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Bundesfinanzministerium veröffentlicht Schreiben zur Einzelwertberichtigung bei Kreditinstituten

  • 17.05.2024
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Bundesfinanzministerium veröffentlicht Schreiben zur Einzelwertberichtigung bei Kreditinstituten

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im März ein lang erwartetes Schreiben zur Einzelwertberichtigung bei Kreditinstituten veröffentlicht. Das BMF konnte sich hierin zwar nicht zu einer endgültigen Klarstellung des unbestimmten Rechtsbegriffes der voraussichtlich dauerhaften Wertminderung hinreißen, allerdings hat es Grundsätze dargelegt, die in der Praxis bei einer besseren Einordnung der Einzelsachverhalte hilfreich sein können.

Geldforderungen sind sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz über das Maßgeblichkeitsprinzip grundsätzlich einzeln zu bewerten und mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Zeichnet sich allerdings bereits am Bewertungsstichtag ab, dass ein akutes Ausfallrisiko für eine bestimmte Forderung besteht, so muss handelsrechtlich auf den niedrigeren Wert abgeschrieben und somit ein niedrigerer Wertansatz gewählt werden. Für die Steuerbilanz greift hier ein Wahlrecht, das allerdings nur unter der Voraussetzung der voraussichtlich dauerhaften Wertminderung der Forderung ausgeübt werden darf.

Wann liegt eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung vor?

Dieser zwar theoretisch einleuchtende, allerdings unbestimmte Begriff der „voraussichtlich dauerhaften Wertminderung“ führt in der Praxis zu der Frage: Ist die vorliegende Wertminderung nach steuerlichen Maßstäben voraussichtlich von Dauer und wie kann der hierfür benötigte Nachweis erbracht werden? Mit dem Ziel der Konkretisierung des Rechtsbegriffes wurden in den vergangenen Jahren zahlreiche Gespräche zwischen dem Bundeszentralamtes für Steuern, dem BMF, den Verbänden sowie den Bankpraktikern geführt. Zwar resultierte daraus leider keine eindeutige Begriffsklarstellung, allerdings wurden verschiedene Merkmale und Grundsätze herausgearbeitet, die den Kreditinstituten einen objektiven Nachweis für das Vorliegen einer voraussichtlichen dauerhaften Wertminderung ermöglichen sollen und die nun im Rahmen eines BMF-Schreibens vom 21. März 2024 (IV C 6 – S 2171-b/19/10001 :001) veröffentlicht wurden.

Drei verschiedene Nachweismöglichkeiten

Das Schreiben konkretisiert hierzu drei verschiedene Nachweismöglichkeiten. Eine Wertminderung ist nach Ansicht des BMF voraussichtlich von Dauer, wenn es sich um eine Zahlungsstörung handelt, die durch die folgenden Punkte verursacht wurde:

  • einen ununterbrochenen Zahlungsverzug über 90 Tage,
  • drei aufeinanderfolgende rückständige Raten je Darlehenskonto,
  • einen Insolvenzantrag,
  • die Abgabe einer Vermögensauskunft (nach § 802c ZPO) durch den Schuldner oder
  • den Tod des Schuldners bei überschuldetem Nachlass.

Zudem sollte den Formulierungen des BMF-Schreibens nach, aus den betrieblichen Erfahrung und aus den individuellen Umständen des Einzelfalls die Annahme eines Forderungsausfalls hergeleitet werden können. Dieses Tatbestandsmerkmal kann auch durch andere Kriterien nachgewiesen werden, die allein oder zusammen auf die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit eines Schuldners – und somit auf eine dauernde Wertminderung – hindeuten könnten. Für beide Verfahren gilt, dass eine Anerkennung dieser Fälle eine sorgfältige und nachprüfbare Dokumentation durch das jeweilige Kreditinstitut erfordert.

Als dritte Möglichkeit wird dem Kreditinstitut in bestimmten Fällen der Weg eines steuerlichen Vereinfachungsverfahrens eröffnet. Im Rahmen dieses Vereinfachungsverfahren können mit einem pauschalen Prozentsatz wertberichtigt werden. Voraussetzung ist u. a., dass ein Zahlungsverzug von mindestens 90 Tagen vorliegt sowie zwischen unbesicherte und besicherte Forderungen nachweislich unterschieden werden kann. Die Anwendung des Verfahrens ist allerdings u.U. erst ab dem Jahresabschluss 2023 möglich und zunächst bis 2031 begrenzt. Über eine darüberhinausgehende Anwendungsmöglichkeit soll nach einer späteren Evaluierung entschieden werden.

Für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der dauerhaften Wertminderung trägt grundsätzlich das Kreditinstitut die Beweislast. Die hierfür notwendigen Nachweise müssen nachprüfbar und elektronisch auswertbar dokumentiert werden. Es sind diesbezüglich insbesondere Aufzeichnungen zu führen über:

  • die Dauer der Zahlungsstörung,
  • die Werte der zum Bilanzstichtag vorhandenen Sicherheiten sowie
  • den Umfang der noch zu erwartenden Tilgungsanteile.

Weiterhin haben die Kreditinstitute für die nachfolgenden Bilanzstichtage den Nachweis sowie die Dokumentation einer erfassten Wertminderung vorzunehmen bzw. das Wertaufholungsgebot zu beachten.

Würdigung hängt stark von den Verhältnissen des Einzelfalls ab

Zwar wurde durch das BMF-Schreiben keine abschließende Konkretisierung des unbestimmten Tatbestandsmerkmals erreicht, allerdings ermöglichen die dort dargelegten Grundsätze eine Orientierung daran, wann – aus Sicht der Finanzverwaltung – eine Wertminderung von Dauer angenommen werden kann und wie der hierfür notwendige Nachweis zu erbringen ist. Ob durch das Anwendungsschreiben insgesamt tatsächlich ein Mehrwert für die Praxis herbeigeführt werden konnte, wird sich im Laufe der Zeit bei Forderungsbewertungen im Rahmen der Deklaration bzw. im künftigen Austausch mit der Finanzverwaltung zeigen. Obwohl sich die Ausführungen im BMF-Schreiben explizit auf Kreditinstitute beziehen, enthält es grundsätzlich auch allgemeingültige Ausführungen und Hinweise, die für andere Wirtschaftszweige ebenso wertvoll sein können.

Die abschließende Würdigung hängt stark von den Verhältnissen des Einzelfalls ab. Gleichzeitig fixiert das veröffentlichte BMF-Schreiben die seit Jahren in der Diskussion vertretene Auffassung der Finanzverwaltung. Es ist damit zu rechnen, dass u.a. die Betriebsprüfungen das Thema auf ihre Agenda nehmen und die steuerlich gebildeten EWB verstärkt hinterfragt werden.

Die Kollegen und Kolleginnen des Bereichs Steuern unterstützen Sie sehr gerne bei der steuerlichen Bewertung von Forderungen und der Einordnung einer potenziellen Einzelwertberichtigung. Zögern Sie nicht, diese notwendige Beratung in Anspruch zu nehmen.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

Andrea Dekinger

Bereich Steuern
Referat Grundsatzfragen Steuern

  • 0211 16091-4771

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