Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Einführung der obligatorischen E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze beschlossen. Wie die Gesetzeslage ab dem 01.01.2025 aussieht, welche Übergangsregelungen im Rahmen der E-Rechnungsverpflichtung greifen und welche Handlungsempfehlung Sie jetzt beachten sollten.
Ab dem Jahr 2028 soll im Rahmen der ViDA-Initiative („VAT in the digital age“) ein transaktionsbezogenes Meldesystem in der Europäischen Union initiiert werden, welches die bisher notwendigen zusammenfassenden Meldungen ablösen soll – so der Plan der EU-Kommission. Voraussetzung für ein solches Meldesystem ist die Einführung einer elektronischen Rechnungspflicht (E-Rechnung).
Bereits im Koalitionsvertrag 2021 sprachen sich die Ampelparteien für die Einführung eines bundesweit einheitlichen Meldesystems zur Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von E-Rechnungen aus. Der deutsche Gesetzgeber griff nun schon einmal vor und [DD1] hat den Verbänden im April 2023 einen Diskussionsentwurf zur verpflichtenden E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze vorgelegt. Mit dem vom EU-Rat am 25.07.2023 veröffentlichten Durchführungsbeschluss zur Ermächtigung Deutschlands zu einer von der MwStSystRL abweichenden Regelung wurde danach bereits eine weitere Hürde zur Einführung der E-Rechnung genommen. Schließlich erfolgte durch die Verabschiedung des Wachstumschancengesetztes am 22.03.2024 deren Normierung auf nationaler Ebene. Aktuell ist zwar noch keine (digitale) Meldeverpflichtung der Rechnungsdaten im Gesetz enthalten: diese soll jedoch nachgelagert eingeführt werden.
Wie sieht die Gesetzeslage ab dem 01.01.2025 aus?
Das Wachstumschancengesetz enthält zur Einführung einer obligatorischen E-Rechnungspflicht insbesondere
- eine neue Definition der E-Rechnung (angelehnt an den ViDA-Rechtsetzungsvorschlag und basierend auf der CEN-Norm EN 16931),
- eine begriffliche Abgrenzung einer „sonstigen Rechnung“ (Zusammenfassung von Papierrechnungen und elektronischen Rechnungen, die nicht die Anforderungen an die neue E-Rechnung erfüllen),
- die Streichung des Vorrangs der Papierrechnung,
- die Neustrukturierung der Rechnungsausstellungsverpflichtung,
- die Möglichkeit E-Rechnungen oder „sonstige Rechnungen“ in elektronischer Form auch im B2C-Bereich zu nutzen (die Zustimmung der Empfänger wird vorausgesetzt),
- eine Ausnahme von der E-Rechnungspflicht für Kleinbetragsrechnungen (bis 250 EUR) und Fahrausweise.
Übergangsregelungen im Rahmen der E-Rechnungsverpflichtung
Aufgrund der vielfach geäußerten Bedenken aus der Wirtschaft wurde eine gestaffelte Einführung der E-Rechnung in das Gesetz aufgenommen. Die Einführung erfolgt in den nachfolgend aufgeführten Zeitintervallen und differenziert zwischen Rechnungsausstellern und Rechnungsempfängern:
- Alle inländischen Rechnungsempfänger sind ab dem 01.01.2025 dazu verpflichtet E-Rechnungen zu empfangen.
- Für Rechnungsaussteller ist in den Jahren 2025 und 2026 für die von ihnen erbrachten Leistungen noch die Ausstellung von Papierrechnungen und sonstigen Rechnungen zulässig (Zustimmung durch die Rechnungsempfänger erforderlich).
- Für das Jahr 2027 dürfen weiterhin Papierrechnungen und sonstige E-Rechnungen (Zustimmung erforderlich) ausgestellt werden, sofern das jeweilige Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von weniger als 800.000 EUR erwirtschaftet hat.
Handlungsempfehlung und Ausblick
Das Vorhaben zur Einführung einer obligatorischen E-Rechnungspflicht ist grundsätzlich zu begrüßen. Unternehmen, die in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige B2B-Umsätze erbringen, sollten sich bereits jetzt mit den geplanten Änderungen auseinandersetzen und mit der Anpassung ihrer Rechnungsprozesse beginnen, z.B. im Hinblick auf die zu implementierende IT-Systeme. Ggf. ist die Einbeziehung eines IT-Dienstleisters erforderlich. Im Rahmen dessen wäre es zu empfehlen, auch die derzeitigen Beratungen zu ViDA zu berücksichtigen bzw. im Auge zu behalten.
Die Finanzverwaltung arbeitet derzeit an einem erläuternden BMF-Schreiben, um die aktuell noch offenen Anwendungsfragen zu klären. Ein Entwurf dieses Schreibens vom 13.06.2024 liegt nun zur Abstimmung vor. Das Referat Grundsatzfragen Steuern wird die weitere Entwicklung im Blick behalten.