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Neues BFH‑Urteil: Abschiedsfeiern ohne steuerliche Fallstricke

  • 23.02.2026
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Wenn Unternehmen ihre Mitarbeitenden in den Ruhestand verabschieden, stellt sich oft die Frage: Führt eine Abschiedsfeier zu steuerpflichtigem Arbeitslohn? Der Bundesfinanzhof hat nun Klarheit geschaffen. Was das Urteil für Unternehmen bedeutet und worauf Sie bei der Planung achten sollten, erfahren Sie hier.

Verabschiedungsfeiern für Mitarbeitende, die Ihren Ruhestand antreten, gehören in vielen Unternehmen zur gelebten Unternehmenskultur. Oft stellen sich dabei steuerliche Fragen, insbesondere zur möglichen Lohnsteuerpflicht solcher Veranstaltungen.

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 19. November 2025 (Az. VI R 18/24) nun Klarheit geschaffen: Laut dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung führen entsprechende Aufwendungen des Arbeitgebers bei dem Verabschiedeten nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich dabei um eine Veranstaltung des Arbeitgebers handelt. Dies gilt auch dann, wenn Teile der Kosten auf den ausscheidenden Mitarbeitenden oder auf vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige entfallen.

Damit korrigiert der BFH ausdrücklich die bisherige Verwaltungsauffassung. Die Finanzverwaltung geht aktuell noch davon aus, dass die Aufwendungen als Arbeitslohn gelten, sobald die Aufwendungen je Teilnehmer die Freigrenze von 110 EUR übersteigen (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR).

Der zugrunde liegende Fall – warum ist die Feier lohnsteuerfrei?

Eine Bank veranstaltete einen offiziellen Empfang zur Verabschiedung ihres Vorstandsvorsitzenden und zur Vorstellung seines Nachfolgers. Rund 300 Gäste aus Wirtschaft, Politik und Presse sowie acht Familienangehörige des scheidenden Vorstands nahmen teil.

Das Finanzamt sah hierin insgesamt steuerpflichtigen Arbeitslohn des ausscheidenden Vorstandsmitglieds. Das Finanzgericht Niedersachsen (Urteil vom 23.4.2024, 8 K 66/22) und im anschließenden Revisionsverfahren der BFH wiesen diese Auffassung jedoch zurück. Der BFH stützt seine Entscheidung auf folgende Punkte:

Betrieblicher Anlass:

  • Die Verabschiedung ist der letzte Akt der Berufstätigkeit und somit eindeutig beruflich geprägt.

Arbeitgeber als Gastgeber:

  • Einladung, Organisation und Kostenübernahme erfolgen durch das Unternehmen;
  • die Gästeliste richtet sich nach geschäftlichen Kriterien;
  • die Veranstaltung findet in den Unternehmensräumen statt.

Teilnahme von Angehörigen unschädlich:

  • Die Kosten für Familienangehörige sind kein Arbeitslohn, wenn deren Anwesenheit gesellschaftsüblich ist und die Einladung vom Arbeitgeber kommt.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Unternehmen profitieren in mehrfacher Hinsicht von eindeutig als Arbeitgeberveranstaltungen gestalteten Feiern: Es gibt keine Lohnsteuer- oder Sozialversicherungspflicht, wenn es sich eindeutig um eine Arbeitgeberveranstaltung handelt. Auch Familienangehörige lösen keine Lohnsteuer aus, wenn deren Teilnahme gesellschaftsüblich ist.

Darüber hinaus sorgt eine klare Einordnung als Arbeitgeberveranstaltung für größere Planungssicherheit – insbesondere für HR‑Abteilungen, Vorstände, Kommunikationsbereiche und das Veranstaltungsmanagement. Gleichzeitig schafft sie einen einheitlichen Maßstab für vergleichbare betriebliche Anlässe wie Geburtstage, Verabschiedungen oder Amtswechsel und erleichtert so die organisatorische und steuerliche Bewertung.

Handlungsempfehlungen – hierauf sollten Sie achten:

  • Einladung: immer durch den Arbeitgeber aussprechen
  • Gästeliste: strikt nach geschäftlichen Kriterien erstellen
  • Ort der Veranstaltung: möglichst auf dem Betriebsgelände oder in geschäftlichem Umfeld
  • Dokumentation: Anlass, Ablauf und betriebliche Prägung klar festhalten
  • Familienangehörige: nur in gesellschaftlich üblichem Umfang einbeziehen.
  • Prüfung und Anpassung bestehender interner Richtlinien.
  • Bei Außenprüfungen und Rechtsbehelfsverfahren Verweis auf das BFH‑Urteil v. 19.11.2025, VI R 18/24

Fazit – Verabschiedungsfeiern sind unter bestimmten Kriterien betriebliche Veranstaltungen des Arbeitgebers

Verabschiedungsfeiern können laut dem BFH-Urteil vom 19.11.2025 unter bestimmten Kriterien als betriebliche Veranstaltungen des Arbeitgebers zu qualifizieren sein. Kosten, die der Arbeitgeber übernimmt, stellen dann keinen Arbeitslohn dar – selbst für den Arbeitnehmer und dessen Familie.

Damit können Arbeitgeber die Würdigung langjähriger Mitarbeitender ohne steuerliche Risiken und Nachteile der Betroffenen vornehmen. Dies ist ein wichtiges Signal für Unternehmen, Prüfer und Personalabteilungen – und besonders relevant für Branchen mit großen Gäste- und Kontaktkreisen wie der Finanzwirtschaft.

Bei Fragen rund um Abschiedsfeiern in Ihrem Unternehmen unterstützen Sie die Expertinnen und Experten des Bereichs Steuern des Genoverband e.V. sehr gerne. Zögern Sie nicht, die notwendige Beratung in Anspruch zu nehmen.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

Referat Lohnsteuer

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