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Photovoltaikanlagen im Gemeinnützigkeitsrecht: „Gamechanger“ – das bringt das Steueränderungsgesetz 2025

  • 12.03.2026
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Neue gesetzliche Regelungen erweitern seit 2026 die Möglichkeiten gemeinnütziger Körperschaften, Photovoltaikanlagen zu bauen und zu betreiben. Ein Überblick, welche bisherigen Einschränkungen entfallen und welche neuen Optionen nun bestehen.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 vom 22.12.2025 (BGBl. I 2025 Nr. 363) ergeben sich weitreichende Neuerungen im Gemeinnützigkeitsrecht. Besonders bedeutend sind die Änderungen rund um den Einsatz von Mitteln gemeinnütziger Körperschaften für Photovoltaikanlagen.

Bisherige Einschränkungen

Bislang war die Verwendung gemeinnütziger Mittel für den Bau und Betrieb einer Photovoltaikanlage nur sehr eingeschränkt möglich. Voraussetzung für die gemeinnützigkeitsrechtlich unschädliche Errichtung war ein vollständiger Eigenverbrauch des erzeugten Stroms ohne jegliche Einspeisung ins öffentliche Netz. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage wurde regelmäßig als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eingestuft – und damit waren gemeinnützige Mittel für diesen Zweck ausgeschlossen.

Neue Möglichkeiten durch neue Rechtslage seit dem 01.01.2026

Mit dem neuen § 58 Nr. 11 AO entfällt diese Einschränkung erstmals. Seit dem 01.01.2026 gilt die Verwendung von Mitteln für den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Mittelverwendung.

Damit eröffnet sich gemeinnützigen Körperschaften ein völlig neuer Handlungsspielraum:

  • Eine steuerbegünstigte Stiftung kann nun einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft Mittel für eine Photovoltaikanlage zuwenden – auch dann, wenn der erzeugte Strom nicht vollständig selbst verbraucht wird.
  • Eine steuerbegünstigte Körperschaft kann eigene gemeinnützigkeitsrechtlich gebundene Mittel einsetzen, um eine Photovoltaikanlage zu errichten und zu betreiben.
  • Dies gilt selbst dann, wenn 100% des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz eingespeist und an den Netzbetreiber veräußert werden.

Steuerliche Entlastung bei kleineren Anlagen

Bleiben die jährlichen Gesamteinnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen unter 50.000 Euro brutto (inklusive Umsatzsteuer), führt der Stromverkauf nicht zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 3 AO). Damit fallen keinerlei Ertragsteuern an.

Fazit: Ein echter Gamechanger für das Gemeinnützigkeitsrecht und die regenerative Stromerzeugung

Die neuen bzw. angepassten gesetzlichen Regelungen stellen einen echten „Gamechanger“ für das Gemeinnützigkeitsrecht und die regenerative Stromerzeugung mit Photovoltaikanlagen dar. Sie schaffen erstmals praktikable Möglichkeiten für gemeinnützige Körperschaften, in nachhaltige Energieerzeugung zu investieren und entsprechende Projekte zu fördern.

Damit sich Genossenschaften und Stiftungen erfolgreich und rechtssicher in und für Ihre Region engagieren können, unterstützen Sie unsere Expertinnen und Experten mit ihren Praxiserfahrungen auf dem Gebiet des Gemeinnützigkeitsrechts bei Ihren Planungen und Fragestellungen gerne.

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Spezialfragen Steuern

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