- 04.05.2026
- Aus dem Verband
Fachrat der Landwirtschaftlichen Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften
Einordnung, Ausblick und klare Positionen – das war der digitale Austausch im April.
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Bislang war der Arbeitnehmer verpflichtet, spätestens ab dem dritten Tag seiner Arbeitsunfähigkeit, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) – auch „gelber Zettel“ genannt – vorzulegen. Die nicht mehr zeitgemäße manuelle Bearbeitung und Übermittlung der papierhaften AU-Bescheinigungen verursacht allerdings einen erheblichen bürokratischen Aufwand. Darüber hinaus kommt es häufig zu Konflikten hinsichtlich der Frage, ob die jeweilige AU auch pünktlich von dem Arbeitnehmer vorgelegt worden ist.
Im Rahmen des Gesetzesentwurfes zum dritten Bürokratieentlastungsgesetz soll nunmehr die Pflicht zur Vorlage einer papierhaften AU-Bescheinigung durch ein digitales Meldeverfahren ersetzt werden.
Der Gesetzesentwurf (u.a. § 5 Absatz 1a EFZG-E i.V.m. §§ 109, 123 SGB IV-E) sieht vor, dass künftig die Krankenkasse, die zukünftig die Arbeitsunfähigkeitsdaten von den Ärzten digital erhalten soll, den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers sowie über den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung unterrichten soll.
Der Arbeitnehmer soll allerdings die papierhafte AU-Bescheinigung als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel weiterhin erhalten, damit dieser im Rahmen von Störfällen (z.B. bei fehlgeschlagener Übermittlung der digitalen Daten) seine Arbeitsunfähigkeit nachweisen kann. Des Weiteren wird der Arbeitnehmer auch weiterhin nicht von der Pflicht entbunden sein, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Die AU-Bescheinigung muss der Arbeitgeber allerdings im Anschluss an die Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse selbst abrufen.
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