Durch das Inkrafttreten der Grundsteuerreform zum 1. Januar 2025 ergeben sich auch Veränderungen bezüglich der Gewerbesteuer. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 wurde klargestellt, dass diesbezüglich als Basis für die Gewerbesteuerkürzung die tatsächlich im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz anzusetzen ist. Was dabei jetzt wichtig ist.
Für Grundbesitz, der zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehört, wurde bislang bei der Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG das 1,2-fache des Einheitswerts als Grundlage herangezogen. Ab 1. Januar 2025 wird für die Kürzung nunmehr auf die tatsächlich im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer zurückgegriffen.
Hintergrund: Ohne diese Änderung würde der Gewerbeertrag ab dem Erhebungszeitraum 2025 nur noch für solche eigenbetriebliche Grundstücke gekürzt, für die auch in Zukunft noch ein Grundsteuerwert vorliegt. Betroffen hiervon wäre zum Beispiel eigenbetrieblicher Grundbesitz in „Bundesmodell“-Ländern. Für Grundstücke in Bundesländern mit abweichenden Grundsteuergesetzen, die keinen Grundsteuerwert als Ausgangsgröße für die Grundsteuerermittlung vorsehen, wäre § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in der bis dato gültigen Fassung ins Leere gelaufen.
Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024
§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wurde aus diesem Grund im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 neu gefasst und stellt nun sicher, dass die gewerbesteuerliche Kürzungsnorm weiterhin für das gesamte Bundesgebiet gilt. Bei der gewerbesteuerlichen Kürzung kommt es daher nicht darauf an, welches Grundsteuermodell (Bundes- oder anderes (Länder-)Modell) angewandt wird. Fortan liegt somit ein bundeseinheitlicher Bezugspunkt für die Kürzungsbeträge gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG vor. Aufgrund der Neuregelung verliert auch § 20 Abs. 2 GewStDV des Weiteren seinen Anwendungsbereich und ist ab dem 1. Januar 2025 aufgehoben (Maßgeblichkeit des Grundbesitzes zum Betriebsvermögen zu Beginn des Kalenderjahres).
Wir empfehlen, die Grundsteuer ab dem Veranlagungsjahr 2025 - sofern bisher nicht ohnehin so gebucht - buchhalterisch klar erkennbar und in zutreffender Höhe nicht über das Konto „Sonstige Steuern“, sondern auf einem separaten Konto zu erfassen.
Hinweis: Hervorzuheben ist, dass die Kürzung nicht für angemietete Grundstücke gilt, bei denen die Umlage der Grundsteuer über die Nebenkosten erfolgt. In diesem Zusammenhang ist die Erfassung der Grundsteuer vielmehr unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen vorzunehmen.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereichs Steuern gerne zur Verfügung.