Vergütung), Wpl-IKV (Inhaberkontrolle) und Wpl-AnzV (Anzeigen).

Großklassenunterteilung
Beginnend mit der Größeneinteilung in kleine, mittlere und große Wertpapierinstitute mit Hilfe der Berechnungslogik des K-Faktor-Ansatz (Art. 15 ff. IFR) und deren Eingruppierung nach § 2 (16-18) WplG lässt sich der entsprechende Meldebogen, welcher von der Dr. Bundesbank am 21.01.2022 herausgegeben wurde, auswählen und im Anschluss daran auch befüllen. Für diese zwei Gruppen kommen nach neuem Recht grundsätzlich die beiden Aufsichtsregime IFR und das WplG zum Tragen. Die von der Aufsicht zu meldende Positionen und deren Umfang richten sich demnach der Größe des Wertpapierinstitutes. In Deutschland gab es im Jahre 2020 745 WP-Firmen, davon sind ca. 90% den kleinen Wertpapierinstituten zuzuordnen.

Meldebögen
Der Inhalt der zu meldenden Positionen richtet sich hierbei schwerpunktmäßig nach den Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen des jeweiligen Wertpapierinstitutes. Die meisten Erleichterungen treten somit bei kleinen Wertpapierinstituten auf, da diese nicht alle von der Aufsicht ausgegebenen IF-Bögen melden müssen. Die Eigenmittelanforderungen werden in den Art. 11 ff. IFR näher erläutert. Vor IFR und IFD machten inländische Wertpapierfirmen Gebrauch von der Ausnahmeregelung der CPR/CRD bezüglich ihrer Liquiditätsanforderungen. Demnach wurde damals nur die LiqV gemeldet. Nach nun veränderter Gesetzesgrundlage sind für kleine Wertpapierinstitute nur noch die liquiden Aktiva zu melden. Bestimmungen und Ausnahmeregelungen bei der Ermittlung dieser finden sich in Art. 43 IFR.

Prüfungsmaßnahmen
Durch IFR und IFD wird das Zivilrecht nicht tangiert, ausschließlich das Aufsichtsrecht. Demnach bleibt das WpHG unverändert und somit auch die Prüfpflicht nach § 89 WpHG. Die Wpl-PrüfbV liegt zum jetzigen Zeitpunkt nur als Entwurf vor und ist demnach noch nicht zwingend anzuwenden. Jedoch ist hierbei hervorzuheben, dass alle Prüfungsbeanstandungen in die Kategorie F1 (geringfügige Mängel) bis F4 (schwergewichtige Mängel) einzuordnen und tabellarischer und elektronischer Form als Übersicht gemäß § 5 WplG-PrüfbV-E bei der Aufsicht einzureichen sind. Zusätzlich sollte § 78 WplG seit Inkrafttreten im letzten Jahr bei den jeweiligen Prüfungshandlungen besondere Beachtung geschenkt werden.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

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Julia Grollmann

Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen

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