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Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Neue Regeln zur Vorsteueraufteilung und längere Aufbewahrungsfristen

  • 19.02.2026
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Das „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ bringt zwei praxisrelevante Änderungen: Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute müssen Buchungsbelege künftig zehn statt acht Jahre aufbewahren. Damit sollen komplexe Steuertricks wie Cum/Ex-Geschäfte besser verfolgt und das Steuersubstrat langfristig gesichert werden. Als umsatzsteuerliche Neuerung – die nichts mit Schwarzarbeit zu tun hat – wurde zudem die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken präzisiert. Was jetzt zu beachten ist.

Mit dem am 29. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten „Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ zielt der Gesetzgeber insbesondere auf die bessere Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) sowie die Verbesserung der Handhabbarkeit von straf- und bußgeldrechtlichen Regelungen, um Verstöße leichter ahnden zu können.

Neben Änderungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetztes selbst und weiteren Gesetzesänderungen ergeben sich daraus auch steuerlich relevante Neuerungen. Besonders hervorzuheben sind hierbei folgende zwei Aspekte.

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken

Im Zuge der Rechtsprechungsentwicklungen wurden die Vorgaben zur Vorsteueraufteilung in § 15 Abs. 4 UStG, die bereits durch das Jahressteuergesetz 2024 konkretisiert wurden, weiter präzisiert. Demnach ist der Gesamtumsatzschlüssel nur dann heranzuziehen, wenn keine anderen, genaueren und sachgerechteren Aufteilungsmethoden zur Verfügung stehen. Zudem wurde präzisiert, dass bei einer Vorsteueraufteilung im Zusammenhang mit gemischt genutzten Grundstücken die Aufteilung vorrangig nach dem Verhältnis der Nutzflächen erfolgen muss. Dabei ist dem Flächenschlüssel stets der Vorzug (gegenüber dem objektbezogenen Umsatzschlüssel) zu gewähren. Eine andere Methode kann hingegen angewendet werden, sofern sie ein (noch) präziseres Ergebnis liefert.

Weitere steuerliche Neuerungen für mehr Kontrolle – größere Nachvollziehbarkeit durch längere Aufbewahrung (u.a. bei Banken)

Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten wird (wieder) auf zehn Jahre verlängert. Damit will der Gesetzgeber die Sicherung des Steuersubstrats und die konsequente Verfolgung von Steuerhinterziehung gewährleisten – insbesondere bei komplexen Sachverhalten wie Cum/Cum- und Cum/Ex-Geschäften.

Die Buchungsbelege spielen eine zentrale Rolle bei der Dokumentation und Beweissicherung in steuerlichen Ermittlungsverfahren. Laut Bundesministerium der Finanzen (BMF) können sie entscheidende Hinweise auf missbräuchliche Steuergestaltungen und Steuervermeidung liefern. Da die betroffenen Institute ihre Belege überwiegend digital aufbewahren, wird ein vergleichsweise geringer Erfüllungsaufwand erwartet.

Die Verlängerung der Frist bedeutet eine partielle Rücknahme der erst im Oktober 2024 eingeführten Verkürzung auf acht Jahre. Für andere Steuerpflichtige bleibt die achtjährige Frist bestehen. Übrigens: Bereits im November des vergangenen Jahres haben wir in einem eigenen Beitrag die damalige Verkürzung der Aufbewahrungsfrist beleuchtet. Den Artikel finden Sie hier [Link einfügen: https://www.genoverband.de/newsroom/news/aus-dem-verband/buerokratieentlastung-durch-verkuerzung-der-aufbewahrung-bringt-das-etwas/]. Unverändert gilt für bestimmte Unterlagen wie Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 1 und 4a AO weiterhin die zehnjährige Frist.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

Andrea Dekinger

Bereich Steuern
Abteilung Grundsatzfragen Steuern

  • 0211 16091-4771

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