- 08.09.2026
- News: Energie-, Immobilien- und Versorgungsgenossenschaften
Mit dem Erlass zur Auslegung des Begriffs der „bewohnergetragenen Wohnungsgenossenschaft“ hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen die Voraussetzungen für die Gewährung des Zusatzdarlehens nach Nr. 2.5.9 der Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen NRW konkretisiert. Danach müssen die künftigen Bewohnerinnen und Bewohner die maßgebliche Initiative, Steuerung und Entscheidungsgewalt innerhalb des Projekts innehaben. Externe Beratungs- und Unterstützungsleistungen sind zwar zulässig, steuernde Organfunktionen durch Dritte werden jedoch kritisch gesehen.
Die Klarstellung wirft jedoch eine wichtige Frage für die Praxis auf: Wie können junge Wohnungsgenossenschaften die hohen fachlichen Anforderungen der Projektentwicklung bewältigen, ohne ihren Charakter als bewohnergetragene Initiative zu verlieren?
Gerade in der Gründungs- und Entwicklungsphase stehen viele Initiativen vor komplexen Herausforderungen. Grundstücksakquise, Finanzierung, Fördermittelmanagement, Vertragsgestaltung und Bauprojektsteuerung erfordern umfangreiche Fachkenntnisse, die in Bewohnergruppen oftmals nicht vollständig vorhanden sind. Professionelle Projektleiter können hier einen entscheidenden Beitrag leisten, um Projekte zügig und erfolgreich umzusetzen.
Vor diesem Hintergrund erscheint es diskussionswürdig, ob die Anforderungen an die Bewohnergetragenheit nicht stärker differenziert werden sollten. Denkbar wäre beispielsweise ein Modell, bei dem ein externer Projektleiter Mitglied eines dreiköpfigen Vorstands sein kann, während die weiteren Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Bewohner stammen. In einer solchen Konstellation verbliebe die Mehrheitsentscheidung weiterhin bei den Bewohnerinnen und Bewohnern. Der Projektleiter könnte seine fachliche Expertise einbringen, ohne die strategische Ausrichtung oder die Willensbildung der Genossenschaft allein bestimmen zu können.
Ein solcher Ansatz könnte dazu beitragen, den ursprünglichen Förderzweck zu stärken: die Unterstützung selbstorganisierter Wohnprojekte. Gleichzeitig würde er den praktischen Herausforderungen vieler Neugründungen Rechnung tragen und den Aufbau professioneller Strukturen erleichtern. Die Entscheidungshoheit bliebe bei den künftigen Bewohnern, während notwendiges Projektentwicklungs-Know-how unmittelbar in den Organen der Genossenschaft verfügbar wäre.
Aus Sicht der genossenschaftlichen Praxis wäre daher zu prüfen, ob die derzeitige Auslegung des Begriffs „bewohnergetragen“ ausreichend Raum für solche hybriden Modelle lässt oder ob eine weitergehende Klarstellung durch das Ministerium sinnvoll wäre. Dies könnte dazu beitragen, mehr genossenschaftliche Wohnprojekte erfolgreich an den Start zu bringen, ohne den Gedanken der Bewohnergetragenheit aufzugeben.
Der Genoverband e.V. setzt sich aktiv für eine praxisgerechte Klarstellung der Regelung ein. Aus Sicht des Verbandes sollte geprüft werden, ob die Mitwirkung eines professionellen Projektleiters in den Organen einer neu gegründeten, bewohnergetragenen Wohnungsgenossenschaft unter bestimmten Voraussetzungen förderunschädlich sein kann. Insbesondere bei einer Vorstandsstruktur, in der die Bewohnerinnen und Bewohner die Mehrheit der Stimmen innehaben, sollte die Bewohnergetragenheit weiterhin gewahrt bleiben.
Der Genoverband e.V. befindet sich hierzu bereits im fachlichen Austausch mit dem zuständigen Ministerium. Ziel ist es, Rechtssicherheit für Initiativen und Bewilligungsbehörden zu schaffen und gleichzeitig die erfolgreiche Realisierung bewohnergetragener Wohnprojekte durch eine ausgewogene Verbindung von Selbstverwaltung und professioneller Projektkompetenz zu ermöglichen.
Team-Koordinator
Verkehr und Logistik
und Gründungsberatung,
insb. für Wohnen/Immobilien, Handwerk und Handel
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