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Ladekosten für Elektro‑Dienstwagen: Neue Erstattungsregelungen bringen Handlungsbedarf

  • 05.02.2026
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Ab 1. Januar 2026 entfallen die bisher vom BMF zugelassenen monatlichen steuerfreien Pauschalen für von Arbeitnehmern selbst getragene Ladekosten für E-Dienstfahrzeuge. Damit die von den Arbeitnehmern getragenen Stromkosten weiterhin steuer- und beitragsfrei vom Arbeitgeber erstattet werden können, ist künftig eine zweistufige Ermittlung der Strommenge und des Strompreises erforderlich. Es besteht somit dringender Handlungsbedarf. Was Unternehmen und Arbeitnehmer jetzt beachten müssen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 11. November 2025 die steuerliche Behandlung der Erstattung von selbst getragenen Stromkosten beim Laden von Elektro- und Hybriddienstfahrzeugen grundlegend angepasst.

Wegfall der bisherigen Pauschalen

Die bislang anwendbaren monatlichen steuerfreien Pauschalen für vom Arbeitnehmer selbst getragene Ladekosten bei elektrisch aufladbaren (auch privat genutzten) Dienstwagen mit Wirkung zum Jahresende 2025 entfallen. Sie durften letztmalig für Zahlungen vor dem 1. Januar 2026 angewendet werden. Eine Übergangsregelung gibt es nicht. Dies gilt analog auch für die Pauschalen für Hybridfahrzeuge.

Neue Erstattungsregelungen gelten ab 1. Januar 2026:

Seit dem 1. Januar 2026 ist die Erstattung von Ladekosten des Arbeitnehmers für betriebliche Fahrzeuge zwar weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei, ab diesem Zeitpunkt muss allerdings dafür sowohl die Strommenge als auch der ihr zuzuordnende Strompreis nachgewiesen werden.

Die Strommenge ist nunmehr bei Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung mittels eines gesonderten stationären oder mobilen (z.B. wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachzuweisen.

Für den Strompreis ist hingegen entweder der individuelle (feste) Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers (tatsächliche Kosten) oder eine Strompreispauschale heranzuziehen.

Individueller (fester) Strompreis

Als tatsächliche Kosten ist neben dem Einkaufspreis für verbrauchten Strom auch der anteilige Grundpreis zu berücksichtigen. Bei dynamischen Stromtarifen können hingegen die durchschnittlichen monatlichen Kosten pro Kilowattstunde inklusive anteiligem Grundpreis zur Berechnung herangezogen werden.

Hinweis: Nutzt der Arbeitnehmer eine häuslichen Ladevorrichtung, die auch durch eine private Photovoltaikanlage gespeist wird, so darf bei der Ermittlung der häuslichen Stromkosten (ebenfalls) auf den vertraglichen bzw. bei einem dynamischen Stromtarif auf den durchschnittlichen monatlichen Stromkostentarif zurückgegriffen werden. Die anteilige Mitberücksichtigung eines ggf. zu zahlenden Grundpreises ist zulässig.

Im BMF-Schreiben wird zudem klargestellt, dass der Nachweis des individuellen Strompreises nicht durch einen Eigenbeleg erfolgen darf.

Strompreispauschale

Nach Ansicht des BMF bestehen keine Bedenken darüber, dass zur Vereinfachung der Stromkostenermittlung in allen Anwendungsfällen (inkl. der Anwendung bei dynamischem Stromtarif und bei der Nutzung einer privaten Photovoltaikanlage) der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte herangezogen wird. Für das Jahr 2026 ergibt sich somit ein Gesamtdurchschnittsstrompreis von 0,34 Euro.

Das BMF stellt klar, dass das Wahlrecht zwischen der Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten und der Nutzung der Pauschale einheitlich für das Kalenderjahr ausgeübt werden muss (Jahrespauschale). Bei Anwendung der Strompreispauschale gelten sämtliche Stromkosten des Arbeitnehmers aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung als abgegolten.

Erfolgt die Aufladung auch bei einem Dritten (z.B. aus öffentlichen Ladesäulen) ist es zulässig, diese Kosten mit entsprechendem Nachweis zusätzlich zu erstatten.

Weitere Kernpunkte des neuen BMF-Schreibens:

  • Voraussetzung für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist, dass die vom Arbeitgeber erstatteten Aufwendungen nachgewiesen werden und die Erstattung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (§ 3 Nr. 50 EStG, § 8 Abs. 4 EStG) erfolgen.
  • Anders als die Vorteile aus der steuerfreien Aufladung von Fahrzeugen an Ladesäulen des Arbeitgebers gem. § 3 Nr. 46 EStG müssen Erstattungen von Ladekosten als Auslagenersatz gem. § 3 Nr. 50 EStG im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden.
  • Bei der Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen handelt es sich immer um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Handlungsoptionen im Überblick:

Wird die bisherige Vorgehensweise beibehalten, sind danach gezahlte pauschale Zuschüsse ab dem 1. Januar 2026 steuer- und beitragspflichtig. Daher besteht jetzt dringender Handlungsbedarf.

Wir empfehlen zunächst eine arbeitsrechtliche Prüfung dahingehend, ob sich aus den bisherigen Rechtsgrundlagen für die Zahlung der Pauschalen eine weitere Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers ergibt, auch wenn diese nicht mehr steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben können. Gegebenenfalls sind bestehende Vereinbarungen anzupassen oder neu zu gestalten.

Für die Neugestaltung zukünftiger Erstattungen sehen wir ab 2026 nachfolgende Handlungsoptionen:

  • Grundsätzlich ist es möglich, tatsächlich nachgewiesene Ladekosten zu erstatten. Die Ermittlung des erstattungsfähigen Betrags erfolgt auf der Grundlage der zu Hause geladenen Strommenge, bewertet entweder mit dem jeweils mit dem Energieversorger vereinbarten Strompreis oder der Strompreispauschale, sowie der Belege für das Laden bei Dritten. Abwandlung: Alternativ ist es möglich, die Erstattung der tatsächlichen Kosten im Nachgang über einen längeren Zeitraum vorzunehmen (z.B. halbjährlich oder jährlich).
  • Da es sich bei den vorstehend beschriebenen Möglichkeiten dem Grunde nach um steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG handelt, gehen wir davon aus, dass es möglich ist, alternativ einen pauschalen Auslagenersatz zu zahlen, wenn die Höhe der Aufwendungen (auf der Grundlage der o.g. Bewertung) regelmäßig wiederkehrt und über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten in Einzelnen nachgewiesen wurde. Das BMF-Schreiben spricht dies nicht explizit an, daher können wir nicht ausschließen, dass die Finanzverwaltung dies zukünftig anders beurteilen könnte. Rechtssicherheit könnte diesbezüglich daher nur eine Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG bieten. Sollten Sie diese für sich in Betracht ziehen, unterstützen wir Sie gerne dabei.

Bei Fragen unterstützen Sie die Expertinnen und Experten des Bereichs Steuern des Genoverband e.V. sowie des Referats für Arbeitsrecht der AWADO Rechtsanwaltsgesellschaft sehr gerne. Zögern Sie nicht, die notwendige Beratung in Anspruch zu nehmen.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

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Peggy Hachenberger

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

  • 069 6978-3396

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