Neue BMF‑Regeln zur steuerlichen Tierbewertung: Das müssen Betriebe jetzt wissen

Aus dem Verband

Neue BMF‑Regeln zur steuerlichen Tierbewertung: Das müssen Betriebe jetzt wissen

  • 18.02.2026
  • Aus dem Verband

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Grundlagen zur steuerlichen Bewertung von Tieren umfassend überarbeitet. Die neuen Richtlinien bringen aktualisierte Richtwerte, klare Übergangsregelungen und wichtige Anpassungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe – unabhängig von ihrer Rechtsform. Was Unternehmen jetzt beachten müssen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 die Grundsätze zur steuerlichen Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben umfassend überarbeitet und damit das bisherige BMF-Schreiben vom 14. November 2001 ersetzt.

Neben einigen Klarstellungen enthält das neue BMF-Schreiben unter anderem eine Ergänzung des Sammelpostens sowie eine beispielhafte Darstellung der Übergangsregelung im Vergleich zum Vorgängerschreiben. Insbesondere wurden die Richtwerte in der Anlage des neuen Schreibens überarbeitet.

Sachlicher Geltungsbereich

Das Schreiben gilt für die Bewertung von Tieren nach

  • § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG
  • § 6 Abs. 2 und 2a EStG

Erfasst sind alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe – unabhängig von ihrer Rechtsform. Ebenfalls einbezogen sind Betriebe, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.
Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gelten die Regelungen sinngemäß.

Zeitlicher Geltungsbereich

Die neuen Bewertungsgrundsätze sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Eine freiwillige Anwendung auf frühere Wirtschaftsjahre ist – mit Ausnahme der Rn. 31 und 33 des BMF-Schreibens – zulässig. Die Grundsätze zur Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG sowie zur Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG gelten auch für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2026 beginnen. Für frühere Wirtschaftsjahre bleibt das bisherige BMF-Schreiben aus dem Jahr 2001 maßgeblich.

Übergangsregelung

Die erstmalige Anwendung der neuen Richtwerte kann zu einem einmaligen Umstellungsgewinn führen. Zur Abmilderung steuerlicher Belastungen sieht das BMF eine Übergangsregelung vor:

  • Bis zu 90 % des Umstellungsgewinns dürfen in der Schlussbilanz des Kalenderwirtschaftsjahres 2026 bzw. des abweichenden Wirtschaftsjahres 2026/2027 in eine gewinnmindernde Rücklage eingestellt werden.
  • Diese Rücklage ist anschließend über die folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig, mindestens jedoch mit einem Neuntel pro Jahr, gewinnerhöhend aufzulösen.
  • Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ist eine entsprechende Verteilung über bis zu zehn Jahre zulässig (Rn. 33).

Handlungsempfehlung für die Praxis

Unternehmen sollten die Auswirkungen der neuen Bewertungsregelungen frühzeitig analysieren.
Besonders zu beachten sind:

  • die Anwendung der Übergangsregelung,
  • die neuen Richtwerte zur Viehbewertung,
  • sowie deren Auswirkungen auf Jahresabschlüsse ab 2026.

Bei Fragen unterstützen Sie die Expertinnen und Experten des Bereichs Steuern des Genoverband e.V. sehr gerne. Zögern Sie nicht, die notwendige Beratung in Anspruch zu nehmen.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

Andrea Dekinger

Bereich Steuern
Abteilung Grundsatzfragen Steuern

  • 0211 16091-4771

Das könnte Sie auch interessieren

Alle anzeigen