- 04.05.2026
- Aus dem Verband
Fachrat der Landwirtschaftlichen Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften
Einordnung, Ausblick und klare Positionen – das war der digitale Austausch im April.
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Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren ist am 04.05.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die wesentlichen Regelungen treten zum 01.01.2018 in Kraft, so dass Vertragsverhältnisse betroffen sind, die ab dem vorgenannten Zeitpunkt abgeschlossen werden.
Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern als Verkäufer und Verbrauchern als Käufer war seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahre 2011 zu berücksichtigen, dass im Fall eines Produktmangels der Verkäufer die Ein- und Ausbaukosten für den Austausch regelmäßig zu ersetzen hat. Bei Kaufverträgen zwischen zwei Unternehmen war dies bislang anders. Nach der Rechtsprechung des BGH sollte der unternehmerische Käufer einen Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten nur dann haben, wenn der Verkäufer selbst den Mangel schuldhaft verursacht hatte.
Die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erlangt nunmehr Gesetzesrang. Der deutsche Gesetzgeber weitet dabei die Grundsätze auch auf Vertragsverhältnisse zwischen zwei Unternehmern aus. Insoweit wird zukünftig zu beachten sein, dass der Verkäufer regelmäßig die Ein- und Ausbaukosten bei einem Produktmangel zu erstatten hat, ohne dass es darauf ankommt, ob er den Mangel zu vertreten hat. Wenn und soweit der Verkäufer mit seinem Vorlieferanten deutsches Recht vereinbart hat, besteht aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung die Möglichkeit, dass der Verkäufer Rückgriff bei seinen Vorlieferanten nimmt. Dies geht allerdings nur, wenn der vom Endabnehmer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr von dem Lieferanten auf den Verkäufer vorhanden war.
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