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Einführung der „Aktiv-Rente“: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

  • 19.01.2026
  • Aus dem Verband

Mit der Einführung der Aktiv-Rente ab dem 1. Januar 2026 setzt die Bundesregierung ein deutliches Signal: Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat und freiwillig weiterarbeitet, soll künftig bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei verdienen dürfen. Für Unternehmen eröffnet sich damit eine neue Möglichkeit, dem Fachkräftemangel zu begegnen – doch die Umsetzung bringt auch Herausforderungen mit sich.

Wer in Deutschland über die Regelaltersgrenze hinaus arbeitet, tut dies bislang meist im Rahmen geringfügiger Beschäftigung – ein Modell, das nur vereinzelt genutzt wird. Dies soll sich mit der Aktiv-Rente ändern. Denn mit der neuen Regelung schafft die schwarz-rote Koalition neue Möglichkeiten in der steuerrechtlichen Gestaltung des Rentenalters, mit welchen der Übergang in den Ruhestand flexibler gestaltet werden kann. Während die Bundesregierung die Aktiv-Rente als Beitrag zur Fachkräftesicherung lobt, warnen Gewerkschaften und Sozialverbände vor Mitnahmeeffekten und fordern altersgerechte Arbeitsbedingungen statt rein steuerlicher Anreize. Zudem entstehen laut DIW Berlin jährlich zunächst rund 800 Millionen Euro Steuermindereinnahmen, deren langfristige Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte noch unklar sind.

Chancen für Unternehmen

Die Aktiv-Rente bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, erfahrene Fachkräfte länger im Betrieb zu halten – und das zu attraktiven steuerlichen Konditionen für die Beschäftigten. Ältere Mitarbeitende bleiben länger im Unternehmen und können so ihr Know-how und ihre Erfahrungen weitergeben. Die Flexibilität der Regelung erlaubt dabei individuelle Vereinbarungen über die Arbeitszeit sowie die Aufgaben der Aktiv-Rentner. Unternehmen, die Aktiv-Rentenmodelle anbieten, können sich dabei auch als attraktive, generationenfreundliche Arbeitgeber positionieren.

Was Unternehmen beachten müssen

Die Aktiv-Rente betrifft ausschließlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Selbstständige, Beamte und Minijobber sind ausgeschlossen. Die Steuerfreiheit gilt nur für Personen, die die Regelaltersgrenze überschritten haben – unabhängig davon, ob sie bereits eine Rente beziehen oder den Renteneintritt aufschieben.

Bei der Einführung der Aktiv-Rente müssen sich Unternehmen auf neue Anforderungen einstellen:

  • Vertragsgestaltung: Bzgl. der Vertragsgestaltung empfiehlt sich eine arbeitsrechtliche Beratung. Arbeitsverträge mit Rentner*innen müssen z.B. klar regeln, dass die Tätigkeit freiwillig erfolgt und die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt sind. Empfehlenswert ist außerdem ein Enddatum für die Beschäftigung zu nennen, in bestehenden Arbeitsverhältnissen z.B. über eine sog. Hinausschiebensvereinbarung.
  • Lohnabrechnung und Steuerfreibetrag: Der steuerfreie Betrag von bis zu 2.000 Euro muss korrekt ausgewiesen werden. Darüber hinausgehende Einkünfte sind regulär zu versteuern. Die Steuerbefreiung wird direkt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
  • Sozialversicherungspflicht bleibt bestehen: Auch bei steuerfreier Vergütung müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden. Die Aktiv-Rente ist kein Minijob.
  • HR- und Payroll-Systeme anpassen: Unternehmen müssen ihre Abrechnungsprozesse und IT-Systeme rechtzeitig auf die neuen Vorgaben vorbereiten.

Die Aktiv-Rente kann ein strategisches Werkzeug für Unternehmen sein, um dem demografischen Wandel und dem Fachkräftemangel aktiv zu begegnen. Entscheidend ist jedoch, dass die Umsetzung organisatorisch, kulturell und steuerlich gelingt.

Bei Fragen unterstützen Sie die Expertinnen und Experten des Bereichs Steuern des Genoverband e.V. sowie die die Kolleg*innen des Referats Arbeitsrecht der AWADO Rechtsanwaltsgesellschaft sehr gerne. Zögern Sie nicht, die notwendige Beratung in Anspruch zu nehmen.

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AWADO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Peggy Hachenberger

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

  • 069 6978-3396

Referat Lohnsteuer

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