- 23.07.2026
- News: Energie-, Immobilien- und Versorgungsgenossenschaften
Liebe Mitglieder,
liebe Leserinnen und Leser,
dies ist die neue Ausgabe des Newsletters für unsere Energie-, Immobilien- und Versorgungsgenossenschaften.
Hier finden Sie Informationen über aktuelle politische Entwicklungen, wissenswerte fachspezifische Hintergründe, interessante Unternehmen sowie Neuigkeiten und Termine.
Falls Ihnen ein Thema zu kurz gekommen ist oder Sie uns Anregungen zum Newsletter geben möchten, sprechen Sie uns an oder schreiben uns.
Leiten Sie unseren Newsletter auch gerne an interessierte Personen in Ihrem Umfeld weiter!
Wir wünschen viel Spaß beim Lesen!
Ihr Team Energie-, Immobilien- und Versorgungsgenossenschaften
1. und 2. Oktober 2025 | documenta-Halle Kassel
Wie kann die kommunale Wärmewende spielerisch kommuniziert und geplant werden? Wie können Unternehmen eine nachhaltige Energieeffizienzstrategie entwickeln? Welche aktuellen Trends und Neuerungen gibt es in der Energiegesetzgebung?
Diese und weitere Fragen werden auf dem diesjährigen Zukunftsforum Energie & Klima diskutiert. Zu dem zweitägigen Fachkongress in Kassel werden rund 1.000 Energie- und Klimaexpertinnen und -experten aus ganz Deutschland erwartet.
Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV ist in diesem Jahr nicht nur als Gast, sondern auch mit einem eigenen Panel mit von der Partie.
Aktuelle Informationen zum Programm und Tickets finden Sie hier.
Genossenschaften und Gründungsinitiativen, die sich für das Thema interessieren, haben die Möglichkeit, sich dazu miteinander und mit Expertinnen und Experten auszutauschen. Die Gesprächsrunden sind offen für alle wärmerelevanten Themen von der Planung und Umsetzung von Wärmenetzen bis hin zu Fragen rund um die kommunale Wärmeplanung. Lassen Sie uns gemeinsam über Optionen für genossenschaftliche Geschäftsfelder sprechen und identifizieren, wie Sie aktiv Einfluss auf Planungsprozesse nehmen und die Wärmewende mitgestalten können. Der Termin wiederholt sich in einem Turnus von ca. sechs Wochen.
Bei Interesse melden Sie sich gerne bei Referent für Wärmepolitik & Elektromobilität der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV.
Immer häufiger geben sich Betrüger als offizielle Institutionen wie das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aus, um persönliche Daten oder Geld zu erbeuten. Die täuschend echten E-Mails und Briefe enthalten oft Forderungen zu Steuererstattungen oder Verspätungszuschlägen und nutzen echte Adressen sowie gefälschte Dokumente.
Typische Warnzeichen:
Das BZSt verschickt keine Zahlungsaufforderungen per E-Mail. Verdächtige Nachrichten sollten nicht geöffnet, sondern sofort gelöscht werden.
Weitere Informationen und aktuelle Warnungen finden Sie auf der Website des BZSt: Warnung vor Betrugsversuchen
Hier können Sie den Beitrag zum Thema in unserem Newsroom lesen
Kontakt bei Rückfragen:
Bereich Steuern
Abteilung Grundsatzfragen Steuern
Das Thema Klimaschutz rückt bei vielen Stakeholdern – etwa Banken, Kund*innen oder Geschäftspartnern – zunehmend in den Blick. In diesem Zusammenhang werden auch Genossenschaften immer häufiger mit Fragen zur Klimawirkung oder zu ihren Treibhausgasemissionen konfrontiert.
Um Sie künftig bestmöglich unterstützen zu können, möchten wir besser verstehen, ob und in welcher Form solche Anforderungen bereits an Sie herangetragen wurden. Helfen Sie uns, Ihre aktuellen Herausforderungen und Rahmenbedingungen besser zu erfassen – und teilen Sie uns mit, ob Sie bereits entsprechende Anfragen erhalten haben.
Ihre Rückmeldung ist für unsere weitere Arbeit sehr wertvoll. Senden Sie diese bitte an .
Für Ihre Mithilfe bedanken wir uns jetzt schon herzlich.
Alle Infos finden Sie hier:
Die Energiewende in Nordrhein-Westfalen entwickelt sich schnell. Mit einem kurzen Fragebogen möchten wir von Energiegenossenschaften erfahren, wie Sie die aktuellen Rahmenbedingungen erleben – und was es braucht, um den Ausbau Erneuerbarer Energien noch erfolgreicher zu machen.
Ihre Meinung zählt!
Hier geht es zur Befragung
Genossenschaften sind die insolvenzsicherste Rechtsform Deutschlands und tragen durch ihre wirtschaftliche Breitenwirkung in den verschiedensten Branchen maßgeblich zur Resilienz unserer Wirtschaft und Gesellschaft bei. Für diese gesamtwirtschaftlich positive Wirkung sind praxisgerechte gesetzliche Rahmenbedingungen unabdingbar. Vor allem ist ein modernes Genossenschaftsgesetz erforderlich, das sowohl den Anforderungen großer, im Markt etablierter Genossenschaften, aber auch kleiner, junger Genossenschaften gerecht wird.
Der DGRV begrüßt deshalb den vom BMJV vorgelegten Referentenentwurf zur „Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform“, mit dem das Genossenschaftsgesetz weiterentwickelt werden soll. Allerdings darf durch die neuen Regelungen nicht die Solidität der genossenschaftlichen Rechtsform gefährdet werden. Sinnvolle Regelungen müssen im GenG bestehen bleiben. In einer Stellungnahme wurden hierzu Vorschläge formuliert.
Die wesentlichen Positionen sind:
1.) Klarstellung zur mittelbaren Förderung: Die im Referentenentwurf vorgesehene Ergänzung in § 1 Abs. 1 GenG um die mittelbare Förderung schafft mehr Rechtssicherheit, insbesondere für bestimmte Energiegenossenschaftsmodelle. Wir begrüßen die Ergänzung ausdrücklich.
2.) Beschleunigung von Genossenschaftsgründungen und Satzungsänderungen: Der Referentenentwurf sieht u.a. Regelungen vor, die den Gründungsprozess vereinfachen und beschleunigen sollen. Ein praxisgerechter Vorschlag ist die Einführung einer Frist für die Eintragung einer Genossenschaft im Genossenschaftsregister. Diese sollte jedoch nicht nur bei Gründungen, sondern auch für andere Eintragungen, wie etwa von Satzungsänderungen, gelten.
3.) Einen Punkt sehen wir besonders kritisch: Die geplante Anpassung des § 27 Abs. 1 Satz 3 GenG, nach der in Genossenschaften mit nicht mehr als 1.500 Mitgliedern die Satzung regeln kann, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung gebunden ist. Dieser Vorschlag ist praxisfern und rechtspolitisch verfehlt. Der Vorstand einer Genossenschaft muss weiterhin eigenverantwortlich entscheiden können.
Zum Hintergrund:
Die Modernisierung des Genossenschaftsrechts wurde im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode „Verantwortung für Deutschland“ festgeschrieben. Das Bundesjustizministerium hat am 25. Juni 2025 einen entsprechenden Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform“ vorgelegt. Der DGRV wird die geplante Modernisierung des GenG branchenübergreifend im Sinne aller Genossenschaften begleiten.
Die Stellungnahme finden Sie hier.
Das DGRV-Positionspapier zum Referentenentwurf finden Sie hier.
Die Meldung des BMJV zum Referentenentwurf und die Synopse finden Sie hier.
Am 10. Juli 2025 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) einen „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich, zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften sowie zur rechtsförmlichen Bereinigung des Energiewirtschaftsrechts“ (EnWG-Novelle) veröffentlicht. Ziel der EnWG-Novelle ist die Stärkung des Verbraucherschutzes sowie die Vereinfachung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Energieversorgung. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV begrüßt die Vorschläge zur besseren Einbindung kleiner und mittelgroßer Marktakteure. Auch die Vorschläge zur Stärkung regionaler Versorgungsmodelle sehen wir positiv. Dazu gehören der Aufbau einer zentralen Netzzugangsplattform, der Abbau von planerischen Hürden bei Stromspeichern und Verteilnetzen sowie die Einführung des Energy Sharing, wodurch es Energiegenossenschaften erstmals möglich werden könnte, ihre Mitglieder mit selbst erzeugtem Strom zu versorgen.
Wir bedauern jedoch, dass die geplante Ausgestaltung von Energy Sharing wirtschaftlich und rechtlich stark eingeschränkt ist – und damit hinter ihrem eigentlichen Potenzial zurückbleiben dürfte. In unserer Stellungnahme fordern wir daher gezielte Nachbesserungen:
1. Die Wirtschaftlichkeit von Energy Sharing sollte entweder durch die Zahlung einer Prämie oder reduzierte Strompreisnebenkosten sichergestellt werden.
2. Bürgerenergiegesellschaften gemäß § 3 Nr. 15 EEG 2023 sollte es möglich sein, Betreiber von in der gemeinsamen Nutzung eingebundenen EE-Anlagen gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 5 EnWG-E zu sein. Sie sollten ferner weniger energiewirtschaftliche Rechte und Pflichten gemäß § 42c Abs. 7 EnWG-E erfüllen müssen.
3. Die Begrenzung der Stromlieferantenpflichten sollte auch für mehrere gewerbliche Kunden und öffentliche Verwaltungen gelten.
4. Der Überschussstrom beim Energy Sharing sollte weiterhin nach dem EEG gefördert werden.
5. Der Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung von § 42c EnWG-E sollte auf mehrere Anlagen ausgeweitet werden.
6. Gemäß § 42c Abs. 1 Nr. 6 EnWG-E sollte der Strombezug an jeder belieferten Verbrauchsstelle mit einem intelligenten Messsystem erfasst werden.
7. Die gemeinsame Nutzung von Elektrizität sollte in den Bilanzierungsgebieten von allen direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreibern in derselben Regelzone möglich sein.
8. Die Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur in § 21 Abs. 3 f) EnWG sollte für Energy Sharing angepasst werden.
9. Für Energy Sharing sollten Musterverträge zentral erarbeitet und bereitgestellt werden. Ferner sollte eine zentrale (Info-)Anlaufstelle für Energy Sharing wie in Österreich eingerichtet werden.
Sofern Zusammenschlüsse teilnehmen können, die unter die Definition der Bürgerenergiegesellschaft (§ 3 Nr. 15 EEG) fallen, ist eine praxisnahe Anpassung dieser Definition erforderlich. Konkret setzen wir uns für die Streichung der Sperrfrist ein, wonach nur ein Projekt alle drei Jahre umgesetzt werden darf.
Die Stellungnahme zum EnWG-Referentenentwurf finden Sie hier.
Energie-Genossenschaften sind das Herzstück der Energiewende und spielen eine entscheidende Rolle bei der lokalen und nachhaltigen Energieversorgung. Ihr Engagement für eine dezentrale und bürgernahe Energieerzeugung ist von hohem Wert. Doch mit der zunehmenden Digitalisierung und Vernetzung unserer Energiesysteme gehen auch neue Herausforderungen einher, insbesondere im Bereich der Cybersicherheit. Was einst als Domäne großer Konzerne galt, betrifft heute auch kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) sowie Energie-Genossenschaften in immer stärkerem Maße. Cyberangriffe sind keine abstrakte Bedrohung mehr, sondern eine reale Gefahr, die den Betrieb, die Finanzen und das Vertrauen Ihrer Mitglieder empfindlich treffen kann.
Dieser Newsletterbeitrag soll Ihnen einen Überblick über die aktuelle Bedrohungslage geben und die Bedeutung der neuen EU-Richtlinie NIS2 für Ihre Energie-Genossenschaft beleuchten. Wir möchten Sie für die Risiken sensibilisieren und aufzeigen, wie Sie sich effektiv schützen und die Compliance-Anforderungen erfüllen können.
Die aktuelle Bedrohungslage für KMU und Energie-Genossenschaften
Die digitale Welt birgt enorme Chancen, aber auch erhebliche Risiken. Cyberkriminelle werden immer professioneller und ihre Angriffe raffinierter. Energie-Genossenschaften sind dabei keine Ausnahme, sondern rücken zunehmend in den Fokus. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Oftmals verfügen KMU über weniger Ressourcen für Cybersicherheit als Großunternehmen, was sie zu attraktiven Zielen macht. Gleichzeitig ist der Energiesektor aufgrund seiner Bedeutung für die kritische Infrastruktur ein bevorzugtes Ziel für Angreifer mit unterschiedlichen Motivationen.
Gängige Cyberbedrohungen, die auch Ihre Genossenschaft betreffen können:
Der BSI-Lagebericht zur IT-Sicherheit in Deutschland 2024 [1] bestätigt eine weiterhin angespannte Sicherheitslage. Cyberangriffe auf Unternehmen, Behörden und kritische Infrastrukturen nehmen stetig zu. Gerade kleinere und mittlere Unternehmen sind überproportional betroffen, da sie oft nicht über die notwendigen Schutzmechanismen verfügen. Ein erfolgreicher Angriff kann nicht nur finanzielle Schäden verursachen, sondern auch den Ruf Ihrer Genossenschaft nachhaltig schädigen und das Vertrauen Ihrer Mitglieder untergraben.
NIS2-Richtlinie: Was Energie-Genossenschaften wissen müssen
Als Reaktion auf die wachsende Bedrohungslage hat die Europäische Union die NIS2-Richtlinie (Network and Information Security Directive 2) [2] verabschiedet. Sie ist die Nachfolgerin der ersten NIS-Richtlinie und zielt darauf ab, das Cybersicherheitsniveau in der gesamten EU deutlich zu erhöhen und zu harmonisieren. NIS2 liegt in Deutschland aktuell im Referentenentwurf vor und wird mit hoher Wahrscheinlichkeit Ende des Jahres 2025 ohne Übergangsfrist in Kraft treten.
Warum ist NIS2 für Energie-Genossenschaften relevant?
Die ursprüngliche NIS-Richtlinie betraf hauptsächlich große Betreiber kritischer Infrastrukturen. NIS2 erweitert den Anwendungsbereich jedoch erheblich. Auch wenn Ihre Energie-Genossenschaft nicht als Großunternehmen gilt, ist es sehr wahrscheinlich, dass Sie unter die Bestimmungen von NIS2 fallen werden, insbesondere wenn Sie als "wichtige Einrichtung" oder sogar "wesentliche Einrichtung" eingestuft werden; Maßgeblich sind dabei Schwellenwerte wie:
Unternehmen, die diese Kriterien erfüllen, gelten als „wichtige Einrichtungen“ und müssen umfangreiche technische und organisatorische Maßnahmen zur Cybersicherheit umsetzen.
Der Energiesektor ist explizit in der Liste der von NIS2 erfassten Sektoren aufgeführt. Die Einstufung hängt dabei von Faktoren wie der Größe des Unternehmens, der Art der Dienstleistung und der Bedeutung für die Gesellschaft ab.
Wesentliche Anforderungen der NIS2-Richtlinie:
NIS2 legt eine Reihe von Mindestanforderungen fest, die betroffene Organisationen erfüllen müssen, um ihre Cybersicherheit zu stärken. Dazu gehören:
Handlungsempfehlungen für Energie-Genossenschaften
Die Umsetzung der NIS2-Richtlinie und die Stärkung Ihrer Cybersicherheit mögen auf den ersten Blick komplex erscheinen. Doch mit den richtigen Schritten können Sie Ihre Genossenschaft effektiv schützen und die Compliance-Anforderungen erfüllen. Hier sind einige Handlungsempfehlungen:
Ihr Partner für Cybersicherheit: Unsere Beratungsleistungen
Die Herausforderungen im Bereich der Cybersicherheit sind vielfältig und erfordern spezialisiertes Wissen. Gerade für kleine und mittelgroße Energie-Genossenschaften kann es schwierig sein, die notwendige Expertise intern aufzubauen und die komplexen Anforderungen der NIS2-Richtlinie eigenständig umzusetzen. Hier kommen wir ins Spiel.
Als erfahrene Beratungsgesellschaft sind wir Ihr kompetenter Partner für alle Fragen rund um Cybersicherheit und NIS2-Compliance. Wir verstehen die spezifischen Bedürfnisse und Herausforderungen von Energie-Genossenschaften und bieten maßgeschneiderte Lösungen, die Sie effektiv schützen und zukunftsfähig machen.
Unser Leistungsspektrum rund um NIS2 und Cybersicherheit umfasst:
Ihr Mehrwert durch unsere Partnerschaft:
Durch die Zusammenarbeit mit uns profitieren Sie in mehrfacher Hinsicht:
Vereinbaren Sie ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch mit unseren Experten. Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und individuelle Lösungen für Ihre Genossenschaft zu entwickeln.
Quellen:
**Referenzen:**
[1] BSI. (2024). *Die Lage der IT-Sicherheit in Deutschland 2024*. Verfügbar unter: [https://www.bsi.bund.de/DE/Service-Navi/Publikationen/Lagebericht/lagebericht_node.html](https://www.bsi.bund.de/DE/Service-Navi/Publikationen/Lagebericht/lagebericht_node.html)
[2] Europäische Kommission. (2022). *NIS2 Directive: new rules on cybersecurity of network and information systems*. Verfügbar unter: [https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/nis2-directive](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/nis2-directive)
Director IT-Prüfung und Beratung Mittelstand
Wärmenetze sind ein Schlüssel zur Dekarbonisierung des Gebäudebestands, insbesondere in urbanen Gebieten. Die Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) ist das zentrale Instrument hierfür. Die Bundesregierung hat das erkannt. Sie will die BEW mit dem aktuellen Regierungsentwurf zum Haushalt 2025 stärken. Doch die vorgesehenen Mittel von rd. 5 Mrd. Euro bis 2030 reichen bei weitem nicht aus, um den Investitionsbooster für die urbane Wärmewende zu zünden.
Der DGRV appelliert gemeinsam mit 19 weiteren Stakeholdern an die Abgeordneten des Bundestags, in den Haushalten 2025 und 2026 ausreichend Mittel für Wärmenetze und damit für die sichere und bezahlbare Wärmewende zur Verfügung zu stellen. Der Hochlauf der BEW sollte auf mindestens 3,5 Mrd. Euro pro Jahr bereits jetzt im Haushalt 2025 festgeschrieben werden.
Um diese Summe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro pro Jahr zu erreichen, sollten beide Haushaltstitel des BEW erheblich aufgestockt werden. Konkret sollte der Titel „Fördermittel für kapitalintensive Investitionen“, mit dem der Ausbau, die Verdichtung und der Neubau der Wärmenetze und ihrer Erzeugungsanlagen gefördert wird, auf mindestens 2,5 Mrd. Euro pro Jahr erhöht werden. Und auch die Betriebskostenförderung für Großwärmepumpen und Solarthermie sollte auf mindestens 1 Milliarde Euro pro Jahr erhöht werden.
Neben dem DGRV gehören zur Allianz:
Den offenen Brief der Verbände-Allianz finden Sie hier.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11. Juli 2025 die Gesamtumsetzung der europäischen RED III-Richtlinie für die Windenergie an Land beschlossen. Das Gesetz zur Umsetzung der Novelle der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2023/2413 (RED III) umfasst die Einführung sogenannter Beschleunigungsgebiete für Windenergie an Land – auch in Verbindung mit Energiespeichern – sowie verkürzte Genehmigungsverfahren für Wind- und Solarstromanlagen, Geothermie und Wärmepumpen. Letztere werden durch Änderungen am Immissionsschutz- und Wasserhaushaltsgesetz ermöglicht. Die Maßnahmen sollen dazu dienen, das EU-Ziel von 42,5% Energieanteil (am Bruttoenergieverbrauch) aus erneuerbaren Quellen bis zum Jahr 2030 zu erreichen. An dem Gesetzesvorhaben waren das Bundesumweltministerium (BMUKN), das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) und das Bundesbauministerium (BMWSB) beteiligt. Die neuen Regelungen verfolgen das Ziel, die Energiewende schneller voranzubringen und dafür bürokratische Hürden abzubauen und Verfahren zu vereinfachen.
Zentraler Bestandteil des Vorhabens ist die Ausweisung sogenannter Beschleunigungsgebiete. Windprojekte in diesen Gebieten können in einem vereinfachten Verfahren zugelassen werden, das im Windenergieflächenbedarfsgesetz verabschiedet wurde. Dadurch wird zugleich eine Anschlussregelung für Windenergieanlagen an Land an die EU-Notfall-Verordnung geschaffen, deren Genehmigungserleichterungen zum 30. Juni 2025 ausgelaufen sind. Die Regelungen gelten auch für Speicher, die am selben Standort installiert werden sollen. Auch außerhalb der Beschleunigungsgebiete profitieren Projekte von vereinfachten Maßnahmen durch zusätzliche Änderungen im Bundesimmissionsschutzgesetz.
Das Gesetz zur Umsetzung der EU Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) finden Sie hier.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) startete am 12. Mai 2025 mit der „Allgemeinen Netzentgeltfestlegung Strom“ (AgNes) einen Prozess, in dem bis Ende 2028 die Netzentgelte reformiert werden sollen. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV begrüßt in ihrer Stellungnahme grundsätzlich eine Reform der Netzentgelte. Aus ihrer Sicht müssen Verlässlichkeit und langfristige Planungssicherheit unbedingt gewährleistet sein, um Investitionen nicht zu gefährden. Die im Diskussionspapier skizzierte Reform fokussiert sich auf die Beteiligung an den Netzentgelten bei der Stromeinspeisung. Energiegenossenschaften bündeln als Erzeuger-Verbraucher-Gemeinschaften ihre Mitglieder und sorgen für finanziellen Ausgleich. Ihre Projekte sollten nicht zusätzlich belastet werden.
Die Kernbotschaft der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV: Die Reform der Netzentgelte darf den Ausbau erneuerbarer Energien durch Erzeuger-Verbraucher-Gemeinschaften nicht ausbremsen, sondern sollte diesen stärken.
Die wichtigsten Forderungen und Positionen zur Reform der Netzentgelte:
Die Netzausbaukosten für Übertragungs- und Verteilnetze sind erheblich und regionale Stromkonzepte wie Energy Sharing, die meist nur die Verteilnetze nutzen, sollten deshalb mit geringeren Netzentgelten belastet werden. Schon heute tragen Betreiber von EE-Anlagen aktiv zur Bewältigung der Netzausbaukosten bei, indem sie Investitionen in Trafostationen und Anschlüsse selbst tätigen.
Die Reform der Netzentgelte muss die Aspekte Regionalität, Bürgerbeteiligung und lokale Wertschöpfung vorrangig fördern.
Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV ist im Dialog mit der Bundesnetzagentur und setzt sich weiterhin für eine faire und zukunftsfähige Ausgestaltung des Strommarkts ein, die die besonderen Leistungen und die Akzeptanzförderung der rund 1.000 im DGRV organisierten Energiegenossenschaften anerkennt.
Die Stellungnahme finden Sie hier.
Das Diskussionspapier der BNetzA zur AgNes finden Sie hier.
Ein zentrales Instrument der Europäischen Union zur Erreichung ihrer Klimaziele ist der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM, Carbon Border Adjustment Mechanism), der auch für Genossenschaften relevant sein kann.
CBAM zielt darauf ab, das sogenannte „Carbon Leakage” zu verhindern und die globalen Klimaschutzanstrengungen zu fördern. Unter Carbon Leakage versteht man das Risiko, dass Unternehmen ihre Produktion aus der EU in Länder mit weniger strengen Klimaschutzvorschriften verlagern, um Kosten zu sparen. Dies würde den globalen CO₂-Ausstoß nicht reduzieren, sondern lediglich verlagern und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen schwächen. CBAM soll sicherstellen, dass Importe in die EU einen vergleichbaren CO₂-Preis tragen wie Produkte, die innerhalb der EU hergestellt werden und dem EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) unterliegen. Dadurch wird ein fairer Wettbewerb gewährleistet und Produktionsländer außerhalb der EU werden motiviert, ihre eigenen Klimaschutzmaßnahmen zu verstärken. Das Ziel besteht darin, sicherzustellen, dass die Klimaschutzanstrengungen der EU nicht durch eine Verlagerung von Emissionen ins Ausland untergraben werden.
CBAM betrifft Importe aus den folgenden Sektoren: Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom sowie Wasserstoff. Wenn Ihre Genossenschaft Produkte aus diesen Bereichen aus Nicht-EU-Ländern importiert, sind Sie potenziell von CBAM betroffen. Zu beachten ist zudem, dass auch verarbeitete Produkte, die diese Materialien enthalten – etwa bestimmte Stahlprodukte – unter CBAM fallen können.
Der Mechanismus wird schrittweise eingeführt. Die Übergangsphase hat am 1. Oktober 2023 begonnen und läuft bis Ende 2025. In dieser Zeit entstehen noch keine finanziellen Belastungen, allerdings besteht bereits eine Berichtspflicht. Ab dem 1. Januar 2026 sind dann finanzielle Ausgleichszahlungen in Form von CBAM-Zertifikaten erforderlich.
Für betroffene Genossenschaften bedeutet das konkret, dass sie ihre Lieferketten genau prüfen und analysieren sollten, ob importierte Produkte unter die aktuell erfassten CBAM-Sektoren fallen. Beginnen Sie frühzeitig mit der Erfassung relevanter Daten, insbesondere zur Menge der importierten Waren und den dabei entstandenen direkten sowie indirekten Emissionen. Diese Informationen müssen Sie bei Ihren Lieferanten einholen. Während der Übergangsphase sind vierteljährliche Berichte an die Europäische Kommission verpflichtend, die genaue Angaben zu den importierten Waren und ihren Emissionen enthalten müssen. Ab 2026 müssen Sie zudem CBAM-Zertifikate erwerben, die den in der EU geltenden CO₂-Preisen entsprechen. Berücksichtigen Sie diese künftigen Kosten frühzeitig in Ihrer Kalkulation und prüfen Sie mögliche Alternativen. Führen Sie außerdem einen offenen Dialog mit Ihren Lieferanten in Drittländern, informieren Sie sie über die Anforderungen von CBAM und ermutigen Sie sie, ihre Emissionsdaten transparent bereitzustellen und Maßnahmen zur Reduktion ihrer Emissionen zu ergreifen.
Beratung und Betreuung Genossenschaften
Nachhaltigkeitsberatung
Mit dem Sondervermögen hat die kommende Bundesregierung noch vor der Regierungsbildung den finanziellen Spielraum geschaffen, um die Wirtschaft in den Bereichen Infrastruktur und Klimaschutz zu unterstützen. Interessanterweise spricht auch der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, die sogenannten Wirtschaftsweisen, in seinem Frühjahrsgutachten 2025 von der Dekarbonisierung, also der Reduzierung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen, als eine zentrale Herausforderung für die Wirtschaft in Deutschland. Die meisten Emissionen gehen auf das Konto von Energie, also von Strom, Mobilität und Wärme. Die Energiewende ist daher weiterhin entscheidend. Doch welche Geschäftsfelder und Akteure der Energiewende werden von den gut gefüllten öffentlichen Kassen gefördert werden?
Mit dem am 9. April 2025 veröffentlichten Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD wurden bereits einige Maßnahmen aufgezeigt. Grund genug, die vielfältigen und oft nur skizzierten Vorhaben der neuen Bundesregierung mit Blick auf die Energiegenossenschaften einzuordnen.
GenoAward 2025: Die Finalisten stehen fest
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Digitaler Beitritt zu Genossenschaften: seit 2025 einfach, schnell und rechtskonform
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Terminhinweis:
31.10.2025 Sitzung des Fachrates der Fachvereinigung der Energie-, Immobilen- und Versorgungsgenossenschaften | digital
Neu im Vorstand oder Aufsichtsrat in Genossenschaften - Modul 2 Bilanzierung, Bilanzanalyse und Kennzahlen
06.11.2025 | 09:00 – 14:00 Uhr | digital
Weitere Informationen & Anmeldung
Neu im Vorstand oder Aufsichtsrat in Genossenschaften - Modul 3 Compliance
17.11.2025 | 16:00 – 16:30 Uhr | digital
18.11.2025 | 16:00 – 16:30 Uhr | digital
Weitere Informationen & Anmeldung
Genossenschaftsrecht - Mitgliederverwaltung in Genossenschaften
26.11.2025 | 09:00 – 16:30 Uhr | digital
Weitere Informationen & Anmeldung
Jahresabschlussseminar für Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften
18.11.2025 | 09:00 – 17:00 Uhr | Rösrath
Weitere Informationen & Anmeldung
Vom Kollegen zum Vorgesetzten: So überzeugen Sie als Führungskraft
29.09. – 30.09.2025 | 09:00 – 17:00 Uhr | Hannover
28.10.2025 | 15:00 – 17:00 Uhr | digital
Weitere Informationen & Anmeldung
Fachberatung im Vertrieb – fundierte Vertriebsausbildung für Mitarbeitende im Innen- und Außendienst
09.12. – 11.12.2025 | 09:00 – 16:00 Uhr | Baunatal
13.01. – 15.01.2026 | 09:00 – 16:00 Uhr | Baunatal
10.02. – 13.02.2026 | 09:00 – 16:00 Uhr | Baunatal
Weitere Informationen & Anmeldung
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