Newsletter Energie-, Immobilien- und Versorgungsgenossenschaften – Ausgabe 1/2026

Liebe Mitglieder,
liebe Leserinnen und Leser,

dies ist die neue Ausgabe des Newsletters für unsere Energie-, Immobilien- und Versorgungsgenossenschaften.
Hier finden Sie Informationen über aktuelle politische Entwicklungen, wissenswerte fachspezifische Hintergründe, interessante Unternehmen sowie Neuigkeiten und Termine.

Falls Ihnen ein Thema zu kurz gekommen ist oder Sie uns Anregungen zum Newsletter geben möchten, sprechen Sie uns an oder schreiben uns. Leiten Sie unseren Newsletter auch gerne an interessierte Personen in Ihrem Umfeld weiter.

Ihr Team Energie-, Immobilien- und Versorgungsgenossenschaften

Er verstärkt das Politikteam und wird dort seine Erfahrung und Expertise dafür nutzen, sich noch mehr für die Genossenschaften und die genossenschaftliche Idee einzusetzen.

Die politische Interessenvertretung der Genossenschaften ist entscheidend, um verlässliche, praxisnahe und zukunftsorientierte Rahmenbedingungen zu sichern. Sie sorgt dafür, dass die besondere Wirtschafts- und Organisationsform der Genossenschaften in politischen Entscheidungsprozessen angemessen berücksichtigt wird – sei es bei Regulierung, Förderung oder strategischen Weichenstellungen.

Als gemeinsamer Ansatz über alle genossenschaftlichen Branchen hinweg verfolgt die Interessenvertretung das Ziel, faire Wettbewerbsbedingungen herzustellen, Bürokratie abzubauen und die Rolle der Genossenschaften als stabilisierende, regional verankerte und nachhaltige Wirtschaftsakteure zu stärken.

Energie-, Immobilien- und Versorgungsgenossenschaften benötigen politische Unterstützung, um Energiewende, Wohnraumversorgung und regionale Daseinsvorsorge aktiv mitgestalten zu können. Die Interessenvertretung setzt sich hier besonders für verlässliche Förderkulissen, praktikable energetische Vorgaben und realistische technische Anforderungen ein.

Gemeinsam tragen alle Segmente der genossenschaftlichen Organisation dazu bei, wirtschaftliche Stabilität, gesellschaftlichen Zusammenhalt und nachhaltige Entwicklung zu fördern – und benötigen hierfür eine starke, kompetente und gut vernetzte politische Interessenvertretung.

Der Wechsel von Dr. Andreas Eisen markiert auch den bewussten Karriereschritt, eine Führungsposition nicht bis zum Ende der Berufstätigkeit auszuüben. Dies fördert optimalerweise Veränderungsbereitschaft und stärkt die Innovationskraft der Organisation. Es schafft die Möglichkeit, langjährige Erfahrungen gezielt weiterzugeben und neue Impulse in anderen Bereichen einzubringen.

Zitat Andreas Eisen: „In der neuen Funktion kann ich mich zu 100% um die politischen Themen der Genossenschaften kümmern – das freut mich sehr und spornt mich an! Gleichzeitig soll die Abgabe meiner Führungsverantwortung ein bewusstes und beispielgebendes Zeichen sein, für eine zeitliche Begrenzung solcher Rollen. Die neue Aufgabe bedeutet für mich eine Rückkehr zu den Wurzeln beim damaligen Norddeutschen Genossenschaftsverband, wo ich vor 25 Jahren begonnen habe, die genossenschaftliche Idee voranzubringen.“

Dr. Andreas Eisen mit Cornelia Schmachtenberg, Ministerin für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein
Andreas Eisen Profil bild

Dr. Andreas Eisen

Politische Interessenvertretung

  • 030 26472-7043

Die geleakten Gesetzesentwürfe zum „Netzpaket“ und zum EEG 2027 sind noch keine offiziellen Referentenentwürfe. Mit den offiziellen Entwürfen rechnen wir in den kommenden Märzwochen. Die Entwürfe bestätigen aber die zahlreichen vorher getätigten Aussagen und Ideen von Bundesministerin Katharina Reiche, wie aus ihrer Sicht die Energiewende und die erneuerbaren Energien zukünftig weiter „vorangehen“ sollen.

Mit dem Redispatch-Vorbehalt, den möglichen 866 verschiedenen Netzanschlussverfahren und den möglichen 866 verschiedenen Baukostenzuschüssen im Netzpaket sollen vor allem PV-Freiflächen- und Windenergie-an-Land-Projekte verhindert werden. Mit den zahlreichen Maßnahmen, die PV-Anlagen unterhalb der Ausschreibungsgrenze, insbesondere PV-Dachanlagen, negativ adressieren, wie der Förderstopp für Anlagen unter 25 kWp und die umfassende Direktvermarktungspflicht für nahezu jede PV-Anlage usw., sollen vor allem die PV-(Dach)Anlagen verhindert werden.

Schlussendlich kann man die beiden inoffiziellen Gesetzesentwürfe zusammenbetrachtet als Angriff auf die erneuerbaren Energien, insbesondere Photovoltaik und Windenergie an Land, und die Energiewende insgesamt ansehen.

Bisherige politische Maßnahmen

Aus diesen Gründen hat die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV gemeinsam mit dem Genoverband und zahlreichen Partnern im Interesse der Energiegenossenschaften und ihrer EE‑Projekte frühzeitig reagiert und bereits einiges umgesetzt wie z.B.: Am 27. Januar 2026 fand der 12. Bundeskongress genossenschaftliche Energiewende zur politischen Einordnung und Mobilisierung der Mitgliedschaft und Partner statt. Flankierend hat die Geschäftsstelle gemeinsam mit einem breiten Bündnis – darunter BBEn, BEE, bne, BSW‑Solar, BWE, Haus & Grund, HDE, vzbv, ZIA, ZVEH und ZVEI – mehrere Appelle veröffentlicht, u. a. „Gebäude‑Photovoltaik weiter unterstützen“, zur EEG‑Novelle und zum Netzpaket sowie „Zugang zu Stromnetzen sichern – Zukunft ermöglichen“. Ferner führt(e) die Geschäftsstelle fortlaufend Hintergrundgespräche mit Bundestagsabgeordneten, deren Büros und Journalist*innen.

Geplante politische Maßnahmen

Parallel dazu bereitet die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften gemeinsam mit dem Genoverband und weiteren Partnern weitere Maßnahmen für die kommenden Wochen und Monate vor. Wie: So laden wir zum „4. Bericht aus Berlin“ am 20. April 2026 (Montag), 17:00–18:30 Uhr ein – ein kostenloses Webinar für Energiegenossenschaften und energieinteressierte Genossenschaften zu den „Geplanten Neuerungen im Netzpaket und im EEG 2027“ (Anmeldeseite). Flankierend bringen wir uns wie bei jeder wichtigen Novelle mit Gesprächen mit (politischen) Entscheidungsträger*innen, Stellungnahmen, Positionspapieren und Einseitern zu Netzpaket und EEG‑Novelle in die politische und öffentliche Diskussion ein. Sobald die Inhalte des Netzpakets und der EEG‑Novelle offiziell vorliegen, adressieren wir in einer einmaligen Aktion alle rund 1.000 Energiegenossenschaften über die Newsletter der Regionalverbände – inklusive Mustermail, Positions‑/Argumentationspapier und einem Leitfaden „Wie finde ich meinen MdB?“. Begleitend verweisen wir auf unterstützende Aufrufe, u. a. von Campact („Lobby‑Ministerin stoppen: Energiewende verteidigen“), BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (u. a. „Reiches Netzpaket – der Energiewende‑Killer“ und „Wirtschaftsappell“) sowie BBEn, DGS und SFV. Zudem steht eine Demonstration am 18. April 2026 in Berlin (organisiert von Campact) im Raum; sobald Details feststehen, informieren wir umgehend. Eigene Aktionen und Maßnahmen der Energiegenossenschaften begrüßen wir ausdrücklich – wir unterstützen und teilen diese gern, um die gemeinsame Sichtbarkeit weiter zu erhöhen.

Fazit

Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV und der Genoverband sehen die geplanten Eingriffe in die dezentrale Energiewende und die Erneuerbaren mit größter Sorge. Diese Regelungen würden den dezentralen Ausbau massiv ausbremsen und genau jene Strukturen schwächen, die Energiegenossenschaften/Bürgerenergie und regionale Wertschöpfung überhaupt erst möglich machen. Doch eines ist klar: Die Energiewende gehört den Bürgerinnen und Bürgern, den Energiegenossenschaften, den Kommunen und der EE-Branche.

Darum werden wir nicht nachlassen: Gemeinsam mit dem Genoverband und vielen Partnern werden wir bis zur Sommerpause mit voller Kraft im politischen Prozess dagegenhalten – in Gesprächen, Stellungnahmen, öffentlichen Aktionen und mit einer geschlossenen Stimme für die dezentrale Energiewende.

Der Ausbau der Erneuerbaren Energien steht aktuell unter erheblichem Druck. Die Integration neuer Erzeugungsanlagen an das Netz und die zukünftige Förderung der Erneuerbaren werfen viele Fragen auf. Am 8. Februar 2026 wurde ein erster inoffizieller Entwurf des anstehenden Netzpakets veröffentlicht. Erste Inhalte deuten darauf hin, dass Netzbetreiber künftig deutlich mehr Gestaltungsspielräume erhalten sollen – darunter neue Priorisierungsregeln beim Netzanschluss sowie flexible Netzanschlussvereinbarungen, Baukostenzuschüsse und/oder Eingriffe in Entschädigungsmechanismen bei Abregelungen (Redispatch-Vorbehalt).

Darüber hinaus wurde am 26. Februar 2026 ein erster inoffizieller Entwurf zur Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2027 (EEG) öffentlich. Im Fokus dieser Novelle stehen die Förderbedingungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, insbesondere PV-Dachanlagen unter 100 kWp, stark zu begrenzen und das Strommarktdesign.

Im 4. kostenfreien digitalen Bericht aus Berlin informieren René Groß (Leiter für Strategie und Politik) und Joans von Obernitz (Referent für Wärmepolitik) von der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV über die aktuellen politischen Entwicklungen rund um das Netzpaket sowie die EEG 2027-Novelle und ordnen die möglichen Auswirkungen für Energiegenossenschaften ein. Für den gesamten genossenschaftlichen Verbund ist es wichtiger denn je, die Veränderungen im Energiebereich zu verstehen und sich für Rahmenbedingungen einzusetzen, die die Geschäftsmodelle kleiner und mittelgroßer Strommarktakteure langfristig absichern. Ferner wird es wieder ein Update zur Wärmepolitik geben. Am Ende wird es wie immer die Möglichkeit geben, eigene dringende Fragen zu stellen.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

Bei Interesse können Sie sich über folgenden Link zur Veranstaltung anmelden:

https://event.dgrv.de/detail/enwg/

Hinweis:
Das Webinar richtet sich exklusiv an Energiegenossenschaften bzw. energieinteressierte Genossenschaften, die Mitglied in den genossenschaftlichen Regionalverbänden Baden-Württembergische Genossenschaftsverband, Genossenschaftsverband Bayern, Genoverband und Genossenschaftsverband Weser-Ems sowie dem LaNEG Hessen oder LaNEG Rheinland-Pfalz sind und ihre Mitglieder.

Nach dem „Netzpaket“ ist nun auch ein erster Arbeitsentwurf für die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2027, Stand 22.01.2026) an die Öffentlichkeit gelangt. Mit dieser Novelle soll das EEG stark überarbeitet werden. Der Entwurf sieht für Anlagenbetreiber – insbesondere im Bereich der dezentralen Photovoltaik-Dachanlagen (PV-Dachanlagen) – weitreichende negative Einschnitte und eine enorme Erhöhung der Komplexität vor.

Hier sind die wichtigsten Neuregelungen im fachlichen Kurzüberblick:

1. Einleitung

Nach dem Arbeitsentwurf strebe das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) mit der Novelle an, die Erneuerbaren Energien endgültig in den Markt zu integrieren. Das bisherige „Produce-and-Forget-Modell“, womit die ungesteuerte Einspeisung der produzierten Mengen gemeint ist, sei laut Begründung auch für kleinere Anlagen nicht mehr zeitgemäß; die Einspeisung solle sich künftig strikt an Preissignalen orientieren.

2. Allgemeines

  • Wegfall des Strommengenpfads: Die Richtwerte für die jährliche Stromerzeugung (§ 4a EEG 2023) sollen ersatzlos gestrichen werden.
  • Evaluierung: Ein neuer § 99a EEG-E würde eine Untersuchung vorsehen, ob das Förderdesign die Preissignale an den Intraday-Märkten abschwächt.

3. Regelungen, die alle erneuerbaren Technologien betreffen

  • Abschaffung der fixen Einspeisevergütung: Die bisherige Einspeisevergütung für Neuanlagen soll abgeschafft und durch eine förderfreie „Netzbetreiberabnahme“ zum Marktwert ersetzt werden (§ 19 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1 EEG-E).
  • Einführung von zweiseitigen Differenzverträgen (mit Rückzahlungsmechanismus): Für alle geförderten Anlagen ab 100 kWp soll ein System zweiseitiger (produktionsabhängiger) Differenzverträge (sogenannte Contracts for Difference – CfD) eingeführt werden. Sofern beim Verkauf an der Strombörse der Jahresmarktwert den anzulegenden Wert übersteigt, müssten Betreiber künftig einen „Refinanzierungsbeitrag“ (Clawback) an den Netzbetreiber zahlen (§ 20a EEG-E).
  • Absenkung der Direktvermarktungsgrenze: Die Direktvermarktung soll zum verpflichtenden Standard für nahezu alle neuen EE-Anlagen werden, indem die bisherige Bagatellgrenze von 100 kWp faktisch abgeschafft wird (§§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 38a EEG-E). Durch den Wegfall der fixen Einspeisevergütung sollen auch Betreiber kleinerer Anlagen künftig gezwungen werden, ihren Strom eigenständig über den Markt zu veräußern. Dadurch soll marktkonformes Verhalten angereizt werden, sodass beispielsweise in Zeiten, in denen es zu einem Überangebot an erzeugtem Strom kommt, Anlagen abgeschaltet werden, um negative Strompreise zu vermeiden. Für Anlagen unter 100 kWp soll alternativ die Möglichkeit der unentgeltlichen Abnahme ohne Förderelemente (§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EEG-E) bestehen. Damit einhergehend sollen künftig alle direktvermarkteten Neuanlagen – unabhängig von ihrer installierten Leistung – die technischen Anforderungen an die Messung und Fernsteuerbarkeit erfüllen, um eine bedarfsgerechte Einspeisung sicherzustellen (§ 10b Abs. 1 EEG-E).
  • Negative Preise: Der Zahlungsanspruch soll sich für alle geförderten Neuanlagen in Zeiten negativer Preise künftig sofort auf null verringern (§ 51 Abs. 1 EEG-E).
  • Wegfall der Ausfallvergütung: Dieses Instrument soll für Neuanlagen gestrichen werden (§ 21 Abs. 1 EEG-E).

4. PV-Dachanlagen kleiner 25 kWp

  • Förderstopp: Neue PV-Anlagen bis 25 kWp sollen künftig grundsätzlich keine Marktprämie und keine Einspeisevergütung mehr erhalten (§ 20 Satz 1 Nr. 1 EEG-E).
  • Wirtschaftlichkeit durch Eigenverbrauch: Diese Anlagen sind laut Entwurf aufgrund gesunkener Kosten bereits ohne Förderung wirtschaftlich, sofern hohe Eigenverbrauchsanteile realisiert würden.
  • Übergangsregelung: Für Inbetriebnahmen in 2027 (bis 25 kWp) und 2028 (bis 10 kWp) soll eine zeitlich befristete Marktwertdurchleitung für maximal 30 Monate gewährt werden (§§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 25 Abs. 1a EEG-E).

5. PV-Dachanlagen zwischen 25 kWp und 100 kWp

  • Einheitlicher Fördersatz: Zur Vereinfachung soll ein größenunabhängiger anzulegender Wert von 6,2 ct/kWh eingeführt werden (§ 48 Abs. 1 EEG-E). PV-Dachanlagen zwischen 25 kWp und 750 kWp und PV-Freiflächenanlagen zwischen 25 kWp und 1.000 kWp sollen damit weiterhin einen Anspruch auf Marktprämie in dieser Höhe haben.
  • Wegfall des Volleinspeise-Bonus: Die zusätzliche Förderung für Volleinspeiser soll künftig entfallen (§ 48 Abs. 2a EEG-E).
  • Direktvermarktungspflicht: Auch für diesen Bereich soll die Direktvermarktung zum verpflichtenden Standard werden.

6. PV-Dachanlagen zwischen 100 kWp und 750/1.000 kWp

  • Ausschreibungsgrenze: Die Schwelle für Ausschreibungen im zweiten Segment (PV-Dachanlagen) solle künftig einheitlich bei 750 kWp liegen (§ 22 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a EEG-E).
  • Pflicht zur Fördererklärung: Betreiber müssten künftig binnen sechs Monaten nach Inbetriebnahme aktiv erklären, dass sie eine Förderung beanspruchen wollen, andernfalls würde der Anspruch (§ 19 Abs. 2 EEG-E) entfallen.
  • CfD-Regime: Diese Anlagen würden vollumfänglich unter die neue Abschöpfung von Mehrerlösen fallen (§ 20a EEG-E). Zur Erlösobergrenze und zu anderen Ausgestaltungsdetails sind bisher keine weiteren Informationen bekannt.

7. PV-Freiflächenanlagen

  • Höheres Ausschreibungsvolumen: Das Ausschreibungsvolumen für das erste Segment soll auf 14 GW pro Jahr bis 2032 steigen (§ 28a EEG-E). Die im Solarpaket I geregelte maximalen Gebotsmenge von 50 MW soll erhalten bleiben.
  • Resilienzausschreibungen: Jährlich sollen 500 MW unter Berücksichtigung qualitativer Kriterien (z. B. Cybersicherheit, Lieferketten) ausgeschrieben werden (§§ 28e, 39n EEG-E).
  • Kommunalbeteiligung: Diese soll künftig auf Basis der „erzeugten“ statt der eingespeisten Strommenge berechnet werden dürfen (§ 6 Abs. 3 EEG-E).

8. Windenergie-an-Land

  • Verstetigung: Das Ausschreibungsvolumen soll bis 2032 bei 10 GW pro Jahr stabil bleiben (§ 28 EEG-E).
  • Realisierungsfristen: Die Frist bis zum Beginn des Vergütungszeitraums soll analog zur Realisierungsfrist auf 36 Monate verlängert werden (§ 36i EEG-E).
  • Resilienz-Segment: 3,5 GW des jährlichen Volumens sollen künftig im Rahmen von Resilienzausschreibungen vergeben werden (§ 28e EEG-E).

9. Bioenergie / Biomasse

  • Moderater Ausbau: Die installierte Leistung soll bis 2030 auf 9 GW steigen (§ 4 Nr. 4 EEG-E).
  • Anpassung Maisdeckel: Die Grenze für den Einsatz von Mais und Getreidekorn soll einheitlich auf 30 Masseprozent festgelegt werden (§ 39i Abs. 1 EEG-E).
  • CfD-Ausnahme: Biomasseanlagen sollen aufgrund ihrer spezifischen Kostenstruktur ausdrücklich von der Mehrerlösabschöpfung ausgenommen sein (§ 20a Abs. 2 EEG-E).

10. Marktintegration / Speicher

  • Dauerhafte Spitzenkappung: Neue Solaranlagen des zweiten Segments (Dachanlagen) sollen ihre Wirkleistungseinspeisung künftig dauerhaft auf 50 % begrenzen (§ 9 Abs. 2b EEG-E). Dies soll laut Begründung den Zubau von Speichern fördern, um die Mittagsspitzen netzdienlich in den Abend zu verlagern.
  • Steckersolargeräte: Diese sollen künftig auch Speicher explizit miterfassen, sofern sie hinter demselben Wechselrichter betrieben werden (§ 3 Nr. 43 EEG-E).

11. Messwesen / Infrastruktur

  • Beschleunigter Smart-Meter-Rollout: Anlagenbetreiber ab einer installierten Leistung von 7 kW (die einspeisen) sollen verpflichtet werden, bis Ende 2028 ein intelligentes Messsystem nebst Steuerungseinrichtung zu installieren (§ 9 Abs. 2 S. 4 EEG-E).
  • Fernsteuerbarkeit als Pflicht: Auch kleinste Neuanlagen in der „unentgeltlichen Abnahme“ sollen künftig technisch fernsteuerbar sein (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EEG-E).
  • Smart-Meter-Gateway: Die Steuerung soll ab 2028 standardmäßig über das Smart-Meter-Gateway erfolgen (§ 10b Abs. 2 EEG-E).

Fazit

Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV und der Genoverband sehen die geplanten Neuregelungen für PV-Dachanlagen wie z.B. der Förderstopp, die Absenkung der Direktvermarktungsgrenze, Wegfall des Volleinspeise-Bonus mit größter Sorge. Dem dezentralen PV-Markt drohen durch diese Maßnahmen ein massiver Ausbaustopp und Markteinbruch. Dies scheint nach aktuellen Einschätzungen bewusst durch das BMWE in Kauf genommen zu werden.

Positiv ist u.a., dass bisher nur produktionsabhängige Differenzkontrakte mit einem Claw-Back-Mechanismus eingeführt werden sollen und die Realisierungsfristen für Windenergie-an-Land-Projekte verlängert werden sollen.

Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften wird sich gemeinsam mit dem Genoverband sowie vielen anderen Akteuren intensiv in den Gesetzgebungsprozess und außerparlamentarischen Prozess einbringen, damit die geplanten Neuregelungen insbesondere zu den PV-Dachanlagen nicht bzw. nicht in der vorgeschlagenen Art gesetzlich umgesetzt werden.

Am 8. Februar 2026 wurde ein inoffizieller Gesetzesentwurf des Netzpaketes (EnWG-E/EEG-E) bekannt. Ziel der Netzpaket-Novelle ist ein Systemwechsel im Netzanschlussrecht sowie die Synchronisierung des Zubaus von Erneuerbaren-Energien-Anlagen und des Netzausbaues. Für Energiegenossenschaften würde der Entwurf weitreichende, überwiegend negative Änderungen vorsehen, die von neuen Priorisierungsmöglichkeiten beim Netzanschluss bis hin zu einer entschädigungslosen Abregelung reichen sollen. Der offizielle Gesetzesentwurf und damit der Start des Gesetzgebungsverfahrens, u.a. mit einer Länder- und Verbändeanhörung, steht noch aus.

Der „Redispatch-Vorbehalt“

Zentrales Element des Gesetzesentwurfs ist der „Redispatch-Vorbehalt“. Dieses Instrument soll den Netzanschluss für Erneuerbare-Energien-Anlagen in „kapazitätslimitierten Netzgebieten“ einschränken. Vom „Redispatch-Vorbehalt“ sind alle EE-Neuanlagen, insbesondere PV-FFA und Windenergie-an-Land-Anlagen, aller Größenkategorien in Netzengpassgebieten betroffen. So soll ein Netzanschluss in diesen Gebieten nur noch möglich sein, wenn der Anlagenbetreiber bis zu zehn Jahre auf die Entschädigung in Zeiten von Abschaltungen (sogenannter Redispatch) verzichtet:

  • Ausweisung kapazitätslimitierter Netzgebiete: Netzbetreiber wären berechtigt, Netzgebiete (Umspannanlagen und Leitungsabschnitte) für bis zu 10 Jahre als „kapazitätslimitiert“ auszuweisen. Voraussetzung hierfür wäre, dass im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 3 Prozent der Stromeinspeisung der angeschlossenen Anlagen im Rahmen von Redispatch-Maßnahmen abgeregelt wurden (§ 14 Abs. 1d EnWG-E).
  • Anschluss gegen Entschädigungsverzicht: In diesen Gebieten entfiele die unbedingte Anschlusspflicht. Stattdessen müsste der Netzbetreiber einen Vertrag anbieten, in dem der Anlagenbetreiber für die Dauer der Limitierung auf finanziellen Ausgleich bei Redispatch-Maßnahmen verzichten würde (§ 13a Abs. 6 EnWG-E; § 8 Abs. 4 EEG-E).
  • Informationspflicht: Netzbetreiber müssen in ihrer Rückmeldung auf ein Anschlussbegehren explizit darauf hinweisen, ob der Verknüpfungspunkt in einem solchen Gebiet liegt (§ 8 Abs. 6 Nr. 6 EEG-E).
  • Aufhebung der Ausweisung: Sofern die genannten Voraussetzungen in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht mehr vorliegen würden, müsste die Ausweisung unverzüglich aufgehoben werden (§ 14 Abs. 1d EnWG-E).

Rechtliche Folgen:

  • Bisher werden 95% der entgangenen Einnahmen zzgl. der zusätzlichen Aufwendungen im Falle eines Redispatches entschädigt („gemäß § 13a Abs. 2 EnWG“). Dieser Anspruch auf finanziellen Ausgleich würde für Neuanlagen entfallen (§ 13a Abs. 6 EnWG-E; § 8 Abs. 4 EEG-E).
  • Ein Netzanschluss wäre nur noch auf Basis eines Vertrages mit dem Netzbetreiber möglich, in dem der Betreiber explizit auf diesen finanziellen Ausgleich verzichten müsste (§ 8 Abs. 4 Satz 3 EEG-E).
  • Die formale Netzausbaupflicht der Netzbetreiber bliebe jedoch in diesen Gebieten bestehen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG).

Kurzbewertung des „Redispatch-Vorbehalts“:

Der in dem inoffiziellen Gesetzesentwurf geregelte „Redispatch-Vorbehalt“ stellt die größte Gefahr für erneuerbare Energien, insbesondere für Windenergie an Land und PV-Freiflächen-Projekte, dar. Laut eines juristischen Gutachtens ist der „Redispatch-Vorbehalt“ allerdings europarechtswidrig. Die 3-Prozent-Schwelle ist sehr niedrig und könnte viele Netzgebiete in Deutschland betreffen. Dies resultiert daraus, dass es volkswirtschaftlich nicht sinnvoll ist, dass Netz immer bis zur letzten Kilowattstunde auszubauen.

Unter den vorgestellten Bedingungen ließe sich ein Erneuerbare-Energien-Projekt kaum noch wirtschaftlich betreiben. Eine Fremdkapitalfinanzierung im Rahmen einer Projektfinanzierung wäre kaum noch möglich, weil die Erlöse durch die EE-Anlage (auf bis zu zehn Jahre) nicht mehr kalkulierbar wären, was einen starken Anstieg der Sicherheitsaufschläge der Bank zur Folge hätte. Ferner gibt es keine transparenten Informationen, wo die „kapazitätslimitierten Netzgebiete“ liegen, so dass ein Projektierer nicht wissen kann, in welchen Netzgebieten er zukünftig EE-Projekte realisieren könnte. In der gesamten Erneuerbaren-Branche sowie von Seite der Banken besteht ein enormer Widerstand, um die geplante Regelung zu kippen. Deswegen könnte der „Redispatch-Vorbehalt“ in der vorgelegten Art am Ende nicht im Energiewirtschaftsgesetz stehen.

Neuausrichtung im Übertragungsnetz: Transparente Verfahren und Priorisierung

Für das Übertragungsnetz sieht der Entwurf eine grundlegende Modernisierung der Netzanschlussverfahren und damit eine Abkehr vom reinen „Windhund-Prinzip“ (also die Bearbeitung nach zeitlichem Eingang der Anfrage) vor. Diese Neuregelungen betreffen vor allem neue PV-FFA- und Windenergie-an-Land-Anlagen zwischen 20 MW bis 150 MW.:

  • Standardisierte Verfahren: Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) müssten bis zum 1. Januar 2027 gemeinsam transparente und effiziente Verfahren für diskriminierungsfreie Netzanschlüsse entwickeln und der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Bestätigung vorlegen (§ 17a Abs. 1 EnWG-E). Dies beträfe insbesondere die Höchstspannung sowie die Umspannebene zur Hochspannung (§ 17a Abs. 1 EnWG-E). An die Höchstspannung (220 kV oder 380 kV) können zumeist Erneuerbare-Energien-Anlagen mit einer Größe von 100 MW bis 150 MW angeschlossen werden. Erneuerbare-Energien-Anlagen zwischen 20 MW bis 100 MW könnten aufgrund der Bezugnahme auf die Umspannebene zur Hochspannung auch von § 17a EnWG-E betroffen sein.
  • Flexible Anschlussvereinbarungen: Sofern es die BNetzA genehmigt, dürften ÜNB die Netzanschlusszusage bei absehbaren Netzkapazitätsmängeln vom Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung abhängig machen (§ 17a Abs. 2 EnWG-E).
  • Gezielte Priorisierung: Im Rahmen dieser Verfahren könnten die ÜNB-Kriterien festlegen, um bestimmte Begehren zu bevorzugen (§ 17b Abs. 1 EnWG-E). Zulässige Kriterien wären unter anderem der Beitrag zur Systemsicherheit, gesetzliche Ausbauziele, die effiziente Nutzung von Verknüpfungspunkten (z. B. durch „Cable-Pooling“) oder die Ausweisung spezieller Flächen in der Raumplanung.

Neuausrichtung im Verteilnetz: Reservierung und Kapazitätsfreigabe

Auch für das Verteilnetz könnten verbindliche Regeln zur effizienten Nutzung der Netzkapazität eingeführt werden. Die geplanten Neuausrichtungen betreffen alle EE-Anlagen zwischen 135 kW bis 20 MW:

  • Einheitliches Reservierungsregime: Verteilernetzbetreiber (VNB) müssten gemeinsame, objektive Vorgaben für die Reservierung von Netzanschlusskapazitäten für Netzanschlüsse (in der Mittelspannungsebene, einschließlich der Umspannebene von Hochspannung zu Mittelspannung und der Umspannebene von Mittelspannung zu Niederspannung) mit einer Nennleistung von mindestens 135 kW entwickeln (§ 17f Abs. 1 EnWG-E). Die Reservierung wäre befristet und an den tatsächlichen Projektfortschritt gebunden (§ 17f Abs. 1 EnWG-E).
  • Reservierungsgebühren: Die Netzbetreiber könnten für die Kapazitätsreservierung eine angemessene Gebühr erheben (§ 17f Abs. 1 EnWG-E).
  • Anwendung der Priorisierung: VNB wären berechtigt, die von der Bundesnetzagentur bestätigten Priorisierungskriterien der ÜNB auch in ihrem eigenen Netzgebiet anzuwenden (§ 17b Abs. 2 EnWG-E).
  • Freigabe ungenutzter Kapazitäten: Um nicht genutzte Kapazitäten zu vermeiden, dürften Netzbetreiber die vertraglich vorzuhaltenden Kapazitäten herabsetzen, wenn diese über drei Jahre hinweg nicht voll genutzt worden wären (§ 17 Abs. 1a EnWG-E).

Kurzbewertung zur Neuausrichtung der Netzanschlussverfahren

Es besteht ein weiter Ermessensspielraum zum Festlegen der individuellen Netzanschlussverfahren und Priorisierungen seitens der Netzbetreiber. Ferner ist die Bundesnetzagentur kaum zur effektiven Kontrolle und Überprüfung der Verfahren in der Lage. Infolgedessen drohen sehr viele verschiedene Priorisierungen und Netzanschlussverfahren bei den verschiedenen Netzbetreibern und somit das Gegenteil der ursprünglich geplanten Standardisierung.

Einspeisenetze

Als neues Instrument des Netzausbaus soll das „Einspeisenetz“ (umgangssprachlich „Einspeisesteckdose“) verankert werden (§ 3 Nr. 18 EEG-E). Dieses Instrument würde vor allem größere PV-FFA- und Windenergie-an-Land-Projekte sowie Batteriespeicher (Co-Location) betreffen:

  • Planerische Gesamtbetrachtung: Netzbetreiber könnten auf Basis von Prognosen Betriebsmittel wie Umspannwerke bereits dort vorausschauend errichten, wo künftig mit hohem Zubau zu rechnen wäre (§ 3 Nr. 18 EEG-E). Dies diente dem Ziel, insbesondere Wind- und Solarparks koordiniert an das Netz anzuschließen (§ 3 Nr. 18 EEG-E).
  • Anteilige Kostenrechnung: Bei der Ermittlung des günstigsten Verknüpfungspunkts dürften Netzbetreiber die Ausbaukosten für ein Einspeisenetz nur anteilig berücksichtigen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EEG-E). Ein Anschlussnehmer müsste somit nur für die Kapazität aufkommen, die er im Verhältnis zum Gesamtausbau tatsächlich beansprucht (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EEG-E).

Kurzbewertung zum Einspeisenetz

Das neue Instrument des „Einspeisenetzes“ ist schlussendlich nichts anderes als vorausschauender Netzausbau und regulatorisch auch jetzt schon durch Netzbetreiber umsetzbar. Diese Art des „vorausschauenden Netzausbaus“ wurde bisher laut öffentlichen Informationen im Internet zwei Mal realisiert. Negative Erfahrungen waren dabei u.a. das Bewerber aufgrund der Überzeichnung leer ausgingen und kleine Akteure beim Netzanschluss benachteiligt sind.

Digitalisierte und transparente Netzanschlussverfahren

Der gesamte Prozess soll transparenter und digitaler werden:

  • Zentrale Einstiegsplattform: Die bestehende Internetplattform der Verteilernetzbetreiber (digitales Netzanschlussportal) soll erweitert werden. Sie könnte künftig als bundesweiter Wegweiser für alle Arten von Anschlussbegehren dienen – also auch für Speicher und Großverbraucher wie Rechenzentren –und würde erstmals alle Spannungsebenen umfassen (§ 14e Abs. 2 EnWG-E).
  • Digitale Portale bis 2028: Spätestens ab dem 1. Januar 2028 muss der gesamte Kommunikationsprozess von der Antragstellung bis zur Inbetriebnahme für alle Arten von Anschlussbegehren von jedem einzelnen Netzbetreiber über digitale Netzanschlussportale abgewickelt werden (§ 17e EnWG-E).
  • Transparenz über Kapazitäten: Netzbetreiber müssen monatlich aktualisierte geografische Karten über verfügbare Netzanschlusskapazitäten (einspeise- und lastseitig) auf den Netzebenen 2 und 4 (Mittelspannungsebene inkl. Umspannebene Hoch-/Mittelspannung und Mittel-/Niederspannungsebene) auf ihrer Internetseite veröffentlichen und monatlich aktualisieren. Auf die veröffentlichten verfügbaren Netzanschlusskapazitäten besteht kein Rechtsanspruch (§ 17c Abs. 1 EnWG-E).
  • Schnelle Vorab-Prüfung durch Online-Tools: Ab dem 1. Januar 2028 müssten Verteilernetzbetreiber ein Online-Tool bereitstellen, das für Vorhaben ab 135 kW eine unverbindliche Netzanschlussauskunft ermöglicht (§ 17c Abs. 2 EnWG-E). Projektierer könnten so unkompliziert den nächstgelegenen kapazitätsstarken Verknüpfungspunkt (Mittelspannungsebene, Umspannebenen von Hoch- auf Mittelspannung und von Mittel- auf Niederspannung) ermitteln. Das Tool müsste zudem anzeigen, ob ein Punkt in einem kapazitätslimitierten Gebiet oder einem Einspeisenetz liegt (§ 17c Abs. 2 EnWG-E).
  • Status-Updates: Netzbetreiber werden verpflichtet, Anschlussbegehrende alle drei Monate über den aktuellen Status ihres Verfahrens zu informieren (§ 17d EnWG-E).

Kurzbewertung zur Digitalisierung und Transparenz

Die Neuerungen zur Digitalisierung und Transparenz sind insgesamt begrüßenswert. Da aber keine Folgen und Sanktionen mit den Regelungen verknüpft sind, ist abzuwarten, ob die Netzbetreiber diese Verbesserungen einführen. Ferner sind diese Regelungen schon in der alten Legislatur entwickelt und lediglich in dem Entwurf übernommen worden.

Baukostenzuschüsse und Verbesserungen für Speicher

  • Baukostenzuschuss (BKZ): Netzbetreiber sollen berechtigt werden, vom Anschlussnehmer einen angemessenen BKZ zur Finanzierung der Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes verlangen zu können (§ 17 EEG-E; § 8 Abs. 3 KraftNAV-E). Baukostenzuschüsse könnten von alle Arten von EE-Erzeugungsanlagen, KWK-Anlagen < 100 MW sowie (nicht geförderten) Großkraftwerken ab 100 MW gefordert werden.

Kurzbewertung: Durch diesen Regelungsentwurf würde der AgNes-Prozess in der Bundesnetzagentur zur Frage, ob BKZ und/oder Einspeisenetzentgelte oder keines von beiden eingeführt werden sollen, ausgehebelt und damit das Ergebnis des Prozesses teilweise vorweggenommen werden. Ferner könnten von den 866 Netzbetreibern jeweils unterschiedliche Baukostenzuschüsse drohen.

  • Privileg für Co-Location: Der Anschluss von Batteriespeichern an bestehenden Netzverknüpfungspunkten („netzneutrale Speicher“) dürfte nicht mehr unter Verweis auf Kapazitätsmangel verweigert werden, wenn die maximale Leistung am Punkt unverändert bleibt (§ 17 Abs. 2b EnWG-E).

Fazit

Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV und der Genoverband sehen viele vorgeschlagene Neuregelungen aus dem inoffiziellen Gesetzesentwurf sehr kritisch. Vor allem der Redispatch-Vorbehalt und die Baukostenzuschüsse könnten die Umsetzung von EE-Projekten durch kleine und mittlere Marktakteure wie Energiegenossenschaften stark behindern. Es würden zusätzliche Projektkosten und weitere Unsicherheiten entstehen. Viele Vorhaben könnten dann nicht mehr umgesetzt werden. Insbesondere auch neue Solar- oder Windprojekte von Energiegenossenschaften wären hiervon betroffen. Dies würde das lokale Engagement der Bürger:innen ausbremsen und den erzeugten Strom verteuern. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften gemeinsam mit dem Genoverband wird sich intensiv in den Gesetzgebungsprozess und außerparlamentarischen Prozess einbringen, damit die geplanten Neuregelungen nicht bzw. nicht in der vorgeschlagenen Art in ein Gesetz überführt werden.

In diesem News-Beitrag vom 11. Februar 2026 warnt auch der Genoverband vor der Gefährdung durch den Referentenentwurf:

Genoverband warnt: Referentenentwurf zum Netzanschlusspaket gefährdet Bürgerenergie und dezentrale Energiewende
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Am 25. Februar 2026 war der Genoverband zur Anhörung im Wirtschaftsausschuss des Landtags Nordrhein‑Westfalen eingeladen, um sich als Sachverständige zu den geplanten Änderungen des Bürgerenergiegesetzes zu äußern.

In der Sitzung haben wir erklärt, warum Bürgerenergie wichtig für die Akzeptanz der Energiewende ist. Die geplanten Änderungen im Gesetz sollen Abläufe vereinfachen, für mehr Klarheit sorgen und eine zusätzliche Beteiligung von 0,1 Cent pro Kilowattstunde für Windenergieprojekte außerhalb ausgewiesener Gebiete vorgesehen.

Das BürgEnG in NRW wirkt in die richtige Richtung – aber es muss praxistauglicher und planungssicherer werden. Die geplante ergänzende Zahlung von 0,1 ct/kWh für Projekte außerhalb ausgewiesener Windenergiegebiete, die im Rahmen einer reinen kommunalen Positivplanung erfolgen, sehen wir nicht als wirksamen Baustein zur Akzeptanzsteigerung, da bereits das kommunale Einvernehmen und die aktive planerische Steuerung maßgeblich zur Akzeptanz beitragen. Wettbewerbsvorteile solcher Projekte können aus unserer Sicht auf andere Weise ausgeglichen werden. Uns ist besonders wichtig: direkte und monetäre Bürgerbeteiligung wirkt stärker als reine Zahlungen an Kommunen. Das schafft Vertrauen, Einbindung und echte Teilhabe an der Energiewende. Nordrhein‑Westfalen hat hier mit dem Bürgerenergiegesetz von 2023 bereits gute Grundlagen geschaffen für Windenergie. Außerdem haben wir uns auch dafür ausgesprochen, Bürgerbeteiligung auch für Photovoltaik in NRW zu regeln.

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Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat die Konditionen des Förderprogramms für genossenschaftliches Wohnen zum 03.02.2026 deutlich verbessert. Das Programm erleichtert Privatpersonen den Erwerb von Genossenschaftsanteilen und stärkt zugleich das Eigenkapital der Wohnungsgenossenschaften für neue Investitionen.

Neu sind:

  • Kredithöchstbetrag jetzt 150.000 Euro
  • Tilgungszuschuss auf 15 % verdoppelt

Gefördert werden sowohl Neugründungen als auch Beteiligungen an bestehenden Wohnungsgenossenschaften, Voraussetzung ist die Selbstnutzung der Wohnung. Die Finanzierung erfolgt über zinsverbilligte KfW-Kredite.

Zur Pressemitteilung des BMWSB

In diesem News-Beitrag vom 2. Februar 2026 hat der Genoverband veröffentlicht, wo in Deutschland weiterer Handlungsbedarf besteht:

Förderbedingungen für Wohnungsgenossenschaften müssen politisch verbessert werden
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Mit dem „Förderfonds Genossenschaftsanteile“ unterstützt das Land Schleswig-Holstein seit dem 1. Februar 2026 den Erwerb von Pflichtanteilen beim Eintritt in Wohnungs- oder Wohnprojektgenossenschaften. Das Programm soll insbesondere Haushalten mit geringeren Einkommen den Zugang zu dauerhaft bezahlbarem genossenschaftlichem Wohnraum erleichtern.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Haushalte mit Wohnberechtigungsschein nach SHWoFG, die Mitglied einer Genossenschaft werden und eine Wohnung zur Selbstnutzung beziehen wollen. Voraussetzung ist, dass das betreffende Wohnprojekt bereits soziale Wohnraumfördermittel erhalten hat oder sich aktuell darum bemüht.

Was wird gefördert?

Gefördert wird ausschließlich die Pflichtbeteiligung an der Genossenschaft – ab einer Mindesthöhe von 25.000 Euro. Der Zuschuss beträgt 25 % der erforderlichen Pflichtbeteiligung, steigt pro dauerhaft im Haushalt lebendem Kind um 5.000 Euro und ist insgesamt auf 25.000 Euro gedeckelt. Eine Doppelförderung ist möglich, sofern keine Überkompensation entsteht.

Wie läuft das Verfahren?

Anträge sind bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) einzureichen. Der Zuschuss wird nach Bewilligung direkt an die Genossenschaft ausgezahlt. Die Mitgliedschaft sowie der Bezug der Wohnung müssen gegenüber der IB.SH nachgewiesen werden. Bei Aufgabe der Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren droht eine Rückforderung.

Das Programm läuft bis zum 31. Dezember 2026 und setzt ein wichtiges Signal für soziale Teilhabe und genossenschaftlich organisiertes Wohnen im Norden.

Zur Richtlinie zur Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen_Amtsblatt für Schleswig-Holstein

Um die Wirtschaft bei den notwendigen Transformationsprozessen zu unterstützen, haben das Bundesfinanzministerium (BMF), das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) und die KfW den Deutschlandfonds ins Leben gerufen. Angekündigt im Koalitionsvertrag soll er ein zentrales Finanzierungsinstrument sein, um private Investitionen im großen Stil zu mobilisieren und dort einzuspringen, wo Finanzierungslücken bestehen.

Zielsetzung und Wirkweise: Privates Kapital aktivieren

Kern des Deutschlandfonds ist, nicht allein auf staatliche Subventionen zu setzen, sondern die KfW als Plattform für privates Kapital zu nutzen. Durch staatliche Garantien und Absicherungsmechanismen wird das Risiko für private Investoren und Banken reduziert. Das Ziel ist eine Hebelwirkung: Mit moderaten staatlichen Mitteln sollen deutlich größere Summen an privatem Beteiligungs- und Fremdkapital für zukunftsträchtige Projekte freigesetzt werden.

Bereich Energiewirtschaft: Risikoabsicherung als Schlüssel

Besonderes Augenmerk liegt auf der Energiewirtschaft, da hier der Investitionsbedarf für die Transformation am höchsten ist. So sollen verschiedene Bausteine ineinandergreifen, um den Aus- und Umbau der Energieerzeugung und -verteilung zu ermöglichen. Zum Start des Deutschlandfonds werden etwa Risiken bei der Geothermie abgesichert. Tiefengeothermie gilt als Hoffnungsträger für die Wärmewende, doch die hohen Kosten für Bohrungen schrecken Investoren ab, da das Risiko besteht, nicht auf ausreichend heißes Wasser zu stoßen (das sogenannte Fündigkeitsrisiko). Der Deutschlandfonds soll genau dieses Risiko absichern. Wenn eine Bohrung erfolglos bleibt, greift der Schutzschirm des Fonds, was Projekte erst „bankfähig“ macht und Kommunen sowie Unternehmen die Planungssicherheit gibt, die sie für den Start benötigen.

Geplant ist zudem, die Kreditaufnahme von Stromverteil- und Wärmenetzbetreibern abzusichern, damit diese ihre in den nächsten Jahren stark steigenden Investitionen stemmen können. Darüber hinaus sollen private und kommunale Energieversorgungsunternehmen über die für die Finanzierung erforderliche Eigenkapitalbasis verfügen. Hier soll der Deutschlandfonds unterstützen, damit Investoren und Energieversorger leichter zusammenfinden können.

Obwohl der Start des Fonds als politischer Meilenstein gewertet wird, bleibt abzuwarten, wie die genaue Ausgestaltung am Ende aussieht und wer schlussendlich davon profitiert.

Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften fordert bereits seit Bekanntwerden der Pläne für den Deutschlandfonds, den Zugang auch für Genossenschaften sicherzustellen. Insbesondere neu gegründete Wärmegenossenschaften haben ohne Absicherung häufig einen erschwerten Zugang zu Fremdkapital und müssen höhere Zinssätze und Eigenkapitalquoten in Kauf nehmen. Dies kann Projekte unwirtschaftlich machen und so die Wärmewende verzögern.

Der Deutschlandfonds markiert einen Strategiewechsel in der deutschen Wirtschaftspolitik: Weg von reinen Zuschüssen, hin zu einer intelligenten Risikoübernahme durch den Staat. Insbesondere für die Wärmewirtschaft bietet er die Chance, den notwendigen Ausbau der Wärmenetze in die Umsetzung zu bringen – sofern die nun folgende Detailgestaltung der Programme die Bedürfnisse der Praxis trifft.

Nachdem in Schleswig-Holstein bereits seit einigen Jahren der Bürgerenergiefonds auch für Wärmeprojekte zugänglich ist und im Jahr 2024 ein Bürgschaftsprogramm für Wärmeversorgungsunternehmen aufgelegt wurde, haben weitere Bundesländer eigene Förder- und Unterstützungsprogramme aufgelegt. Manche davon richten sich speziell an bürgerschaftliche Projekte, wie z.B. genossenschaftliche Wärmenetze. So gibt es in Hessen bereits seit einiger Zeit das Coaching Wärmewende, welches beim Aufbau lokaler Wärmenetze berät. In Thüringen, Bremen, Berlin und München gibt es ebenfalls Programme, andere Städte und Bundesländer arbeiten gerade an Fördermöglichkeiten.

Auch Nordrhein-Westfalen hat verschiedene Bausteine für eine schnellere, auch bürgerschaftlich getragene Wärmewende angekündigt oder gestartet. So soll der Bürgerenergiefonds NRW bald auch für Wärmeprojekte zugänglich sein und auch das „Sonderbürgschaftsprogramm Grüne Transformation“ kann von Genossenschaften genutzt werden, die nachhaltige Wärmeprojekte umsetzen. Darüber hinaus gibt es, ähnlich wie in Hessen, eine Initialberatung für die Umsetzung von Wärmeprojekten, welches insbesondere auch Bürgerenergieakteuren hilft. NRW.Energy4Climate bietet Initiativen, die bereits erste Schritte gegangen sind, die praxisnahe Beantwortung von Fragen u.a. zu Machbarkeitsstudien, rechtlichen Grundlagen, Finanzierungsoptionen und Betreibermodellen an.

Gemeinsam mit den regionalen Prüfungsverbänden setzt sich die Bundesgeschäftsstelle weiterhin dafür ein, dass eine flächendeckende Unterstützung für genossenschaftliche Projekte gewährleistet wird.

Seit Anfang 2026 gibt es für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) eine Neuerung: Das bisherige Dickicht aus verschiedenen Dokumenten wurde in einem einzigen, zentralen Merkblatt (Version 3.0) zusammengefasst. Diese Konsolidierung soll die Antragstellung übersichtlicher machen und bürokratische Hürden abbauen.

Neben der rein strukturellen Zusammenfassung enthält das neue Merkblatt inhaltliche Anpassungen, die den Prozess für Kommunen und Energieversorger beschleunigen.

Drei wichtige Neuerungen im Überblick

  • Vergabe ohne Vergleichsangebote bis 15.000 €: Um kleine Aufträge und Planungsleistungen schneller vergeben zu können, entfällt die Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten, sofern der Auftragswert unter 15.000 € (netto) liegt. Dies spart wertvolle Zeit in der frühen Projektphase und reduziert den Dokumentationsaufwand erheblich.
  • Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Zwar gilt der Grundsatz weiterhin, dass die Auftragserteilung erst nach dem Zuwendungsbescheid erfolgen kann. Allerdings gelten jetzt in bestimmten Fällen Ausnahmeregelungen zu diesem Grundsatz. Dies ermöglicht es Antragstellern, unter definierten Voraussetzungen bereits vor Erhalt des offiziellen Zuwendungsbescheids z.B. Planungs- und Beratungsleistungen zu beauftragen, ohne die Förderfähigkeit des Gesamtprojekts zu riskieren. Ebenfalls können bedingte Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen werden.
  • Keine Projektskizze für Modul 1 Antrag nötig: laut Auskunft des BAFA erleichtert dies die Antragstellung in Modul 1 erheblich und führt zu schnelleren Verfahren.

Eine weitere Neuerung gilt bereits seit 16. September 2025: Einzelmaßnahmen können seitdem nur noch dann gefördert werden, wenn für das Wärmenetz ein Transformationsplan vorliegt.

Die Bundesgeschäftsstelle setzt sich weiter dafür ein, dass die Förderbedingungen auch für kleinere, insbesondere genossenschaftliche Projekte, passend sind. Dazu gehören zügige Bewilligungszeiten ebenso wie vereinfachte Verfahren und zeitnahe Auszahlungen. In Gesprächen mit BMWE und BAFA wurde mitgeteilt, dass im Jahresverlauf 2026 durch mehr Personal, Prozessoptimierung und externe Unterstützung deutlich schnellere Bearbeitungszeiten sichergestellt werden sollen

Nach dem Förderstopp am Ende des Jahres 2023 nimmt das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) in Zusammenarbeit mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) das KfW-Programm 432 „Energetische Stadtsanierung – Zuschuss Klimaschutz und Klimaanpassung im Quartier“ wieder auf. KfW 432 fördert die Entwicklung integrierter energetischer Quartierskonzepte und das begleitende Sanierungsmanagement. Ziel des Förderprogramms ist es, Kommunen und ihre Partner beim klimagerechten Umbau von Stadtquartieren zu unterstützen und damit zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 beizutragen. Das Programm setzt auf die Einbindung aller relevanten Akteure im Quartier, darunter auch Wohnungsgenossenschaften, Energiegenossenschaften, Stadtwerke oder Eigentümergemeinschaften.

Gefördert werden Analysen und Planungen, die aufzeigen, wie ein Quartier energetisch optimiert werden kann. Dies schließt die Prüfung und Entwicklung von dezentralen, umweltfreundlichen Energieversorgungsstrukturen wie Nahwärmenetze ein. Nach der Konzeptphase kann ein Sanierungsmanagement gefördert werden, das die Umsetzung der Maßnahmen begleitet, die Akteure koordiniert und die Öffentlichkeitsarbeit übernimmt. Dies ist besonders wichtig für genossenschaftliche Projekte, da hier viele unterschiedliche Beteiligte zusammenarbeiten müssen.

Es können erneut Förderanträge bei der KfW gestellt werden. Im Rahmen des Programms sind Zuschüsse von bis zu 75 Prozent, bei Kommunen in Haushaltsnotlagen sind sogar bis zu 90 Prozent Förderung möglich. Insgesamt stehen für das Programm im Jahr 2025 und – vorbehaltlich des Beschlusses des Haushaltes 2026 – jeweils 75 Millionen Euro zur Verfügung.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des BMWSB oder bei der KfW unter www.kfw.de/432.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung im Dezember das Geothermiebeschleunigungsgesetz (GeoBG) beschlossen. Um die deutsche Wärmewende zu beschleunigen und die Klimaziele zu erreichen, muss die Wärmeversorgung massiv dekarbonisiert werden – und die Geothermie spielt dabei als grundlastfähige, heimische Energiequelle eine Schlüsselrolle. Das GeoBG zielt insgesamt darauf ab, die Genehmigungsverfahren für Geothermie und die zugehörige Infrastruktur durch klarere Fristen und Verfahrenserleichterungen deutlich zu beschleunigen.

Ein zentraler Baustein ist dabei die Regelung, dass die Errichtung und der Betrieb von Geothermieanlagen sowie die zugehörige Infrastruktur wie z.B. Wärmeleitungen, im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Bei Abwägungsentscheidungen (z. B. mit dem Naturschutz oder dem Denkmalschutz) hat die Geothermie nun Vorrang. Dies gilt so lange, bis die Strom- und Wärmeerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist.

Aus Sicht der Energiegenossenschaften dürften insbesondere die Regelungen zur oberflächennahen Geothermie interessant sein, da sie für kalte Nahwärmenetze genutzt wird. Diese erfahren insbesondere in urbanen Gebieten gerade einen Aufschwung.

Regelungen für die Oberflächennahe Geothermie (bis 400 Meter Tiefe)

  • Beschleunigte Fristen: Für die Anzeige von Bohrungen bis 400 Meter zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme muss die zuständige Behörde die Unterlagen innerhalb von vier Wochen prüfen (§ 127 Abs. 2 BBergG n.F.). Wenn geologische Daten bereits vorliegen, sollen erneute Gutachten für Standardbohrungen reduziert werden.
  • Erleichterungen im Wasserrecht (bisher oft ein Nadelöhr): Für Erdwärmekollektoren (bis 4 Meter Tiefe und außerhalb von Wasserschutzgebieten) wird davon ausgegangen, dass sie keine nachteiligen Auswirkungen haben. Das Gesetz regelt außerdem Entscheidungsfristen für Erlaubnisse im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für Anlagen, die nicht unter das Bergrecht fallen (z.B. 3 Monate für eine typische Erdwärmepumpe). Digitalisierung: Die Einführung digitaler Antragsstrecken wird forciert, um die Kommunikation mit den Wasserbehörden zu beschleunigen.
  • Projektmanager: Im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren wird die Figur des Projektmanagers eingeführt, um die Behörden zu unterstützen und die Verfahren zu strukturieren.

Regelungen für Wärmeleitungen

Die beste Geothermieanlage nützt wenig, wenn die Wärme nicht bei den Verbrauchenden ankommt. Deshalb verzahnt das GeoBG die Erzeugung eng mit der Infrastruktur und schafft auch Regelungen für Wärmeleitungen. Neben dem überragenden öffentlichen Interesse sind auch für Wärmeleitungen beschleunigte Genehmigungen vorgesehen, insbesondere durch Regelungen zu Planfeststellungsverfahren und Umweltverträglichkeitsprüfungen. Auch Enteignungsverfahren sind Teil des Gesetzespakets.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit das GeoBG die genannten Ziele erreichen kann und ob es auch für Genossenschaften die entsprechenden Erleichterungen und Beschleunigungen bringt.

Viele mittelständische Unternehmen, unabhängig von der Branche, stehen vor der Entscheidung KI einzuführen und sind versucht, gleich mit fertiger Software zu starten. Das übersieht aber wichtige Chancen, die durch den Aufbau eigener Fähigkeiten entstehen, wie den klugen Umgang mit Prompting (Kommunikation mit KI in natürlicher Sprache) und passgenaue Anpassungen an eigene Prozesse. Ein schrittweiser Weg – von grundlegenden Schulungen über fortgeschrittene Techniken des Prompting bis hin zur Entwicklung von eigenen KI-Lösungen mit Partnern – ermöglicht eine sichere Nutzung von KI zur Digitalisierung und Automatisierung, bevor Standard-Tools eingesetzt werden und ermöglicht erhebliche Effizienzgewinne.

Microsofts Rahmenwerk für die Einführung von KI (Cloud Adoption Framework) bestätigt diesen Ansatz: Es empfiehlt eine Planung mit Auswahl passender Einsatzbereiche (Use-Cases), gefolgt von Governance, Vorbereitung und schrittweiser Umsetzung – von ersten Tests bis zu größeren Anwendungen in der Cloud. Das schließt nahtlos an unsere Empfehlungen für den Mittelstand an und berücksichtigt typische Hürden wie fehlendes Wissen und Risiken.

Strukturierter Umsetzungsplan

Der folgende Plan basiert auf bewährten Hinweisen für kleine und mittlere Unternehmen und berücksichtigt begrenzte Mittel sowie gesetzliche Vorgaben wie die KI-Verordnung der EU oder die DSGVO.

Basis-Prompting-Schulung (2–4 Stunden)
Mitarbeiter lernen, klare Anweisungen für Tools wie Microsoft Copilot (häufig bereits integriert in M365) oder ChatGPT zu geben, z. B. für Zusammenfassungen oder Datenprüfungen. Ziel: Rasche Einsparungen durch geordnete Eingaben (Thema, Aufgabe, Hintergrund, Form) ohne neue Programme oder aufwändige Softwareeinführungen. Gleichzeitig besteht durch den EU AI Act die Anforderung zur Schulung von Mitarbeitenden, die mit KI arbeiten.

Fortgeschrittenes Prompt Engineering (1 Tag)
Rollenbezogene Vertiefung ermöglicht komplexe Anwendungen, etwa Trendanalysen in Excel-Daten oder Anomalie-Erkennung, Unterstützung von repetitiven Aufgaben. Fokus auf iterative Optimierung und Validierung von Ausgaben zur Sicherstellung von Genauigkeit.

Use-Case-Identifikation (Tages-Workshop)
Systematische Analyse repetitiver Prozesse in Teilbereichen eines Unternehmens – z. B. Backoffice-Automatisierung, Logistikplanung oder Predictive Maintenance – unter Einbeziehung von KI zur Ideengenerierung. Priorisierung nach Aufwand-Nutzen-Verhältnis. Diese Use-Cases können teilweise bereits mittels Prompting schnell und schlank gelöst werden; in Abhängikeit vom Nutzen einer Lösung kann die Implementierung von kleinen Anwendungen wirtschaftlich sinnvoll sein.

Entwicklung von Lösungen mit Partnern
Erstellung angepasster Anwendungen zusammen mit externen Beratern, z. B. ChatBots, Wissens-KI (geringes Risiko nach EU-KI-Verordnung: Offenlegungspflichten) oder Verarbeitung von Unterlagen, unter Einhaltung von Datenschutz und Gefahrenabwägung.

Prüfung und Einführung fertiger Lösungen
Auswahl und Einbindung bewährter Programme auf Basis eigener Kenntnisse.

Und die Einführung einer Lösung muss nicht viel kosten: aktuell stehen zahlreiche Förderprogramme zur Verfügung, die mittelständische Unternehmen bei der KI-Einführung unterstützen – darunter ZIM (bis 55% Zuschuss), go-digital, Digitalbonus Plus (bis 30.000 €) sowie regionale Initiativen wie NEXT.IN.NRW (bis 80%) oder DIGI-Zuschuss in Hessen (bis 50%).

Gesetzliche Vorgaben und Fördermittel

Die EU-KI-Verordnung stuft Systeme nach Gefahren ein: Die meisten Anwendungen im Mittelstand fallen unter geringe Anforderungen, risikoreiche Fälle brauchen ausführliche Nachweise. Fördermittel des Bundeswirtschaftsministeriums und der Länder wie NRW (z. B. NEXT.IN.NRW mit bis 80% Zuschuss) helfen bei Schulungen und Projekten, vor allem in Zusammenarbeit. Firmen mit wenig Kapazitäten gewinnen von Beratern, die solche Pläne selbst nutzen und von der Grundschulung bis zur Governance begleiten. Dieser Weg verringert Risiken und stärkt die Wettbewerbskraft durch KI.

Haben Sie Fragen zur schrittweisen Einführung von KI oder zu Schulungen in Ihrem Unternehmen?

Dann kommen Sie gerne auf mich zu.

Christian Dicke Profil bild

Christian Dicke

Director IT-Prüfung und Beratung Mittelstand

  • 0211 16091-4540

Mit easyGeno steht Genossenschaften eine digitale Plattform zur Verfügung, die sie zuverlässig, transparent und komfortabel durch den genossenschaftlichen Alltag und die gesetzlichen Prüfungen begleitet. Ursprünglich für kleine und Kleinstgenossenschaften mit einer Bilanzsumme unter 1,5 Mio. Euro oder einem Umsatz unter 3 Mio. Euro entwickelt, unterstützt easyGeno insbesondere Organisationen, die stark ehrenamtlich geprägt sind und einfache, klare Prozesse benötigen.

Kurz zusammengefasst: So funktioniert easyGeno

  1. Registrieren
  2. Einloggen & Nutzer verwalten
  3. Prüfungstermine und Anforderungen automatisch erhalten
  4. Unterlagen digital hochladen
  5. Kommunikation und Prüfungsablauf online abwickeln
  6. Prüfungsbericht digital abrufen

Ergebnis: Ein vollständig digitalisierter, übersichtlicher und zeitsparender Prüfungsprozess.

Ein System für alle: Von kleinen bis großen Genossenschaften

Was als Lösung für kleinere Genossenschaften begann, ist inzwischen zu einer plattformübergreifenden digitalen Prüfungsumgebung für Genossenschaften jeder Größe geworden. Die Prüfungsplattform wird heute auch bei mittelgroßen und großen Genossenschaften eingesetzt und bildet zunehmend die Basis für eine einheitliche, effiziente digitale Prüfungsabwicklung.

Digitale Prüfungsabwicklung – einfach, sicher und transparent

Über die easyGeno‑Prüfungsplattform bereiten Genossenschaften ihre gesetzliche Prüfung vollständig digital vor:

  • Unterlagen können jederzeit hochgeladen werden
  • Der Verband kann direkt Rückmeldungen geben
  • Prüfungstermine und Statusmeldungen werden automatisiert angezeigt
  • Prüfungsberichte stehen digital zum Download bereit

Damit entfällt der klassische E‑Mail‑ oder Papierprozess. Die gesamte Kommunikation und Dokumentation erfolgen in einem zentralen, geschützten Portal – übersichtlich, nachvollziehbar und komfortabel.

Gleichzeitig können Genossenschaften spürbare Kosten einsparen, da weniger zeitintensive Abstimmungen, geringere administrative Aufwände und der Wegfall papierbasierter Prozesse den Prüfungsaufwand deutlich reduzieren.

Mehr als eine Plattform: Wissen, Vorlagen, Unterstützung

Neben der Prüfungsabwicklung bietet easyGeno – über unsere separate Homepage www.easygeno.de - weiteren Mehrwert:

  • Wissensdatenbank: praxisnahe Informationen zu Satzung, Vorstand & Aufsichtsrat, Mitgliederverwaltung, Generalversammlungen u. v. m.
  • Dokumenten‑Center: geprüfte Mustervorlagen, Checklisten und Formulare
  • Bereich „Gründung“: Schritt‑für‑Schritt‑Unterstützung für neue Genossenschaften

Damit wird easyGeno zum modularen Begleiter im gesamten genossenschaftlichen Lebenszyklus – vom Aufbau über den laufenden Betrieb bis zur Prüfung.

easyGenoBank – Die digitale Lösung für Kreditinstitute

Im Rahmen der Digitalisierungsstrategie wurde das Modul easyGenoBank entwickelt. Dieses richtet sich gezielt an Kreditinstitute und bietet ihnen einen sicheren Upload‑ und Datenraum für die Vorbereitung verschiedenster Pflicht‑ und Spezialprüfungen, darunter:

  • Jahresabschlussprüfungen
  • Konzernabschlussprüfungen
  • Wertpapierhandelsgesetz‑ (WpHG‑) Prüfungen
  • Geldwäscheprüfungen
  • weitere aufsichtsrechtliche Prüfungen

easyGenoBank schafft damit einen strukturierten, sicheren und effizienten Kommunikationskanal zwischen Banken und Prüfungsverband – und trägt wesentlich zur Beschleunigung der Prüfungsprozesse bei.

IT-Sicherheit und Datenschutz

Sicherheit und Datenschutz haben für uns höchste Priorität. Der Austausch von Daten im Rahmen einer Prüfung bedarf dabei höchster Sensibilität.

Die easyGeno-Plattform basiert daher auf „State-of-the-Art“ Mechanismen, um eine höchstmögliche Sicherheit der Daten zu gewährleisten.

Die Sicherheit der Kommunikation über E-Mail wird über eine verschlüsselte Verbindung gewährleistet. Trotz dieses hohen Sicherheitsstandards werden per E-Mail lediglich Hinweise zu eingehenden Nachrichten, Informationen oder Dokumenten gegeben (ohne Sachangaben).

Die relevanten Themen des Datenschutzes und der Informationssicherheit werden durch interne und externe Experten laufend und eingehend überprüft. So lassen wir beispielsweise regelmäßig sogenannte Penetrationstests durchführen.

Direkt zu easyGeno

Frank Esser Profil bild
WP/StB

Frank Esser

Abteilungsleiter
Produktion und Steuerung Mittelstand

  • 0162 4068490

Das Projekt Schülergenossenschaften lebt von Engagement, Teamgeist und der Idee, nachhaltiges Wirtschaften sowie die genossenschaftliche Rechtsform direkt an Schulen erlebbar zu machen. Damit dies gelingt, braucht es nicht nur motivierte Schüler*innen – auch Lehrkräfte und Partnergenossenschaften spielen eine zentrale Rolle. Genau hier setzt das umfangreiche Weiterbildungsangebot des Projekts an.

Unsere Formate greifen zentrale genossenschaftliche Themen auf und vermitteln praxisnahes Wissen – verständlich, einsteigerfreundlich und direkt anwendbar. Dazu gehören unter anderem:

  • Jahresabschluss – kompakt erklärt für Schülergenossenschaften
  • Prüfung der Schülergenossenschaft – Ablauf, Anforderungen und typische Fragestellungen
  • Generalversammlung – demokratische Prozesse, Rollen und Vorbereitung
  • Buchhaltung und Kassenführung für Einsteiger – unser regelmäßig stattfindendes Grundlagen‑Webinar

Diese Angebote richten sich in erster Linie an Schüler*innen und Lehrkräfte, bilden jedoch gleichzeitig eine wertvolle Unterstützung für Partnergenossenschaften, da grundlegende Prozesse frühzeitig geklärt und Verantwortlichkeiten transparent vermittelt werden. So kann die gemeinsame Begleitung der Schülergenossenschaften gelingen.

Ergänzt wird das Weiterbildungsprogramm durch Netzwerk‑ und Austauschveranstaltungen, die zeigen, wie vielfältig und lebendig die Schülergenossenschaftslandschaft ist – und wie viele Genossenschaften sich bereits engagieren.

Wenn auch Sie Interesse haben, eine Schülergenossenschaft zu begleiten oder sich über das Projekt informieren möchten, sprechen Sie uns gerne an – wir freuen uns auf den Austausch!

Alle Termine und Rückblicke finden Sie in unserem Newsroom:
schuelergeno.de/newsroom/termine-wettbewerbe
schuelergeno.de/newsroom/neuigkeiten

Stefanie Herfort Profil bild

Stefanie Herfort

Beraterin/Mediatorin
Schülergenossenschaften

  • 0211 16091-4679

Am 17. Dezember 2025 informierte die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften rund 200 Mitglieder des genossenschaftlichen Verbunds mit einem Webinar über die relevantesten Entwicklungen, die mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) auf die Energiegenossenschaften in Deutschland zukommen. Der Fokus der Veranstaltung lag insbesondere auf der Ausgestaltung des zuletzt verabschiedeten Energy Sharings, dass es Energiegenossenschaften ermöglicht, selbsterzeugten Strom über das öffentliche Netz mit den Mitgliedern zu teilen. Dafür hatte sich die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften viele Jahre politisch eingesetzt. Diese und andere Änderungen im Rahmen der EnWG-Novelle, wie die Problematik rund um die Kundenanlage, präsentierte René Groß (Leiter Strategie und Politik). Jonas von Obernitz (Referent für Wärmepolitik) gab ein Update zur Wärmepolitik. In den Gastbeiträgen und im abschließenden Q&A diskutierten Nico Storz (Bürgerwerke eG), Thomas Leidreiter (BürgerEnergie Nord eG), Barbara von der Ropp und Dr. Maximilian Kuhn (Energiegenossenschaft Fünfseenland eG) über die Chancen und Herausforderungen des nun ermöglichten Energy Sharings aus Praxissicht. Moderiert wurde die Veranstaltung von Anton Mohr (Referent für Strompolitik und Europa).

Ein Video des Webinars finden Sie hier.

10. März 2026 | online

Die digitale Veranstaltung KLIMA UM 10 richtet sich an Kommunen und andere Akteur*innen der lokalen Energiewende. In einer kompakten Stunde vermittelt das Format praxisorientierte Einblicke, wie Kommunen den Ausbau und Betrieb erneuerbarer Energien – insbesondere Photovoltaik auf öffentlichen Liegenschaften – effizient voranbringen können.

Die Stadt Aachen stellt ihr erfolgreich umgesetztes Strombilanzkreismodell vor und gibt Einblicke in systematische Verrechnungsarten. Anschließend präsentieren der Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. und die Hellweg Sauerland eG weiterführende Modelle wie Energy Sharing, ergänzt um aktuelle rechtliche Entwicklungen und Beispiele bereits realisierter bürgergetragener Geschäftsmodelle.

Die Teilnahme ist kostenfrei. Die Anmeldung erfolgt über diese Seite: Details Events - NRW.Energy4Climate

21. Januar bis 13. Mai 2026 | online

Die Webinar-Reihe „Wärmenetze erfolgreich errichten“ richtet sich an Kommunen und private Initiativen. In fünf Terminen erhalten Interessierte einen kompakten, praxisorientierten Überblick über zentrale Schritte und Erfolgsfaktoren für die Entwicklung klimafreundlicher Wärmenetze. Die Autoren des Leitfadens zur Planung und Errichtung von Wärmenetzen (Publikationen /LEA- LandesEnergieAgentur) sowie praxiserfahrene Umsetzer von Wärmenetzprojekten vermitteln fundiertes Wissen gepaart mit verständlichen, realitätsnahen Einblicken in Technologien, Planungsprozesse und Umsetzung.

Die Teilnahme ist kostenfrei.

Mehr Informationen zu den Terminen finden Sie hier: LEA - LandesEnergieAgentur

Genossenschaften und Gründungsinitiativen, die sich für das Thema interessieren, haben hier die Möglichkeit, sich dazu miteinander und mit Expertinnen und Experten auszutauschen. Die Gesprächsrunden sind offen für alle wärmerelevanten Themen von der Planung und Umsetzung von Wärmenetzen bis hin zu Fragen rund um die kommunale Wärmeplanung. Lassen Sie uns gemeinsam über Optionen für genossenschaftliche Geschäftsfelder sprechen und identifizieren, wie Sie aktiv Einfluss auf Planungsprozesse nehmen und die Wärmewende mitgestalten können. Der Termin wiederholt sich in einem Turnus von ca. sechs Wochen.

Bei Interesse melden Sie sich gerne bei Referent für Wärmepolitik & Elektromobilität der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften.

27./28. April 2026 | GenoHotel Baunatal

Im April 2026 findet der Geno IT-Summit statt – eine Fachveranstaltung, die IT-Entscheiderinnen und -Entscheider aus Genossenschaften und deren Tochterunternehmen zusammenbringt. Ziel ist der Austausch zu aktuellen Entwicklungen, Herausforderungen und innovativen Lösungsansätzen in den Bereichen IT und Digitalisierung.

Themenschwerpunkte:

  • Cybersicherheit – Schutz vor aktuellen Bedrohungen
  • Künstliche Intelligenz – Chancen und Risiken beim Einsatz von KI

Highlights im Programm:

  • Prof. Dr. Dennis-Kenji Kipker
    Professor für IT-Recht, bekannt aus Medien wie Frankfurter Allgemeine Zeitung, Süddeutsche Zeitung und Handelsblatt. Vorstand im Cyber Intelligence Institute und Kooperationspartner der AWADO
  • Prof. Dr. Sigurd Schacht
    Experte für generative Sprachmodelle von der FH Ansbach und Kooperationspartner der AWADO
  • Praxisberichte aus der Genossenschaftswelt – Erfolgsbeispiele im Bereich Informationssicherheit
  • Impulse von Lösungsanbietern und Partnern – Innovationen rund um KI und Cybersicherheit

Vorteile für Teilnehmende:

  • Austausch mit führenden Fachleuten
  • Praxisnahe Einblicke und Best Practices
  • Networking innerhalb der GENO-Community

Die Teilnahme ist kostenfrei; lediglich Übernachtungskosten im Hotel sind selbst zu tragen. Weitere Kosten übernehmen der Genoverband e.V. und die AWADO StBG WPG GmbH.

Jetzt anmelden

Die Agenda zur Veranstaltung finden Sie hier:

22./23. April 2026
Sitzung des Fachrates der Fachvereinigung der Energie-, Immobilen- und Versorgungsgenossenschaften in Braunschweig

Betreiber bietet Bürgerstrom an – doch eine Zahl bleibt offen (Merkur)
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MVV Trading und die Bürger Energie Genossenschaft - Freisinger Land eG schließen Floor-Vertrag für innovatives Batteriespeicherkonzept (MVV.de)
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KHS stellt Verpackungsmaschinen mit Solarstrom her – ohne eigene Investition (Erneuerbare Energien)
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Die Energiegenossenschaft Prokon hat letzte Woche einen weiteren wichtigen Schritt für die nachhaltige Stärkung der Bürgerenergie unternommen (Windkraft Journal)
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Energiegenossenschaft nimmt 100. PV-Anlage in Betrieb (Stadt+Werk)
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Die Nachhaltigkeitsregulierung erweist sich als Bremse für die Kreditvergabe
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Bundeskongress genossenschaftliche Energiewende
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72 Neugründungen im Internationalen Jahr der Genossenschaften 2025
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Ein zentralisiertes Netz in einer dezentralen Energiewelt – das passt nicht mehr zusammen
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Nordrhein Westfalen startet Offensive für zukunftsfähige Wärmelösungen
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Einführung der „Aktiv-Rente“: Was Unternehmen jetzt wissen müssen
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Digitale Steuerbescheide: Umstellung auf 2027 verschoben – was jetzt gilt
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EU einigt sich auf Vereinfachungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung
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Vor einiger Zeit haben wir unsere Firmierung geändert. Uns ist nun aufgefallen, dass diese Anpassung noch nicht bei allen Genossenschaften im Impressum berücksichtigt wurde. Daher bitten wir Sie, das Impressum Ihrer Website zu prüfen und zu aktualisieren.

Die nachfolgende Formulierung stellt die korrekte Darstellung nach außen sicher:

Zuständiger Prüfungsverband nach § 54 GenG ist der Genoverband e. V. mit Sitz in Frankfurt am Main, erreichbar unter www.genoverband.de.

Vielen Dank!

Kostenlose Info-Webinare zu unseren Weiterbildungen: „Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)“ und jetzt neu „Geprüfter Wirtschaftsfachwirt (IHK)“
13.03.2026 | 04.05.2026
Gute Mitarbeitende zu finden ist schwierig - gute Führungskräfte zu entwickeln dagegen planbar. Wie unsere erfolgreichen Weiterbildungskonzepte aufgebaut sind und was es mit den freiwilligen Zusatzangeboten auf sich hat, erfahren Sie bei einem unserer kostenlosen Info-Webinare.
Zielgruppe: Fortbildungsinteressierte / Geschäftsführer, Vorstände oder Personaler, die sich über die Fachwirt-Kurse informieren möchten
Weitere Informationen & Anmeldung

Online-Seminar: Neu im Vorstand oder Aufsichtsrat in Genossenschaften -
Modul 1 Aufgaben, Rechte, Pflichten und Haftung

31.03.2026 | 28.10.2026
Die Herausforderungen an eine ehrenamtliche Tätigkeit in Vorstand und Aufsichtsrat einer Genossenschaft sind beachtlich gestiegen. Umso wichtiger ist es daher, dass sich künftige oder derzeitige Vorstände bzw. Aufsichtsräte genau mit ihrem Aufgabenspektrum vertraut machen als auch Rechte und Pflichten kennen.
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Online-Seminar: Neu im Vorstand oder Aufsichtsrat in Genossenschaften - Modul 2 Bilanzierung, Bilanzanalyse und Kennzahlen
14.04.2026 | 11.11.2026
Dieses Online-Seminar vermittelt künftigen und aktuellen Mitgliedern in Vorstand und Aufsichtsrat die wichtigsten Grundlagen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Kennzahlen in Genossenschaften. Sie erfahren, wie die genossenschaftliche Pflichtprüfung abläuft, wie Sie Jahresabschluss und Lagebericht sicher beurteilen und wie Sie mithilfe zentraler Kennzahlen die wirtschaftliche Situation Ihrer Genossenschaft einschätzen.
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Webinar: Neu im Vorstand oder Aufsichtsrat in Genossenschaften - Modul 3 Compliance
20.05.2026
Bei unserem 2-teiligen Webinar werden die Grundlagen einer Compliance-Struktur erläutert. Sie erhalten einen Überblick über die Teilrechtsgebiete der Compliance (Tax-Compliance, Datenschutzgrundverordnung, Kartellrecht, Whistleblower, ESG-Risiken, Nachhaltigkeit, Lieferkettensorgfaltsgesetz). Sie erfahren, welche Haftungskonsequenzen aus der Sorgfalts- und Überwachungsübersicht der Organe resultieren.
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Genossenschaftsrecht - Mitgliederverwaltung in Genossenschaften
20.05.2026
Informieren Sie sich umfassend über die gesetzlichen Grundlagen der Mitgliederbeziehung zur Genossenschaft. Dieses Wissen wenden Sie im Seminar anhand praxisnaher Fälle direkt an, sodass Sie Ihre Pflichten und Aufgaben in der Mitgliederverwaltung sachgerecht und ordnungsgemäß auszuführen können.
Dieses Seminar hat ihren Fokus auf die Mitgliederverwaltung in Waren-, Handels- und Dienstleistungsgenossenschaften. Digitale Durchführung.
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Online-Kurs: Grundlagen der Künstlichen Intelligenz
Testzugang jederzeit anforderbar
Arbeiten Ihre Mitarbeitenden mit KI?
Seit dem 2. Februar 2025 verpflichtet der EU AI Act Unternehmen, Mitarbeitende im Umgang mit KI-Systemen zu schulen. Artikel 4 fordert gezielte Maßnahmen für sichere, ethische und rechtskonforme Nutzung. Mit unserem neuen Web Based Training erfüllen Sie jetzt ganz einfach Ihre gesetzliche Schulungspflicht. Die Bearbeitungszeit für den Online-Kurs umfasst ca. 75 Minuten.
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Online-Kurs: Security Awareness
Testzugang jederzeit anforderbar
Über 60 % aller Cyberangriffe betreffen mittelständische Unternehmen. Typische Schäden sind Produktionsausfälle, Stillstand im Tagesgeschäft, Verlust von Kundendaten.
Dabei werden in den meisten Fällen menschliche Schwächen ausgenutzt. Ein Klick auf einen falschen Link, ein schwaches Passwort oder ein unbedachter Umgang mit sensiblen Daten kann ein Unternehmen Millionen kosten. Unser Online-Kurs“Security Awareness“ sensibilisiert Ihre Mitarbeitenden für diese Gefahren und kann auch Ihr Unternehmen vor großen Schäden bewahren. Nach Abschluss des Kurses sind Sie in der Lage, Sicherheitsrisiken zu erkennen, richtig zu reagieren und aktiv zur IT-Sicherheit des Unternehmens beizutragen. Die Bearbeitungszeit für den Online-Kurs umfasst ca. 40 Minuten.
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