- 23.03.2026
- Praxis
Neues BFH‑Urteil: Abschiedsfeiern ohne steuerliche Fallstricke
Wann wird eine Abschiedsfeier steuerpflichtig und wann nicht? Ein aktuelles BFH‑Urteil bringt endlich Klarheit. Was Unternehmen jetzt wissen müssen.
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Die AWADO GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft hat, als Netzwerkpartnerin des Genossenschaftsverband – Verband der Regionen, eine Mitgliedsbank des Verbandes in dessen Auftrag vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erfolgreich in einem Verfahren bzgl. der Haftung von Kreditinstituten für Umsatzsteuer ihrer Kunden gemäß § 13c UStG vertreten, das für die Banken und auch den Mittelstand sehr bedeutsam ist. Denn die Vergabe von Krediten gegen Globalzession ist ein von Banken häufig eingesetztes Kreditsicherungsinstrument im Bereich der Firmenkreditsicherung. In diesem Zusammenhang kann sich unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftung des Kreditinstitutes für Umsatzsteuerschulden des Kreditnehmers gemäß § 13c Abs. 1 UStG ergeben.
Oftmals wird im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen diese Haftung für Umsatzsteuerschulden des Kunden zum Streitthema zwischen Kreditinstitut und Finanzverwaltung. Zur Diskussion kommt es häufig in Bezug auf die Frage, in welchen Sachverhaltskonstellationen sich für die Bank eine Haftung auslösende Vereinnahmung von Beträgen und somit die Verpflichtung ergeben kann, die Umsatzsteuer für einen Kunden an das Finanzamt zu entrichten.
In den vergangenen Jahren haben die Finanzgerichte diverse Urteile zu dieser Thematik gesprochen, die aber naturgemäß nur Anwendung auf den zu beurteilenden Einzelfall und den konkreten Sachverhalt finden und daher im individuellen Streit zwischen Bank und Finanzverwaltung keine Rechtsbindung entfalten. In Ergänzung zu dieser Rechtsprechung hat nun der Bundesfinanzhof mit seinem jüngsten Urteil erfreulicherweise endgültig für Klarheit gesorgt. Die Rechtssätze in diesem Urteil sind so allgemein formuliert, dass dieser Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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