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Investitionssofortprogramm: Steuerliche Impulse für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit

  • 10.09.2025
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Mit dem im Juli 2025 verabschiedeten Investitionssofortprogramm setzt die Bundesregierung gezielte steuerliche Anreize zur Förderung von Wachstum, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit. Im Fokus stehen Investitionsanreize, steuerliche Entlastungen und Maßnahmen zur Verbesserung der Planungssicherheit für Unternehmen. Ein Überblick zu den Neuerungen.

Am 11. Juli 2025 hat der Bundesrat das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ verabschiedet. Dieses trat am 19. Juli 2025 in Kraft.

Ziel des Gesetzes ist es, durch gezielte steuerliche Maßnahmen

  • Investitionen mit unmittelbarer Wachstumswirkung zu fördern,
  • langfristige steuerliche Entlastungen für Unternehmen zu schaffen,
  • und damit eine verlässliche Planungsgrundlage für die Wirtschaft zu etablieren.

Bundeskanzler Friedrich Merz betonte, dass Deutschland mit diesem Programm „fit für die Zukunft“ gemacht werde. Insbesondere sollen die Innovationskraft und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland gestärkt werden.

Auch Bundesfinanzminister Lars Klingbeil sieht in dem Programm einen „Wachstumsbooster“, der unter anderem die die Wirtschaft ankurbeln, starke Investitionsreize schaffen sowie Arbeitsplätze sichern soll.

Degressive Abschreibung („Investitions-Booster“) für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 2 EStG):

Die ursprünglich im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes als zeitlich begrenzte Maßnahme eingeführte degressive Abschreibung wird nun in eine dritte Phase überführt. Nach einer sechsmonatigen Unterbrechung ist sie erneut anwendbar – und zwar für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden.

Ziel der Bundesregierung ist es, durch diese befristete Regelung Investitionen zu beschleunigen und wirtschaftliche Impulse zu setzen. Neu ist dabei, dass der Abschreibungssatz nun das Dreifache der linearen AfA betragen, jedoch 30 Prozent nicht überschreiten darf.

Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG):

Die neue Regelung führt eine arithmetisch-degressive Abschreibung für rein elektrisch betriebene Neufahrzeuge ein, die zwischen 1. Juli 2025 und 31. Dezember 2027 angeschafft werden. Die Abschreibung erfolgt über sechs Jahre mit folgenden Staffelungen:

  • 75 % im Anschaffungsjahr,
  • 10 % im 1. Folgejahr,
  • 5 % im 2. und 3. Folgejahr,
  • 3 % im 4. Folgejahr,
  • 2 % im 5. Folgejahr.

Hierdurch soll insbesondere der Markthochlauf der Elektromobilität im betrieblichen Bereich gefördert werden. Die Regelung gilt für alle Fahrzeugklassen gemäß § 9 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz, also auch für E-Nutzfahrzeuge, LKW und Busse. Eine Kumulierung mit Sonderabschreibungen ist ausgeschlossen. Die Anwendung greift erstmals im Veranlagungszeitraum 2025.

Stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 10 % bis 2032 (§ 23 Abs. 1 KStG)

Die steuerliche Gesamtbelastung für Körperschaften in Deutschland liegt derzeit bei rund 30 %. Diese hohe Belastung gilt im internationalen Vergleich als Wettbewerbsnachteil für den Standort Deutschland. Um dem entgegenzuwirken, soll der Körperschaftsteuersatz ab dem 1. Januar 2028 jährlich um einen Prozentpunkt gesenkt werden – von derzeit 15 % auf 10 % im Jahr 2032. Damit sinkt die Gesamtsteuerbelastung für Unternehmen auf etwa 25 %.

Die Tarifsenkung zieht weitere gesetzliche Anpassungen nach sich, die in einem separaten Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden sollen.

Neben diesen Neuregelungen wurden die nachfolgenden Punkte durch das Gesetz beschlossen:

  • Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge von 70.000 Euro auf nunmehr 100.000 Euro (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
  • Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes für nicht entnommene Gewinne (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG) auf 27 % (VZ 2028/2029), 26 % (VZ 2030/2031) und 25 % (ab VZ 2032).
  • Ausweitung des Forschungszulagengesetzes (§ 3 FZulG).

Sprechen Sie hierzu gerne an:

Andrea Dekinger

Bereich Steuern
Abteilung Grundsatzfragen Steuern

  • 0211 16091-4771

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