- 03.02.2026
- Politische News
LSI-Stresstest 2026: Widerstandsfähigkeit kleiner Banken im Fokus
Was kleinere Banken zum diesjährigen LSI-Stresstest wissen müssen.
WeiterlesenKreditinstitute sehen sich zunehmenden Vorgaben im Klimabereich gegenüber, die sowohl bankaufsichtsrechtliche Anforderungen als auch Offenlegungspflichten umfassen. Die Bedeutung der Kreditinstitute für den Klimaschutz wurde früh hervorgehoben, unter anderem durch das Pariser Klimaabkommen (2015) sowie den EU Action Plan on Sustainable Finance. Der von der EU-Kommission 2018 vorgelegte Aktionsplan enthält Empfehlungen, wie der europäische Finanzsektor beim Übergang zu einer emissionsarmen Wirtschaft unterstützt werden kann.
Auf nationaler Ebene ergeben sich Anforderungen zum Umgang mit ESG-Risiken aus dem Kreditwesengesetz (KWG). Kreditinstitute sind verpflichtet, ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einzurichten. Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) konkretisieren diese Vorgaben. Mit der 7. MaRisk-Novelle (2023) müssen Institute ihre ESG-Risiken unter Einbeziehung wissenschaftlich fundierter Szenarien messen.
Auch Aufsichtsbehörden wie BaFin, EBA und EZB haben bereits Veröffentlichungen zu klimabezogenen Risiken und Angaben herausgegeben.
Nach dem EU Action Plan hat die EU weitere zentrale regulatorische Maßnahmen auf den Weg gebracht, darunter die Offenlegungsverordnung (SFDR), die Taxonomie-Verordnung, die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Zwar sind die CSRD und CSDDD derzeit noch nicht in nationales Recht umgesetzt, sie haben aber bereits jetzt maßgebliche Auswirkungen auf Kreditinstitute. Bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung ergeben sich Änderungen durch die Omnibus-Einigung von Mitte Dezember 2025.
Im Rahmen der CSRD werden Kreditinstitute künftig detaillierte Nachhaltigkeitsinformationen offenlegen müssen. Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) definieren die konkreten Berichtspflichten. Im Klimabereich sind insbesondere ESRS 1 „Klimawandel“ und ESRS 2 „Allgemeine Angaben“ relevant. Sie enthalten Vorgaben zu Themen wie Übergangsplänen, Energieverbrauch, Treibhausgasemissionen und interner CO2-Bepreisung.
Einen weiteren wichtigen Baustein bilden die Anfang 2025 veröffentlichten EBA-Leitlinien zum Management von ESG-Risiken (EBA/GL/2025/01). Diese legen fest, dass Institute ihr ESG-Risikoprofil regelmäßig analysieren und bewerten sowie ESG-Risiken systematisch identifizieren, messen, steuern und überwachen müssen. Auf Basis der CRD VI konkretisieren die Leitlinien zudem die Anforderungen an interne Prozesse und ESG-Risikomanagementvorkehrungen.
Ein zentrales neues Element ist die Verpflichtung zur Erstellung von Transitionsplänen, in denen Institute darlegen, wie sie finanzielle Risiken aus ESG-Faktoren überwachen und bewältigen und wie sie sich auf den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft vorbereiten. Die Pläne sollen mit den nach den europäischen Nachhaltigkeitsstandards (ESRS) aufgestellten Plänen übereinstimmen.
Die EBA-Leitlinien gehen inhaltlich über die bisherigen MaRisk-Vorgaben hinaus. Zwar beabsichtigt die BaFin, diese Leitlinien nicht unmittelbar auf weniger bedeutende Institute anzuwenden, dennoch ist davon auszugehen, dass sie künftig als Grundlage für eine weitere Konkretisierung der MaRisk dienen werden. Es ist denkbar, dass Anforderungen der MaRisk perspektivisch über die ESRS-Berichterstattung erfüllt werden können.
Zwischen den EBA-Leitlinien und den ESRS bestehen Überschneidungen, etwa bei der Quantifizierung klimabezogener Risiken oder bei der Ermittlung von Treibhausgasemissionen. Wie genau diese Anforderungen künftig ineinandergreifen und aufsichtliche und berichtsrechtliche Vorgaben verzahnt werden, wird sich noch zeigen.
Die regulatorischen Anforderungen im Zusammenhang mit Klimarisiken für Kreditinstitute gewinnen weiter an Bedeutung. Nicht nur die Bankenaufsicht nimmt sich des Themas an, auch die Berichtspflichten steigen. Kreditinstitute sind gefordert, zusätzliche Daten zu erheben und neue Bewertungsmethoden einzuführen. Die europäischen Klimavorgaben zeigen eine zunehmende Verzahnung von Bankenaufsicht und Rechnungslegung. Überschneidungen zwischen aufsichtlichen Anforderungen (z.B. MaRisk, EBA-Leitlinien) und Berichtspflichten (ESRS) verdeutlichen, dass Institute ihre Prozesse künftig ganzheitlich ausgestalten müssen.
Senior Referentin
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