Die digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden kommt – jedoch später als ursprünglich geplant. Statt zum 1. Januar 2026 wird die elektronische Zustellung nun erst ab dem 1. Januar 2027 zum Regelfall. Die kurzfristige Verschiebung kurz vor Jahresende 2025 verschafft Steuerpflichtigen und Beratern zusätzliche Vorbereitungszeit.
Mit der überarbeiteten Fassung des § 122a Abgabenordnung (AO) erhalten Finanzbehörden künftig die Möglichkeit, Steuerbescheide grundsätzlich elektronisch bereitzustellen. Ursprünglich war angedacht, diese Neukonzeption bereits zum 1. Januar 2026 flächendeckend umzusetzen. Durch eine weitere Gesetzesänderung im Dezember 2025 wurde die finale Umsetzung jedoch um ein Jahr verschoben. Die Zustellung der Papierbescheide wird damit erst ab 2027 die Ausnahme.
Regelung für das Jahr 2026
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zu den Abläufen im Jahr 2026 nun klarstellend geäußert:
- Liegt bereits eine Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe vor oder wird diese im Laufe des Jahres 2026 erteilt, erfolgt die Zustellung grundsätzlich elektronisch.
- In allen übrigen Fällen werden Steuerbescheide im Jahr 2026 weiterhin postalisch übermittelt.
Was gilt ab 2027?
Ab dem 1. Januar 2027 werden Steuerbescheide, die auf elektronisch übermittelten Steuererklärungen beruhen, grundsätzlich digital bereitgestellt. Eine ausdrückliche Zustimmung ist dann nicht mehr erforderlich. Wer weiterhin Papierbescheide erhalten möchte, muss der elektronischen Bekanntgabe aktiv widersprechen. Der Antrag ist formlos und ohne Begründung möglich und kann grundsätzlich für die einmalige oder dauerhafte Zusendung von Papierbescheiden gestellt werden. Die Wirkung Antrags gilt allerdings nur für zukünftige Bescheide.
Das BMF hat angekündigt, im Laufe des Jahres 2026 eine elektronische Antragsmöglichkeit für diesen Widerspruch bereitzustellen.
Fristen im Blick behalten
Ein elektronisch bereitgestellter Steuerbescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekanntgegeben (Bekanntgabefiktion). Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Einspruchsfrist zu laufen. Eine Benachrichtigung über die Bereitstellung (grds. per E‑Mail) erfolgt zwar regelmäßig, ist rechtlich jedoch nicht maßgeblich. Entscheidend ist allein der Bereitstellungstag.
Empfehlung: Jetzt vorbereiten
Wir empfehlen, die Zeit bis zur finalen Umstellung aktiv zu nutzen und interne Abläufe frühzeitig zu überprüfen. Hierbei sind beispielhaft insbesondere zu nennen:
- Empfangs- und Kommunikationswege für Steuerbescheide prüfen
- Entscheidung zur Papier- oder Digitalzustellung treffen
- Nutzerkonten prüfen und ggf. weitere Zugangsberechtigte einrichten
- regelmäßige Datenabrufe organisieren – auch mit Blick auf Urlaubszeiten und Vertretungen
- Dokumentation und Zuständigkeit des Bescheidabrufs sowie dessen Bearbeitung abstimmen
- Einsatz von digitalen Tools oder Kalender zur automatischen Fristenüberwachung prüfen
- Archivierungssysteme und -verfahren festlegen.
Wichtig: Wer über 2026 hinaus weiterhin Papierbescheide erhalten möchte, sollte den entsprechenden Antrag spätestens ab 2027 stellen.
Fazit
Die digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden wird ab 2027 endgültig zum Standard. Die einjährige Verschiebung bietet eine wertvolle Gelegenheit, Prozesse anzupassen. Wer sich frühzeitig vorbereitet, kann von der neuen digitalen Zustellung durchaus profitieren.