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Jahreswechsel 2023/2024: wichtige steuerliche Änderungen im Überblick

  • 12.01.2024
  • Aus dem Verband

Die wesentlichsten Änderungen dürften 2024 durch das Wachstumschancengesetz (WCG) zu erwarten sein, das nach den Plänen der Bundesregierung bereits verabschiedet sein sollte, sich nach dessen Ablehnung im Bundesrat derzeit jedoch noch im Vermittlungsausschuss befindet. Der Entwurf enthält ein umfangreiches Repertoire an Änderungen, die dazu beitragen sollen, die ökonomischen Folgen der multiplen Krisen (Corona-Pandemie, Ukraine-Krieg, Nahost-Konflikt), der Dekarbonisierung sowie des demographischen Wandels abzufedern.

Die geplanten Ziele sollen dabei u. a. durch die folgenden Punkte erreicht werden:

  • die Einführung einer Investitionsprämie für den Klimaschutz (Klimaschutz-InvPG),
  • die teilweise befristete (Wieder-)Einführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter bzw. Wohngebäude,
  • die Verbesserung der Abschreibungsmöglichkeiten des Sammelpostens,
  • die Einführung einer 50%-igen Sonderabschreibung bei beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens (derzeit 20 Prozent),
  • die Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs,
  • die Erhöhung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro,
  • die Einführung einer Mitteilungspflicht von innerstaatlichen Steuergestaltungen,
  • die Verhinderung von Steuergestaltungen bei Investmentfonds,
  • die Einführung einer verpflichtenden eRechnung zwischen inländischen Unternehmen,
  • die Digitalisierung des Spendenverfahrens sowie
  • die Erhöhung der Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt.

Das WCG ist grundsätzlich ein positives Signal an die deutsche Wirtschaft. Allerdings beinhaltet der aktuelle Entwurf auch Verschärfungen, die den hervorgehobenen Zielsetzungen entgegenstehen. Zu nennen ist hier u. a. die geplante Ausweitung der Mitteilungspflicht auch auf nationale Steuergestaltungen, durch die den Unternehmen zusätzlicher Compliance-Aufwand zugemutet wird.

Einige Teile des geplanten WCG fanden bereits kurzfristig Eingang in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz, das am 15. Dezember 2023 vom Bundesrat verabschiedet wurde.

Ziel des Gesetzes ist es eigentlich, die hohen Bestände an notleidenden Krediten in den Bilanzen der europäischen Banken zu verringern und einen potenziellen künftigen Anstieg zu vermeiden sowie auch den Verbraucherschutz zu stärken. Erreicht werden soll dies durch einen effizienten, wettbewerbsfähigen und transparenten Verkauf der notleidenden Kredite auf Sekundärmärkten.

Die Bundesregierung hat nun fünf der im WCG geplanten Maßnahmen in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz ausgelagert. Zu nennen sind diesbezüglich insbesondere die

  • Reform der Zinsschranke durch Anpassung dieser an die Vorgaben der ATAD (§ 4h EStG und § 8a KStG),
  • beabsichtigte befristete Beibehaltung des Gesamthandprinzips bei Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer (limitiert auf drei weitere Jahre) sowie die
  • festgelegten Folgeanpassungen der Abgabenordnung und anderer Gesetze an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG).

Sofern es im Rahmen des Vermittlungsausschusses zu einer Einigung kommen sollte, würden die (weiteren) Regelungen im Rahmen des WCG sehr wahrscheinlich rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Unabhängig vom WCG müssen Steuerpflichtige für den Jahreswechsel 2023/2024 zudem nachfolgende Regelungen beachten.

  • Der Grundfreibetrag wird von 10.908 EUR (2023) auf 11.604 EUR (2024) angehoben. Möglicherweise erfolgt durch das WCG eine weitere (rückwirkende) Anhebung auf 11.784 EUR.
  • Der Kinderfreibetrag für jeden Elternteil beträgt ab 2024 3.192 EUR (3.012 EUR für 2023).
  • Es findet eine Aufstockung der Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft statt.
  • Es besteht für Arbeitgeber nur noch bis einschließlich 31. Dezember 2024 die Möglichkeit eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie an die Arbeitnehmer*innen zu zahlen.
  • Die Homeoffice-Pauschale wurde ab 2023 auf 6 EUR pro Tag (Begrenzung auf max. 210 berücksichtigungsfähige Tage bzw. höchstens 1.260 EUR pro Jahr) heraufgesetzt.
  • Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind ab 2023 nur noch abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten und beruflichen Betätigung bildet (Anpassung der Jahrespauschale an die Homeoffice-Pauschale; Alternativ: Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen)
  • Ab 1. Januar 2024 gilt für Gastronomieumsätze wieder der Regelsteuersatz von 19 %.

Weiterhin greifen ab 1. Januar 2024 die besonderen Aufzeichnungspflichten nach § 22g UStG. Diese verpflichten Zahlungsdienstleister zur quartalsweisen Übermittlung von Aufzeichnungen zu grenzüberschreitenden Zahlungen (z. B. Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen) an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), sofern der Zahlungsempfänger mehr als 25 dieser Zahlungen innerhalb eines Quartals erhält.

Außerdem sei hier noch (einmal) auf die Meldeverpflichtung zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) für Online-Plattformen hingewiesen: Ermöglicht eine Plattform den Nutzern die Möglichkeit über das Internet miteinander in Kontakt zu treten und auf ihr Rechtsgeschäfte abzuschließen und liegt daneben eine nach dem PStTG definierte „relevanten Tätigkeit“ vor, so sind Plattformbetreiber ab dem 1. Januar 2024 verpflichtet, die auf der Plattform erzielten Einkünfte der betreffenden Anbieter*innen zu melden. Die hierfür notwendigen Meldungen müssten für das Jahr 2023 grundsätzlich spätestens bis zum 31. Januar 2024 vorgenommen werden. Das BZSt hat nun Übergangsregelungen zum ersten Meldezeitraum veröffentlicht. Die Meldefrist für die erstmalige Meldung wurde dabei bis zum 1. April 2024 verlängert.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

Andrea Dekinger

Bereich Steuern
Referat Grundsatzfragen Steuern

  • 0211 16091-4771

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