- 04.05.2026
- Aus dem Verband
Fachrat der Landwirtschaftlichen Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften
Einordnung, Ausblick und klare Positionen – das war der digitale Austausch im April.
WeiterlesenZum 26. Juni 2017 trat das Gesetz zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanzuntersuchungen in Kraft. Mit der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie erfolgen insbesondere die Stärkung des risikobasierten Ansatzes, die Erhöhung unternehmerischer Transparenzpflichten sowie die Verschärfung der Bußgeldvorschriften. Im Zuge dieser Umsetzung ist auch der Umfang des Geldwäschegesetzes (GwG) auf nunmehr 59 Paragraphen erweitert worden.
Aufgrund des verstärkt risikobasierten Ansatzes besteht die Pflicht zur Risikoanalyse nun grundsätzlich für sämtliche geldwäscherechtlich Verpflichtete.
Zudem ist eine von der Generalzolldirektion geführte „Zentralstelle für Transaktionsuntersuchungen“ vorgesehen, die bislang unter dem Namen „Zentralstelle für Verdachtsmeldungen“ beim Bundeskriminalamt angesiedelt war. Diese ist zukünftig für die Entgegennahme geldwäscherechtlicher Meldungen zuständig und leitet diese bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die zuständigen Behörden weiter.
Neu ist auch die Einführung eines „Transparenzregisters“ für wirtschaftlich Berechtigte von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, Trusts sowie Treuhänder von Trust-ähnlichen Rechtsgestaltungen mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland. Zu den Neuerungen zählt auch, dass die geldwäscherechtlich Verpflichteten den gesetzlichen Vertreter, den geschäftsführenden Gesellschafter oder den Partner in der Partnergesellschaft als „fiktiven wirtschaftlichen Berechtigten“ erfassen, wenn kein „echter“ wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann.
Schon jetzt sind auch mittelfristig weitere Änderungen im Recht der Geldwäscheprävention zu erwarten: Überlegungen zu einer 5. Geldwäscherichtlinie haben bereits begonnen.
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