- 17.06.2025
- Aus dem Verband
Widerspruch gegen im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung erhobene Beiträge
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WeiterlesenSeit Jahresbeginn 2025 besteht die elektronische Übermittlungsmöglichkeit für die Meldepflicht elektronischer Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion. In diesem Kurzbeitrag haben wir für Sie alles Wissenswerte über die Meldepflicht nach § 146a AO zusammengefasst.
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen in Verbindung mit der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) wurden im Jahr 2020 neue Anforderungen für Kassensysteme eingeführt, um Steuerbetrug zu verhindern. Elektronische Kassensysteme müssen seitdem mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Zudem besteht für derartige Systeme eine Meldepflicht an die zuständige Finanzbehörde. Aufgrund der fehlenden elektronischen Übermittlungsmöglichkeit war diese Pflicht bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt (BMF-Schreiben vom 6. November 2019, IV A 4 – S 0319/19/10002 :001).
Seit dem 1. Januar 2025 ist die elektronische Meldung nun möglich.
Die elektronische Meldung kann erfolgen
Im Rahmen der Meldung müssen dem zuständigen Finanzamt zu jeder Kasse vollständig mitgeteilt werden:
Die gesetzlichen Regelungen betreffen nur elektronische Aufzeichnungssysteme, die zumindest teilweise Barzahlungen akzeptieren. Parkscheinautomaten, Fahrscheindrucker, Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge oder ähnliche Geräte sind somit von den Anforderungen des § 146a AO ausgenommen.
Bei der Einhaltung der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 AO sowie bei der Vornahme der elektronischen Meldung unterstützen Sie die Kolleginnen und Kollegen des Bereichs Steuern des Genoverband e.V. sehr gerne. Zögern Sie nicht, die notwendige Beratung in Anspruch zu nehmen
Bereich Steuern
Abteilung Grundsatzfragen Steuern
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