Die EU hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Regelwerke für den Finanzsektor im Nachhaltigkeitsbereich verabschiedet. Eines dieser Regelwerke ist die EU-Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR). Sie zielt darauf ab, durch verpflichtende und harmonisierte nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten Kapitalflüsse in nachhaltige Anlagen bzw. Wirtschaftstätigkeiten zu lenken.
Anhand der Offenlegungsdaten sollen Anlegerinnen und Anleger besser beurteilen können, ob ein bestimmtes Finanzprodukt ihren Nachhaltigkeitsvorstellungen entspricht. Die Verordnung legt Anforderungen an die Transparenz fest, die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberaterinnen und -berater zu berücksichtigen haben. Sie verpflichtet zu Offenlegungen auf Unternehmens- und Produktebene.
Bewertung der Offenlegungen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat kürzlich in einem Beitrag erläutert, inwieweit die von ihr beaufsichtigten Unternehmen ihren Pflichten aus der SFDR nachgekommen sind. Der Bericht zeigt, welche Aspekte der Offenlegung für das Geschäftsjahr 2024 gut umgesetzt wurden und wo weiterhin Verbesserungsbedarf besteht.
Eines der genannten Defizite sind unvollständige und schwer auffindbare Informationen. Teilweise fehlen Begründungen der Unternehmen, weshalb sie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (sogenannte Principle Adverse Impacts, PAI) nicht berücksichtigen. Es gab auch Fälle, bei denen Institute Punkte in den vorvertraglichen Informationen sehr allgemein formuliert haben. Dies kann das Verständnis der Anlegerinnen und Anleger erschweren.
Im Gegensatz zu einer Untersuchung im Vorjahr waren die Offenlegungen der Unternehmen aber verständlicher. Die Bafin hat die beaufsichtigten Unternehmen aufgefordert, die festgestellten Schwächen zu beheben.
Änderungsentwurf veröffentlicht
Die EU-Kommission hat im November 2025 einen Änderungsentwurf zur SFDR veröffentlicht, nachdem sie eine Überprüfung der Verordnung vorgenommen hatte. Ziel des Änderungsentwurfes ist Mängelbehebung, Vereinfachung und Bürokratieabbau. Bis zum 6. April 2026 kann bei der EU-Kommission Feedback zum Änderungsentwurf eingereicht werden. Im Anschluss wird der Entwurf dem EU-Parlament und dem Rat zur Beratung vorgelegt.
Sofern der Entwurf inhaltlich unverändert bleibt, werden die bisher enthaltenen Pflichten für Finanzberater, Versicherungsvermittler sowie für Finanzportfolioverwalter entfallen. Der Entwurf zielt darauf ab, sich auf sogenannte Konzepteure zu konzentrieren. Damit sind Finanzmarktteilnehmer gemeint, die nachhaltigkeitsbezogene Finanzprodukte herstellen, verwalten oder zur Verfügung stellen. Auch die bisherige Transparenz-Kategorisierung (gemäß Artikel 8 und 9 der SFDR) würde zu Gunsten einer Produktkategorisierung „Nachhaltigkeit“, „Übergang“ und „ESG-Grundlagen“ entfallen.
Da der Entwurf erst 18 Monate nach dem Inkrafttreten gelten würde, ist hier noch nicht kurzfristig mit einer Änderung zu rechnen – auch aufgrund der noch anstehenden Beratungen.
Der Genoverband e.V. engagiert sich auch in diesem Zusammenhang fachlich im Rahmen von Gremienarbeit und damit im Sinne seiner Mitglieder.
Herausforderungen bei der Umsetzung der Vorgaben
Für Banken ergeben sich grundsätzlich bei der Umsetzung der SFDR-Vorgaben mehrere Herausforderungen. Je nach Geschäftsmodell der Bank ist es beispielsweise nicht immer eindeutig, ob sie als Finanzmarktteilnehmer, als Finanzberater oder als Kombination beider Rollen einzustufen ist. Auch im Umgang mit den PAI bestehen häufig offene Fragen. Schulungen können hier unterstützen, ein klareres Verständnis der Definitionen zu vermitteln und die Qualität der PAI-Statements zu erhöhen.
Darüber hinaus besteht Handlungsbedarf bei der Abstimmung der unterschiedlichen ESG-Regelwerke. Aktuell greifen die Anforderungen der SFDR und der MiFID-II-Nachhaltigkeitspräferenzabfrage nicht nahtlos ineinander. Dies erschwert in der Beratung die Zuordnung von Nachhaltigkeitspräferenzen zu den Produkten.
Gemäß MiFID II müssen Bankberaterinnen und -berater seit August 2022 ihre Kundinnen und Kunden in der Anlageberatung auch nach ihren Nachhaltigkeitspräferenzen befragen.
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