Newsletter Energie-, Immobilien- und Versorgungsgenossenschaften – Ausgabe 6/2025

Liebe Mitglieder,
liebe Leserinnen und Leser,

dies ist die neue Ausgabe des Newsletters für unsere Energie-, Immobilien- und Versorgungsgenossenschaften.
Hier finden Sie Informationen über aktuelle politische Entwicklungen, wissenswerte fachspezifische Hintergründe, interessante Unternehmen sowie Neuigkeiten und Termine.
Falls Ihnen ein Thema zu kurz gekommen ist oder Sie uns Anregungen zum Newsletter geben möchten, sprechen Sie uns an oder schreiben uns. Leiten Sie unseren Newsletter auch gerne an interessierte Personen in Ihrem Umfeld weiter.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein schönes Weihnachtsfest und einen guten und gesunden Start ins neue Jahr!

Ihr Team Energie-, Immobilien- und Versorgungsgenossenschaften

17. Dezember 2025 | online

Am 13. November 2025 beschloss der Bundestag ein novelliertes Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das bald in Kraft tritt.

Das EnWG enthält erstmalig Regelungen zum Energy Sharing. Der entsprechende neue Paragraf 42c EnWG ermöglicht es zukünftig den Strom aus PV-, Windenergie- und anderen Erneuerbare-Energien-Anlagen gemeinsam über das öffentliche Netz zu nutzen oder zu verkaufen.

In einem kostenfreien Webinar informiert die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV Sie über die neuen Regelungen zum Energy Sharing und anderen interessanten Neuerungen wie die Übergangsregelung zur Kundenanlage. Ferner ist es geplant, Praktiker*innen ihre Einschätzung zu den neuen Energy Sharing- Regelungen abgeben zu lassen. Sie haben auch die Möglichkeit, eigene dringende Fragen zu stellen.

Referenten: René Groß, Anton Mohr, Jonas von Obernitz, Nico Storz (Bürgerwerke eG), weitere Praktiker*innen

Die Anmeldung zum kostenlosen Webseminar finden Sie hier.

Das Webseminar richtet sich exklusiv an Energiegenossenschaften bzw. energieinteressierte Genossenschaften und Banken, die Mitglied im Baden-Württembergische Genossenschaftsverband, Genossenschaftsverband Bayern, Genoverband oder Genossenschaftsverband Weser-Ems, sowie dem LandesNetzwerk BürgerEnergieGenossenschaften Hessen oder dem Landesnetzwerk BürgerEnergieGenossenschaften Rheinland-Pfalz sind und ihre Mitglieder.

27. Januar 2026 | Haus der DZ BANK am Pariser Platz, Berlin

Am 27. Januar 2026 findet der Bundeskongress genossenschaftliche Energiewende 2026 statt.

Für die Veranstaltung laden wir Sie wie gewohnt ins Haus der DZ BANK (Pariser Platz 3, Berlin) ein. Beginn ist 10.00 Uhr (Einlass ab 9.30 Uhr), der Eintritt ist frei.

In den eröffnenden Impulsvorträgen von Frank Wetzel (Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) (angefragt) und Dr. Julia Verlinden (stellvertretende Fraktionsvorsitzende für Klima, Energie, Verkehr, Bauen, Umwelt, Landwirtschaft und Tourismus der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Bundestagsfraktion) erhalten Sie einen Einblick in die energiepolitischen Herausforderungen der neuen Legislatur.

Anschließend werden wir uns nach einem Impuls zur aktuellen Wärmepolitik von Stephanie von Ahlefeldt (Abteilungsleiterin für Energieeffizienz, Wärme und Energieforschung im BMWE) auf einem Wärmepanel zusammen mit ihr, Armin Komenda (Vorstand der EWS Elektrizitätswerke Schönau eG), Emöke Kovacs (Gründungsmitglied der Bopen Op Nahwärme eG) und dem Publikum austauschen.

Es folgen eine energiepolitische Podiumsdiskussion zu aktuellen Fragen der Energiepolitik zwischen Hans Koller (Berichterstatter für das EEG und Energiewirtschaftsrecht, CDU/CSU-Bundestagsfraktion), Helmut Kleebank (Stellvertretender Sprecher der Arbeitsgruppe Wirtschaft und Energie, SPD-Bundestagsfraktion) (angefragt), Michael Kellner (Sprecher für Energiepolitik, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Bundestagsfraktion) und Jörg Cezanne (Obmann im Ausschuss für Wirtschaft und Energie sowie Sprecher für Energiepolitik, Die Linke-Bundestagsfraktion).

Wir freuen uns auch wieder auf eine Innovationsschau mit Energiewendeprojekten aus der genossenschaftlichen Gruppe. Sie können wieder die beste Idee mit dem Publikumspreis auszeichnen. Last but not least werden Sie nach einem Impuls zum aktuellen Stand der Umstellung der erneuerbaren Förderung und des Strommarktdesigns, die Möglichkeit haben, Experten ihre Fragen interaktiv zu diesen Themen zu stellen.

In den Pausen, im Anschluss an den Bundeskongress sowie beim Jahresempfang der deutschen Genossenschaften bietet sich ausreichend Gelegenheiten zum Vernetzen und Austauschen. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

Das ausführliche Programm finden Sie hier.

Die Anmeldung und weitere Informationen zum kostenlosen Kongress finden Sie unter folgendem Link: dgrv-service.de/kongress

Der Kongress und das Vernetzungstreffen findet mit freundlicher Unterstützung der R+V Versicherung AG, der Bürgerwerke eG, der EWS Elektrizitätswerke Schönau eG und der Prokon Regenerative Energien eG statt.

Die Anmeldung und weitere Informationen zum kostenlosen abendlichen Festempfang finden Sie unter folgendem Link: dgrv-service.de/jahresempfang

Der Deutsche Bundestag hat eine umfassende Gesetzesänderung im Energiewirtschaftsrecht beschlossen, die auf den Entwürfen der Drucksachen 21/1497 (Gesetzentwurf der Bundesregierung) und 21/2793 (Beschlussempfehlung des Wirtschaft- und Energieausschusses) basiert. Ziel ist es, europäische Vorgaben umzusetzen, den Ausbau erneuerbarer Energien (EE) voranzutreiben und die Digitalisierung der Energiewende zu stärken. Für Energiegenossenschaften, die EE-Projekte realisieren und Stromnetze betreiben, ergeben sich insbesondere in den Bereichen Energy Sharing, Netzbetrieb und Netzanschluss wichtige Neuerungen. Die Änderungen betreffen unter anderem das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

Energy Sharing: Neue Möglichkeiten für EE-Projekte

Die Gesetzesnovelle fügt in § 42c EnWG-E neue Regelungen zum sogenannten „Energy Sharing“ ein. Diese ermöglichen Letztverbrauchern (natürliche und juristische Personen mit Ausnahme größerer Unternehmen) die gemeinsame Nutzung von Strom aus EE-Anlagen auch über das öffentliche Netz.

Die Regelungen sehen im Einzelnen u.a. vor:

  • Voraussetzungen und Beteiligung: Energy Sharing ist möglich, wenn der Strom aus einer EE-Anlage oder einer Energiespeicheranlage, in der ausschließlich EE-Strom zwischengespeichert wird, gemeinschaftlich genutzt wird (§ 42c Absatz 1 EnWG-E).
  • Klarstellung zur Betreibereignung bei juristischen Personen: EE-Anlagen, die von juristischen Personen (also auch Energiegenossenschaften) betrieben werden, sind nur dann für das Energy Sharing geeignet, wenn der Betrieb weder überwiegend der gewerblichen noch überwiegend der selbständigen beruflichen Tätigkeit aller Mitglieder oder beteiligten Gesellschafter (§ 42c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 EnWG) dient. Die Regelungen ermöglichen Energy Sharing also für Zusammenschlüsse von Letztverbrauchern (wie Energiegenossenschaften), die sich ausschließlich zum Zweck der gemeinsamen Energienutzung gründen, indem diese auf die Tätigkeit aller Mitglieder und Gesellschafter und nicht auf die rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person des Privatrechts selbst abgestellt werden. Ferner darf eine juristische Person die EE-Energy-Sharing-Anlage auch betreiben, wenn für die juristische Person selbst der Betrieb keine überwiegende gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit darstellt.
  • Netzbetreiberpflichten und Zeitplan: Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, die gemeinsame Nutzung sicherzustellen (§ 42c Absatz 4 EnWG-E). Dies ist vorgesehen:
  • Ab dem 1. Juni 2026 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers.
  • Ab dem 1. Juni 2028 auch innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreibers in derselben Regelzone.
  • Vereinfachung der Direktvermarktung: Im Rahmen der gemeinsamen Nutzung von Strom aus EE-Anlagen wird der Grundsatz der „starren Proportionalität“ gelockert, was eine flexiblere Aufteilung von Strommengen zwischen verschiedenen Veräußerungsformen ermöglicht. Dies betrifft Regelungen in § 21b Absatz 2 EEG-E.

Netzausbau und Digitalisierung im Verteilernetz

Für Energiegenossenschaften, die Stromnetze betreiben, enthält das Gesetz wichtige Anpassungen und Verpflichtungen zur Digitalisierung und Beschleunigung:

  • Überragendes öffentliches Interesse: Die Errichtung und der Betrieb von Elektrizitätsverteilernetzen liegen nun im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit (§ 14d Absatz 10 EnWG-E). Der beschleunigte Ausbau soll als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung eingebracht werden, bis die Stromversorgung nahezu treibhausgasneutral ist.
  • Ebenso liegt die Errichtung und der Betrieb von Energiespeicheranlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Der beschleunigte Ausbau von Energiespeicheranlagen soll bis zur Erreichung der nahezu treibhausgasneutralen Stromversorgung (2045) als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung eingebracht werden (§ 11c EnWG-E).
  • Gemeinsame Internetplattform für den Netzzugang: Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen werden verpflichtet, eine gemeinsame und bundesweit einheitliche Internetplattform zu errichten und zu betreiben, um Verfahren im Bereich des Netzzugangs abzuwickeln (§ 20b EnWG-E).
  • Veröffentlichung von Netzdaten: Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen müssen aggregierte Daten über Netzverlustenergiemengen und Beschaffungskosten veröffentlichen (§ 23c Absatz 3 EnWG-E).

Eigenverbrauchsschutz bei Redispatch

Um den europarechtlich geschützten Eigenverbrauch von EE- und KWK-Strom bei Redispatch-Maßnahmen zu gewährleisten, muss der Netzbetreiber Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/943 beachten, der im nationalen Recht in § 13a EnWG-E verankert ist.

Netzentgeltbefreiung für Speicher (Übergangsregelung)

Die Anpassung in § 118 Absatz 6 Satz 3 EnWG-E stellt sicher, dass die Befreiung von Netzentgelten für Stromspeicher auch dann gewährt wird, wenn der ausgespeicherte Strom nur anteilig in dasselbe Netz wiedereingespeist wird, aus dem er entnommen wurde. Dies ermöglicht Betreibern die anteilige wirtschaftliche Vermarktung, da sie für diese Strommengen von der Netzentgeltbefreiung Gebrauch machen können. Durch den eingefügten Verweis auf § 21 des Energiefinanzierungsgesetzes (§ 21 EnFG-E) werden explizit auch bidirektional genutzte Ladepunkte für Elektromobile in diese anteilige Netzentgeltbefreiung einbezogen.

Marktteilnehmer und Verbraucherschutz

Es soll eine Pflicht zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Stromlieferanten eingeführt werden. Jeder Stromlieferant, der Haushaltskunden mit Elektrizität beliefert, muss zur Gewährleistung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angemessene Absicherungsstrategien entwickeln und befolgen (§ 5 Absatz 4a EnWG-E). Diese Strategien sollen das Risiko von Änderungen des Elektrizitätsangebots auf dem Großhandelsmarkt für die wirtschaftliche Tragfähigkeit ihrer Verträge mit Kunden begrenzen. Zudem müssen Lieferanten angemessene Maßnahmen ergreifen, um das Risiko eines Ausfalls der Belieferung ihrer Kunden zu begrenzen.

Übergangsregelung für Kundenanlagen (bis 2029)

Die Neufassung von § 118 Absatz 7 EnWG-E schafft eine Übergangsregelung für Bestandskundenanlagen, die unter den bisherigen Kundenanlagenbegriffen des § 3 Nummer 65 und 66 fielen und bis zum Inkrafttreten des Gesetzes an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen wurden. D.h. alle Kundenanlagen, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen werden, können von der Übergangsregelung Gebrauch machen. Für diese Anlagen sind Vorgaben in Bezug auf die Regulierung von Energieversorgungsnetzen im Sinne des § 3 Nummer 37 EnWG-E erst ab dem 1. Januar 2029 anzuwenden. Diese Übergangsregelung konserviert die bisherige Rechtslage für diese Bestandsanlagen für drei Jahre, um Betreibern (die möglicherweise komplexe interne Netze verwalten) Zeit zu geben, sich auf neue regulatorische Anforderungen einzustellen oder notwendige strukturelle Anpassungen vorzunehmen. Ferner geben diese drei Jahre allen Beteiligten die Möglichkeit weitergehende sowie dauerhafte fachliche, politische und gesetzgeberische (z.B. auf europäischer Ebene) Lösungen für Bestandskundenanlagen und neue Kundenanlagenprojekte zu entwickeln und umzusetzen.

Die Koalitionsfraktionen empfahlen zudem die Annahme des Entschließungsantrags I., der die Bundesregierung auffordert, möglichst zeitnah, jedenfalls rechtzeitig vor Ablauf dieser Übergangsregelung (1. Januar 2029), eine mit dem Unionsrecht vereinbare Regelung zu erarbeiten, die Rechtssicherheit für Kundenanlagenprojekte gewährleistet und unverhältnismäßige bürokratische Lasten vermeidet.

Außenbereichsprivilegierung im Baugesetzbuch (BauGB)

Zur Beschleunigung der Energiewende wurden neue Vorhaben in den Katalog der im Außenbereich privilegierten Bauvorhaben aufgenommen.

Dies betrifft nun Anlagen:

  • Die der untertägigen Speicherung von Wärme oder Wasserstoff dienen (§ 35 Absatz 1 Nummer 10 BauGB-E).
  • Die der Speicherung von elektrischer Energie in einer Batteriespeicheranlage mit einer Speicherkapazität von mindestens 1 Megawattstunde dienen (§ 35 Absatz 1 Nummer 11 BauGB-E).

Fristverlängerung im Wärmeplanungsgesetz (WPG)

Für bestehende Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 100.000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, verlängert sich die Frist zur Erstellung des Wärmeplans bis zum 31. Dezember 2026, sofern die Erstellung Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes war (§ 5 Absatz 2 Satz 1 WPG-E).

Ausblick

Sobald der Bundesrat am 21. November 2025 den Gesetzesentwurf beschlossen hat, muss es nur noch vom Bundespräsidenten unterschrieben und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Anschließend tritt das Gesetz in Kraft.

Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV hat sich über viele Jahre für die Einführung von Energy Sharing erst auf europäischer und anschließend auf nationaler Ebene in der Politik eingesetzt. Unsere gemeinsame, mit der genossenschaftlichen Praxis entwickelte Idee war die Schaffung einer Möglichkeit, dass EE-Strom aus gemeinsamen Erzeugungsanlagen zusammen wirtschaftlich genutzt/geliefert werden kann. Politisch ließ sich leider kein solches wirtschaftliches Energy Sharing durchsetzen. Durch den deutschen Gesetzgeber wurde leider eher ein Energy Sharing für natürliche Personen (Letztverbraucher) eingeführt. Es bleibt aber positiv festzuhalten, dass sich nun erstmalig Regelung zum Energy Sharing in deutschen Energiegesetzen wiederfinden. Das ist angesichts der bisherigen Situation als ein großer Erfolg anzusehen. Wir sehen diese Regelungen als einen Ausgangspunkt, den es in den nächsten Jahren weiterzuentwickeln gilt. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV wird sich weiter dafür einsetzen, dass die Energy-Sharing-Regelungen für die genossenschaftliche Praxis verbessert werden. Wir sehen diese Regelungen als einen Ausgangspunkt, den es in den nächsten Jahren weiterzuentwickeln gilt.

Außerdem begrüßen wir den Aufbau einer zentralen Netzzugangsplattform und die Verbesserungen für Speicher (wie die Außenbereichsprivilegierung, Netzentgeltbefreiung).

Mit der dreijährigen Übergangsregelung für Bestandskundenanlagen reagiert der Gesetzgeber sehr erfreulich auf die Probleme, die das BGH-Urteil geschaffen hat. Hierzu haben wir u.a. im August gemeinsam mit 26 weiteren Stakeholdern aus Mittelstand, der kommunalen Energiewirtschaft und der Immobilienwirtschaft einen Appell an die Bundesregierung gerichtet. Wir werden uns weiter dafür einsetzen, eine dauerhafte und zufriedenstellende Lösung für bestehende und neue Kundenanlagenprojekte auf europäischer und/oder deutscher Ebene zu finden.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 21/1497) finden Sie hier.

Die Beschlussempfehlung des Wirtschaft- und Energieausschusses (Drucksache 21/2793) finden Sie hier.

Der Deutsche Bundestag hat eine weitreichende Gesetzesänderung im Strom- und Energiesteuerrecht beschlossen, die auf die Modernisierung, Vereinfachung und Anpassung an EU-rechtliche Vorgaben abzielt. Die Neuerungen sollen insbesondere die Rahmenbedingungen für dezentrale Projekte auf Basis erneuerbarer Energien (EE), Speicherung und Elektromobilität verbessern.

Bürokratieabbau und Vereinfachungen für dezentrale EE-Projekte

Für dezentrale EE-Projekte umfasst die Modernisierung unter anderem folgende wichtige Regelungen:

  • Aufhebung der Anlagenverklammerung: Künftig wird die sogenannte Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben. Für die Beurteilung von Steuerbefreiungen ist einheitlich der Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage maßgeblich, wodurch die Fernsteuerbarkeit nicht mehr zur Zusammenrechnung der Anlagenleistung führt (§§ 2 Nr. 7 StromStG-E, 12b StromStV-E).
  • Allgemeinerlaubnis und Querlieferungen: Die Erlaubnis zur Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG-E gilt künftig allgemein als erteilt (§ 10 Abs. 2 StromStV-E), wenn der Strom in Anlagen aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Megawatt (MW) erzeugt wird. Dies gilt ebenso für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung-Anlagen (KWK-Anlagen) von weniger als 1 MW.
  • Erleichterung für Querlieferungen: Zur Entlastung von Wind- und Solarparks wird eine neue Allgemeinerlaubnis in § 10 Abs. 3 StromStV-E eingeführt. Diese erlaubt Querlieferungen von selbst erzeugtem Strom zur Stromerzeugung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG-E) ohne Nutzung des allgemeinen Netzes am Ort der Erzeugung.
  • Vereinheitlichter Anlagenbegriff: Der Anlagenbegriff wird in § 12b StromStV neu gefasst und unter Rückgriff auf das Marktstammdatenregister noch weitergehend vereinfacht.

Rechtsklarheit bei erneuerbaren Energieträgern und KWK

Neben dem Abbau administrativer Hürden für Anlagenbetreiber schafft die Modernisierung auch Rechtsklarheit in Bezug auf erneuerbare Energieträger und KWK. Folgende Regelungen wurden eingeführt:

  • Neuregelung der Definition: Die Definition für "Strom aus erneuerbaren Energieträgern" in § 2 Nummer 7 StromStG-E wird vollständig gestrichen. Um einer möglichen Präjudizwirkung auf andere Rechtsbereiche vorzubeugen, werden die begünstigten Energieträger (Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft) stattdessen enumerativ in den Steuerbefreiungsnormen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG-E) aufgeführt.
  • Status von Biomasse und Gasen: Biomasse, Klär- und Deponiegas werden weiterhin als wichtig für die Energiewende betrachtet. Ihre Steuerbefreiung wird durch den Wechsel der Rechtsgrundlage, insbesondere über die Steuerbefreiung für hocheffiziente KWK-Anlagen (§ 9 Absatz 1 Nummer 3 StromStG), gesichert.
  • KWK-Kriterium: In der Definition der hocheffizienten KWK-Anlagen (§ 2 Nummer 10 StromStG-E) wird klargestellt, dass das CO2-Emissionskriterium (< 270 Gramm je kWh Energieertrag bei fossilen Brennstoffen) je Stromerzeugungseinheit zu betragen hat.

Stromspeicherung und Elektromobilität

Die Gesetzesnovelle fördert Innovationen, indem sie die doppelte Besteuerung vermeidet und klare Regeln für bidirektionales Laden schafft. Zu den Regelungen gehören:

  • Technologieoffene Speicher: Die Definition von Stromspeichern (§ 2 Nummer 9 StromStG-E) und der Zwischenspeicherung (§ 2 Nummer 9a StromStG-E) wird technologieoffen gefasst. Stromspeicher gelten künftig als Teile des Versorgungsnetzes, sofern sie der Stromspeicherung dienen.
  • Vermeidung der Doppelbesteuerung: Steuerfrei erzeugter Strom (z. B. nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG-E), der zwischengespeichert wird, bleibt nach Rückumwandlung im entsprechenden Verhältnis steuerfrei (§ 5 Abs. 4 StromStG-E).
  • Anspruchszeitpunkt bei Speicherung: Zur Mengenabgrenzung wird in § 9b Abs. 1a S. 2 StromStG-E klargestellt, dass der Anspruch auf Steuerentlastung für zwischengespeicherten und rückumgewandelten Strom erst mit dessen Entnahme zu betrieblichen Zwecken entsteht.
  • Bidirektionales Laden (V2X): Klare Vorgaben verhindern, dass Nutzende von Elektrofahrzeugen beim bidirektionalen Laden zum Versorger und Steuerschuldner werden. Wird Strom aus dem Elektrofahrzeug ausgespeist und unmittelbar am Ort des Ladepunkts ohne Nutzung des allgemeinen Netzes entnommen (Vehicle-to-Home/Business), entsteht keine Steuer (§ 5a Abs. 3 StromStG-E). Die Entnahme am Ladepunkt gilt als Selbstverbrauch des Betreibers (§ 5a Abs. 2 StromStG-E).
  • Harmonisierung der Mengenermittlung: Vorschriften zur Messung von Strommengen werden durch die entsprechende Anwendung von § 21 des Energiefinanzierungsgesetzes-E (EnFG) und Festlegungen der Bundesnetzagentur harmonisiert und vereinfacht (§ 11a Abs. 3 StromStV-E).

Fazit

Die umfassenden Reformen, die im Wesentlichen zum 1. Januar 2026 in Kraft treten (Artikel 7 Absatz 1), verbessern die Planungs- und Investitionssicherheit. Die Änderungen, insbesondere die Aufhebung der Anlagenverklammerung und die Vereinfachungen bei KWK-Anlagen und Speichern, führen zu einer erheblichen Rechts- und Verwaltungsvereinfachung für kleine und mittlere Unternehmen sowie damit Energiegenossenschaften. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV wird auch die für EE-Projekte relevanten Steuergesetze weiter fachlich und politisch begleiten sowie sich dabei für die Interessen der Energiegenossenschaften einsetzen.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 21/1866) finden Sie hier.

Die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (Drucksache 21/2753) finden Sie hier.

Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV fordert mit 12 weiteren Verbänden aus Energie- und Immobilienwirtschaft, Industrie, Handel und Verbraucherschutz in einem gemeinsamen Appell an die Bundesregierung den schnellen und effizienten Ausbau von Netzanschlüssen. Der fehlende Zugang zu einer modernen Netzinfrastruktur gefährdet Versorgungsicherheit und Wettbewerbsfähigkeit und verhindert die Teilhabe an der Energiewende für Gewerbe, Industrie und private Haushalte.

Zugang zu Stromnetzen sichern

Ein flächendeckender und verlässlicher Zugang zu leistungsfähigen Stromnetzen ist entscheidend für die Elektrifizierung der Industrie, die Digitalisierung und die Energiewende in allen anderen Sektoren. Die Klimaziele bei gleichzeitiger Stärkung unserer Wirtschaft sind nur erreichbar, wenn die Stromnetze und Anschlüsse konsequent, effizient und zügig ausgebaut werden. Die Ermöglichung des Netzzugangs ist wesentlicher Teil einer erfolgreichen Energie- und Wirtschaftspolitik. Die Politik ist daher gefordert, klare Rahmenbedingungen zu schaffen. Dazu gehören die Verankerung der Energiewendekompetenz in der Anreizregulierung, die Entbürokratisierung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren sowie die fristgerechte Bereitstellung von Anschlüssen durch Netzbetreibende. Ohne den Zugang zu einer modernen Netzinfrastruktur stoßen auch viele genossenschaftliche Projekte auf unnötige Hürden oder sie bleiben komplett unrealisiert.

Dr. Andreas Wieg, Leiter der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV, betont:

„Das beeindruckende Engagement der Bürgerinnen und Bürger in den 1.000 Energiegenossenschaften zeigt, wie stark der Wille zur lokalen Energiewende ist. Dieses Engagement darf nicht durch fehlende Netzanschlüsse, einen stockenden Netzausbau oder veraltete Infrastruktur ausgebremst werden – moderne, leistungsfähige Netze sind die Voraussetzung dafür, dass die Energiewende vor Ort gelingt.

Beim Netzanschlussgipfel 2024 wurden bereits wichtige Maßnahmen für den Ausbau herausgearbeitet. Wir fordern die aktuelle Bundesregierung auf, alle relevanten Akteure erneut an einen Tisch zu bringen und gemeinsam weiter daran zu arbeiten, die Ergebnisse aus dem letzten Jahr nun auch wirksam umzusetzen.

Neben uns haben folgende Verbände den Apell unterzeichnet:

  • Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE)
  • Bundesverband Neue Energiewirtschaft e.V. (bne)
  • BSW – Bundesverband Solarwirtschaft e. V.
  • BVES Bundesverband Energiespeicher Systeme e.V.
  • Bundesverband WindEnergie e.V. (BWE)
  • Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz e. V. – DENEFF
  • Die Familienunternehmer e.V.
  • Handelsverband Deutschland – HDE – e.V.
  • VEA – Bundesverband der Energie-Abnehmer e.V.
  • Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände –
    Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv)
  • ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V.
  • ZVEI e.V. Verband der Elektro- und Digitalindustrie

Den Verbändeappell finden Sie hier.

Am 15. September hat das BMWE gemeinsam mit dem Energiewirtschaftlichen Institut (EWI) an der Universität Köln und der Beratung für die Transformation der Energiewirtschaft (BET) den Monitoringbericht zur Energiewende vorgestellt. In einer Pressekonferenz wurden zuerst die wissenschaftlichen Analyseergebnisse vorgestellt und anschließend die politischen Schlussfolgerungen von Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche präsentiert. Ziel ist es, den Strommarkt kosteneffizient und versorgungssicher zu gestalten – unter anderem durch Flexibilisierung, Digitalisierung, regionale Steuerung und bessere Marktintegration. Das Vorgehen war bereits im Koalitionsvertrag festgeschrieben. Der Bericht bildet nun die Grundlage für die energiepolitische Ausrichtung der nächsten (mindestens) vier Jahre.

Überblick

Ergebnisse der Studie und Schlussfolgerungen des Ministeriums

Die wissenschaftliche Studie liefert eine aktuelle, umfassende und ausgewogene Bestandsaufnahme der deutschen Energiewende. Der anschließend vorgestellte (politische) Zehn-Punkte-Plan weicht dabei teilweise von den wissenschaftlichen Erkenntnissen ab. Insgesamt interpretieren wir aus den Äußerungen eher eine Zurückhaltung beim weiteren Ausbau der Erneuerbaren sowie einige Maßnahmen, die den weiteren Ausbau ausbremsen könnten. So wird zwar an dem Ausbauziel festgehalten, wonach mindestens 80% des Bruttostromverbrauchs bis 2030 aus erneuerbaren Energiequellen kommen sollen – dabei wird allergings ein niedrigerer Strombedarf angenommen als bisher im EEG festgelegt. Während die Studie eine Bruttostromverbrauchsspanne von 600 bis 700 TWh errechnet, erscheint es fragwürdig, dass das Ministerium lediglich am unteren Ende der Schätzung ansetzt. Diese Annahme würde folglich bedeuten, dass man weniger Erneuerbare und Netze ausbauen muss. Für die Ausbaumengen im Bereich Wind-Offshore wurde dies bereits angekündigt. Klarheit über die tatsächliche Absenkung wird die nächste EEG-Novelle verschaffen. Das Papier betont ferner die Notwendigkeit, Klimaneutralität mit Wettbewerbsfähigkeit zu verbinden, setzt dabei jedoch einseitig auf marktorientierte Steuerungsmechanismen, breite “Technologieoffenheit” und den Abbau notwendiger Subventionen im EE-Bereich. Gleichzeitig sollen Versorgungslücken durch den subventionierten Bau neuer fossiler Gaskraftwerke geschlossen werden. Zusätzlich soll der Hochlauf der Wasserstoffproduktion technologiefrei vorangetrieben und CO2-Speichertechnologien (CCS/CCU) etabliert werden. Probleme wie der stockende Netzausbau und fehlende Smart Meter werden zurecht identifiziert, es fehlen jedoch konkrete Vorschläge, wie dies verbessert werden soll. Positiv hervorzuheben sind hingegen die Pläne für mehr Digitalisierung und die Hebung von Flexibilitäten, unter anderem durch Speicher.

Einschätzung für die Energiegenossenschaften

Während das Forderungspapier von Bundministerin Reiche die grundsätzlichen Weichen für die zukünftige Energiepolitik stellen dürfte, bleibt die konkrete Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen zunächst offen. Abgesehen von den allgemeinen Einschnitten, die für den gesamten Erneuerbaren-Sektor zu erwarten sind, zeichnen sich derzeit keine speziellen Hürden ab, die Energiegenossenschaften speziell und in besonderem Maße betreffen. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die relevantesten Vorschläge für Energiegenossenschaften aus dem Zehn-Punkte-Plan:

Ehrliche Bedarfsermittlung und Planungsrealismus

Das BMWK hält zwar am Ziel fest, den Anteil erneuerbarer Energien bis 2030 auf 80 Prozent zu steigern, gleichzeitig geht das Ministerium im Vergleich zu bisherigen Hochrechnungen jedoch von einem niedrigeren Strombedarf aus. So dass es wie oben schon dargestellt zu einem geringerem EE- und Netzausbau kommen könnte und damit die Klimaschutzziele gefährdet werden.

Erneuerbare Energie markt- und systemdienlich fördern

Im Rahmen der angekündigten systemdienlichen Förderung verkündete Bundesministerin Reiche auf der Pressekonferenz mündlich die Abschaffung der festen Einspeisevergütung für kleine neue Photovoltaik-Dachanlagen. Obwohl dabei keine Anlagengröße genannt wurde, lassen erste Einschätzungen darauf schließen, dass es sich um Systeme für Ein- und Zweifamilienhäuser handelt. Darüber hinaus sollen grundsätzlich alle Subventionen für erneuerbare Energien überprüft und gesenkt werden. Aus dem Dokument geht außerdem hervor, dass kleinere Neuanlagen zukünftig verpflichtend direktvermarktet werden sollen. Dies funktioniert in der Praxis nur, wenn die Direktvermarkter diese kleinen Anlagen annehmen und die Entgelte nicht zu einer Unwirtschaftlichkeit der Projekte führen. Wenn diese Maßgaben im weiteren Prozess nicht berücksichtigt werden, werden die Anlagen nicht mehr realisiert. Die staatliche Vergütung soll anstatt einer fixen Einspeisevergütung künftig über differenzierte Finanzierungsmodelle, wie zweiseitige Contracts for Difference (CfD) funktionieren. Dafür soll zunächst ein Abschöpfungsmechanismus eingeführt werden, bei dem Markterlöse über einem festgelegten Höchstwert zurückgezahlt werden müssten. Bei einfacher und unbürokratischer Ausgestaltung ist diese Maßnahme für Energiegenossenschaften umsetzbar. Hierfür wird sich die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften zusammen mit den genossenschaftlichen Regionalverbänden in jedem Fall einsetzen.

Netze, erneuerbare Energie und dezentrale Flexibilität synchron ausbauen

Für ein funktionierendes Stromsystem wird sich eine stärkere regionalere Steuerung zukünftig nicht vermeiden lassen. Mit dem Ziel, Netzanschlüsse zu beschleunigen und die Einspeisung effizienter zu nutzen, sollen vor allem die Anschlüsse von Erneuerbare-Energien-Anlagen und Speichern gezielt gesteuert werden. Hierbei wird auch die Einführung kapazitätsbasierter Netzentgelte thematisiert. Zudem sollen Projektierer in Regionen mit kritischer Netzsituation künftig einen höheren Anteil der Netzausbaukosten tragen. Beides liegt allerdings in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur (BNetzA), sodass das BMWE gesetzgeberisch keinen Einfluss nehmen kann. Entscheidend im weiteren Prozess vor allem bei der BNetzA wird sein, dass dabei die Wirtschaftlichkeit neuer Projekte gewahrt bleibt. Hierfür wird sich die Bundesgeschäftsstelle zusammen mit den genossenschaftlichen Regionalverbänden ebenfalls stark machen.

Technologieoffenen Kapazitätsmarkt schnell implementieren

Mit dem Verweis auf die Versorgungssicherheit plant das Ministerium zeitnahe Ausschreibungen für den Bau flexibler Grundlastkraftwerke vorantreiben, insbesondere für Gaskraftwerke mit späterer Umstellungsmöglichkeit auf Wasserstoff. Aus Sicht vieler Akteure wie auch der Bundesgeschäftsstelle, die sich seit Jahren für die Energiewende einsetzen und um staatliche Unterstützung werben, ist die massive Förderung fossiler Strukturen schwer nachvollziehbar. So wird bei der Gasspeicherumlage für die neuen Gaskraftwerke mit 2 ct/kWh gerechnet.

Insgesamt könnten anhand des Monitoringberichts Maßnahmen entwickelt werden, die den Ausbau der erneuerbaren Energien deutlich stärker einschränken. Deshalb wird sich die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften weiterhin intensiv in den politischen Prozess einbringen. Besonders werden wir uns für eine Gesetzgebung einsetzen, die ambitioniert den EE- und Netzausbau voranbringt und dabei die Betätigungsmöglichkeiten von Energiegenossenschaften berücksichtigt.

Eine Themenseite des BMWE finden Sie hier.
Den Monitoringbericht von EWI und BET finden Sie hier.
Zehn Schlüsselmaßnahmen zum Monitoringbericht des BMWE finden Sie hier.
Ein Video zur Vorstellung des Berichts finden Sie hier.

Die Europäische Kommission hat eine wichtige Entscheidung für die Bioenergie-Branche und auch die Wärmegenossenschaften getroffen: Die beihilferechtliche Genehmigung für das sogenannte Biomassepaket ist erteilt. Die Anfang des Jahres mit einer breiten Mehrheit im Bundestag beschlossenen Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) können daher für die aktuelle Ausschreibungsrunde am ersten Oktober vollständig angewandt werden.

Mit den neuen Regelungen des Biomassepakets sollen Anreize für Biogasanlagen gesetzt werden, damit sie flexibler am Strommarkt agieren können, indem nur eine bestimmte Zahl von Betriebsstunden förderfähig ist. Der Flexibilitätszuschlag wird angehoben. Dadurch wird die Stromerzeugung stärker in Stunden verlagert, in denen eine größere Nachfrage im System besteht.

Zusätzlich wurde das Ausschreibungsvolumen für die nächsten Jahre deutlich erhöht und die Anschlussförderung von 10 auf 12 Jahre verlängert. In den kommenden Jahren endet die ursprüngliche 20-jährige Förderdauer für mehrere tausend Anlagen in Deutschland. Die nun genehmigten Änderungen sollen auch für Anlagen eine Perspektive schaffen, die an eine Wärmeversorgung angeschlossen sind. Hierfür wurde ein neues Verfahren eingeführt, durch das bestehende Biogasanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgung bevorzugt bezuschlagt werden.

Nähere Details zur kurzfristigen Anwendung auf die aktuelle Ausschreibungsrunde finden sich in der Bekanntmachung der Ausschreibung auf den Seiten der Bundesnetzagentur.

Derzeit läuft das beihilferechtliche Genehmigungsverfahren des Solarpakets I. Die Bundesregierung steht und stand in engem Austausch mit der Europäischen Kommission. Kern der Gespräche war zuletzt, zu welchem Zeitpunkt das EU-Recht vorschreibt, einen Abschöpfungsmechanismus für Einnahmen einzuführen, die den Förderbedarf übersteigen (Claw-back). Die Kommission bestand in diesen Gesprächen darauf, dass Deutschland schon kurzfristig einen solchen Mechanismus in das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) einführt. Dieser Mechanismus könnte in der nächsten EEG-Novelle eingeführt werden, die im Dezember 2025 bis Februar 2026 starten soll. Bis zum Sommer 2026 soll das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein und spätestens dann könnte der Beihilfevorbehalt der Kommission hinsichtlich bestimmter Regelungen entfallen.

Insbesondere die folgenden Regelungen sind vom Beihilfevorbehalt erfasst:

  • die Erhöhung der maximalen Gebotsgröße für Freiflächenanlagen (von 20 MW auf 50 MW),
  • die Verbesserungen zum Repowering von PV-Dachanlagen,
  • das Untersegment für besondere Solaranlagen (Agri-, Parkplatz-, Floating- und Moor-PV) und
  • die Vergütungserhöhung im Aufdach-Gewerbesegment
    (40 kW – 1 MW, + 1,5 ct/kWh).

Weitere Informationen zur beihilfrechtlichen Genehmigung des Solarpakets I findet sich auf der Internetseite des BMWE (Stand: April 2025)

Um regionale Netzwerke zwischen Energiegenossenschaften zu stärken, organisiert der Genoverband runde Tische für seine Mitgliedsgenossenschaften. Beim ersten Treffen in Düsseldorf der Energiegenossenschaften aus NRW standen Gespräche um innovative Geschäftsmodelle im Mittelpunkt: Von Energy Sharing über kommunale Wärmeplanung bis hin zu Speicherausbau.

Die Resonanz war gut – wir treiben diese Entwicklung weiter voran! Weitere Runde Tische folgen, um Ideen gemeinsam weiterzubringen.

Am 30. Oktober 2025 traf sich der Fachrat der Fachvereinigung der Energie-, Immobilien- und Versorgungsgenossenschaften zur konstituierenden Herbstsitzung (digital). 16 Mitglieder waren dabei – fünf davon neu im Team.

Herzlichen Glückwunsch an Christian Breunig, der als Vorsitzender bestätigt wurde, und Beate Petersen, die weiterhin stellvertretende Vorsitzende bleibt.

Rückblick mit Dank & Ausblick mit Vision

Die letzte Wahlperiode war geprägt von großen Themen: Energiewende, Digitalisierung, Nachwuchsgewinnung und Nachhaltigkeit. Highlights wie die digitale „Suche-Biete“-Plattform und politische Erfolge (z. B. Bürgerenergiegesetze) zeigen, was wir gemeinsam bewegen können.
Für die neue Periode stehen spannende Punkte auf der Agenda: KI, Mieterstrommodelle, stärkere Vernetzung von Energie- und Baugenossenschaften sowie die Professionalisierung unserer Arbeit.

Innovation im Verband

Das Update aus dem Genoverband brachte gute Nachrichten:

  • easyGeno – die digitale Prüfungsplattform für mehr Effizienz
  • KI-Suite für smarte Prüfungsprozesse
  • GenoNavigator Nachhaltigkeit – das neue Tool für Ihre ESG-Daten

Politik & Perspektiven

Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften informierte über aktuelle Gesetzesinitiativen: Solarpaket I, EEG-Novelle, Energy Sharing und mehr. Merken Sie sich den Bundeskongress zur genossenschaftlichen Energiewende am 27. Januar 2026 in Berlin vor!

Sicherheit im Fokus

Cyberangriffe sind Realität – ein Fachvortrag gab wertvolle Tipps für Ihre IT-Sicherheit.

Plus: Einladung zum Geno IT-Summit am 27./28. April 2026.

Save the Dates 2026

  • 22./23. April 2026 – Präsenzsitzung
  • 22. Juni 2026 – Verbandstag (digital)
  • 29. Oktober 2026 – Herbstsitzung (digital)

Unser Tipp: Nutzen Sie easyGeno – der Schlüssel zur digitalen Zukunft der Prüfung!

Wohnungsgenossenschaften bieten bezahlbaren Wohnraum und können dazu beitragen, die Wohnungsnot zu lindern. Allerdings werden sie nicht in jedem Bundesland gleichermaßen gefördert. Das ergab jetzt eine Recherche des Genoverbandes. Es existieren zwar in fast allen Bundesländern Förderprogramme für genossenschaftliches oder bewohnergetragenes Wohnen, doch sind die Anzahl der Programme und deren Konditionen höchst unterschiedlich.

Auch die Zahlen des Statistischen Bundesamtes für die Baugenehmigungen im ersten Halbjahr 2025 bestätigen hier den Handlungsbedarf: So wurden im ersten Halbjahr 2025 rund 110.000 Wohnungen genehmigt – doch bei Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern gab es lediglich einen minimalen Zuwachs von 0,1 Prozent.

„Diese Zahlen zeigen deutlich: Der Wohnungsbau in Deutschland stagniert – insbesondere dort, wo er am dringendsten gebraucht wird: im sozialen Wohnungsbau.“, sagt Dr. Thorsten Möller, Experte für Wohnungsgenossenschaften beim Genoverband e. V. Genossenschaften sind laut Möller in der Lage, diesen dringend benötigten Wohnraum mit entsprechender Förderung zu schaffen. Darüber hinaus gewährleisten sie dauerhaft bezahlbaren Wohnraum und soziale Stabilität. Der Verbands-Experte: „Der Markt für bezahlbaren Wohnraum braucht dringend bessere Rahmenbedingungen durch politische Impulse.“

Das zeige auch die Förderlandschaft der Bundesländer. Die Förderbedingungen für sozialen Wohnraum hat der Genoverband e. V. auf Basis öffentlich zugänglicher Informationen der Landesförderbanken sowie der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mit einem Farbsystem bewertet (siehe beigefügte Grafik).

  • Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bieten ein unterdurchschnittliches Förderangebot (lila).
  • Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein sowie die KfW zeigen ein durchschnittliches Angebot (blau).
  • Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen wiederum haben ein überdurchschnittliches Angebot (grün).

Für die Bewertung wurden Förderprogramme sowohl für den sozialen Wohnungsbau als auch für den Kauf von Genossenschaftsanteilen einbezogen. Besonders gut beurteilte der Verband Förderprogramme, die auch oder ausschließlich von Genossenschaften beantragt werden können, die einen günstigen Zinssatz bieten und zusätzlich einen (Tilgungs-)Zuschuss enthalten.

Die Auswertung zeigt: Die meisten Förderungen für sozialen Wohnungsbau gibt es in Berlin und Brandenburg.

Besonders wirkungsvolle Programme finden sich in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. In Nordrhein-Westfalen erhalten bewohnergetragene Genossenschaften seit Frühjahr 2023 ein Zusatzdarlehen von 60.000 Euro je Wohneinheit, inklusive eines Tilgungsnachlasses von bis zu 50 Prozent. In Schleswig-Holstein gibt es zwar wenige Förderungen, doch werden bei der sozialen Wohnraumförderung auch kleine Genossenschaften berücksichtigt.

Unterdurchschnittlich viele Förderungen gibt es in Bayern, Hamburg, Sachsen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern.

Für Sachsen-Anhalt gibt es sogar nur ein einziges Förderprogramm. „Land und Bund müssen dringend handeln und Genossenschaften sowie den sozialen Wohnungsbau gezielt fördern.“, betont Möller.

Was jetzt notwendig ist:

  • Bundesweite Ausweitung attraktiver Fördermodelle: Die NRW-Förderung sollte als Blaupause für andere Länder dienen.
  • Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren: Schnelle und effiziente digitale Prozesse und klare Prioritäten für den Wohnungsbau sind entscheidend.
  • Planungssicherheit für Investitionen: Verlässliche Förderinstrumente stärken das Vertrauen und Ermöglichen langfristige Projekte.
  • Aktive Baulandbereitstellung für Wohnungsgenossenschaften durch Kommunen: Ohne verfügbare Flächen bleibt jede Förderung wirkungslos.
Thorsten Möller Profil bild

Dr. Thorsten Möller

Beratung und Betreuung Genossenschaften
insb. Wohnen/Immobilien, Medizin/Gesundheit,
Einzelhandel

  • 0251 7186-9697

Die Zeiten, in denen Cybersicherheit ein Thema für Spezialisten und IT-Abteilungen war, sind vorbei. Mit dem NIS-2-Umsetzungsgesetz, das der Bundestag am 13. November 2025 verabschiedet hat, ist Cybersicherheit endgültig Chefsache. Das Thema rückt direkt auf die Agenda der Geschäftsführung – unabhängig davon, ob Sie ein mittelständisches Unternehmen, eine Genossenschaft oder einen Konzern leiten.

Seit November 2025 gilt: Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden oder 10 Mio. € Umsatz/Bilanzsumme müssen handeln – und zwar auf Vorstandsebene. Die Politik hat nach intensiver Debatte entschieden: Es gibt keine Schonfrist, keine Ausnahmen. Wer betroffen ist, trägt Verantwortung – und zwar persönlich.

Bevor Sie an Bürokratie und Dokumentationspflichten denken: NIS-2 ist kein Selbstzweck. Es geht nicht darum, Papier zu produzieren, sondern darum, Ihr Unternehmen widerstandsfähiger zu machen. Die Bedrohungslage ist real – Cyberangriffe, Erpressung, Ausfälle. Wer vorbereitet ist, bleibt handlungsfähig.

Wie geht man das an? Der erste Schritt ist eine nüchterne Bestandsaufnahme: Bin ich betroffen? Wo stehe ich? Welche Lücken gibt es? Das ist keine Raketenwissenschaft, sondern solides Handwerk. Eine strukturierte GAP-Analyse bringt schnell Licht ins Dunkel. Danach geht es ans Umsetzen: Prozesse aufsetzen, Verantwortlichkeiten klären, Meldewege etablieren, Mitarbeitende und Führungskräfte schulen.

Typische Stolpersteine aus der Praxis: Viele Unternehmen unterschätzen den Aufwand für die initiale Risikoanalyse oder verlieren sich in Detailfragen der Dokumentation. Entscheidend ist, pragmatisch zu starten und die wichtigsten Risiken zuerst anzugehen. Wer sich frühzeitig externe Unterstützung holt, spart Zeit und vermeidet teure Fehler.

Gerade für mittelständische Unternehmen ist es oft sinnvoll, sich externe Expertise ins Haus zu holen. Spezialisten der AWADO bieten Informationssicherheit als partnerschaftlichen Service an – von punktueller Beratung und personeller Unterstützung bis zur vollständigen Auslagerung der ISB-Funktion. So können Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren und wissen trotzdem, dass Sie auf der sicheren Seite sind.

Für KMU besonders attraktiv: Die GRC-Software CRISAM ermöglicht im Abo-Modell für kleine Unternehmen einen schnellen, schlanken Einstieg. Sie behalten die Kontrolle, wir liefern das Werkzeug. In wenigen Tagen sind die wichtigsten Funktionen einsatzbereit, ohne IT-Überforderung oder hohe Investitionen. Ein Beispiel: Bei der BÄKO WEST eG konnten wir innerhalb kürzester Zeit ein praxistaugliches ISMS etablieren und die NIS-2-Vorgaben effizient umsetzen.

Ihr 5-Punkte-Aktionsplan für NIS-2:

  1. Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen betroffen ist.
  2. Verschaffen Sie sich einen Überblick: Was ist vorhanden, was fehlt?
  3. Setzen Sie Prioritäten: Was ist für Ihr Unternehmen wirklich relevant?
  4. Starten Sie pragmatisch – mit externer Unterstützung, wenn nötig.
  5. Bleiben Sie dran: Cybersicherheit ist ein Prozess, kein Projekt.

Wir unterstützen bereits mehrere Genossenschaften aus unterschiedlichen Branchen erfolgreich bei der Umsetzung der NIS-2-Anforderungen – darunter die BÄKO WEST eG, die FÜR SIE Handelsgenossenschaft und die Uelzena eG. Bei der BÄKO WEST eG haben wir als externer Informationssicherheitsbeauftragter gemeinsam ein praxistaugliches ISMS etabliert und mit CRISAM die NIS-2-Vorgaben effizient umgesetzt. Auch die Uelzena eG profitiert von einem maßgeschneiderten Sicherheitskonzept und einer strukturierten Risikobewertung, die branchenspezifische Besonderheiten berücksichtigt. „Mit AWADO haben wir nicht nur regulatorische Expertise gewonnen, sondern auch unsere Sicherheitskultur nachhaltig gestärkt“, so ein Projektverantwortlicher.

NIS-2 ist kein Selbstzweck. Wer jetzt anpackt, schützt nicht nur das eigene Unternehmen, sondern gewinnt auch Vertrauen bei Kunden und Partnern. Sie müssen kein IT-Experte sein, um gesetzeskonform zu werden – aber Sie müssen den ersten Schritt machen.

Bei AWADO steht dank unserer genossenschaftlichen DNA der Gemeinschaftsgedanke im Mittelpunkt – wir beraten und begleiten Unternehmen partnerschaftlich, verantwortungsvoll und mit dem Anspruch, nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg gemeinsam zu gestalten

Möchten Sie wissen, wie das konkret für Ihr Unternehmen aussehen kann?
Vereinbaren Sie jetzt einen unverbindlichen Quick-Check und bringen Sie Ihre Cybersicherheit auf das nächste Level – oder melden Sie sich für eines unserer Webinare an: Anmeldung

Termine:
Donnerstag, den 11. Dezember 2025, oder
Donnerstag, den 22. Januar 2026,
jeweils von 14:00 bis 15:00 Uhr

27./28. April 2026 | GenoHotel Baunatal

Im April 2026 findet der Geno IT-Summit statt – eine Fachveranstaltung, die IT-Entscheiderinnen und -Entscheider aus Genossenschaften und deren Tochterunternehmen zusammenbringt. Ziel ist der Austausch zu aktuellen Entwicklungen, Herausforderungen und innovativen Lösungsansätzen in den Bereichen IT und Digitalisierung.

Termin: 27./28. April 2026
Ort: GenoHotel Baunatal

Themenschwerpunkte:

  • Cybersicherheit – Schutz vor aktuellen Bedrohungen
  • Künstliche Intelligenz – Chancen und Risiken beim Einsatz von KI

Highlights im Programm:

  • Prof. Dr. Dennis-Kenji Kipker
    Professor für IT-Recht, bekannt aus Medien wie Frankfurter Allgemeine Zeitung, Süddeutsche Zeitung und Handelsblatt. Vorstand im Cyber Intelligence Institute und Kooperationspartner der AWADO.
  • Prof. Dr. Sigurd Schacht
    Experte für generative Sprachmodelle von der FH Ansbach und Kooperationspartner der AWADO.
  • Praxisberichte aus der Genossenschaftswelt – Erfolgsbeispiele im Bereich Informationssicherheit
  • Impulse von Lösungsanbietern und Partnern – Innovationen rund um KI und Cybersicherheit

Vorteile für Teilnehmende:

  • Austausch mit führenden Fachleuten
  • Praxisnahe Einblicke und Best Practices
  • Networking innerhalb der GENO-Community

Kosten:

Die Teilnahme ist kostenfrei, es fallen lediglich Selbstkosten für die Hotelübernachtung an. Die weiteren Kosten werden vom Genoverband e.V. und der AWADO WPG getragen.

Weitere Informationen zum Programm und den Referenten folgen in den kommenden Monaten.

Bei Interesse kann eine unverbindliche Aufnahme in den Einladungsverteiler über Frau erfolgen. Eine kurze Rückmeldung genügt und Sie können sich danach anmelden.

FAQ-Katalog zum Netzanschluss von Batteriespeichern

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat auf ihrer Website ein neues FAQ-Dokument zur regulatorischen Behandlung von Stromspeichern veröffentlicht. Es beantwortet häufige Fragen zu Netzanschluss, Netzentgelten und Betrieb von Speichern. Das Dokument ist als „lebendes“ Format angelegt und wird laufend ergänzt. Im Fokus stehen derzeit vor allem Netzanschlussfragen für Großbatteriespeicher. Ende 2024 lagen den Übertragungsnetzbetreibern bereits rund 650 Anschlussanfragen mit einer Gesamtleistung von 226 GW vor – auch die Verteilernetzbetreiber verzeichnen zahlreiche Anfragen. Weitere Informationen finden Sie direkt bei der BNetzA.

Zur Veröffentlichung

PV-Anlage im Smart-Pacht-Modell für Berger Bauhof (Merkur)
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EnergieGenossenschaft Thannhausen gegründet: 23 Mitglieder starten Wärmenetzprojekt (NN.de)
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Ökostrom und Gemüse vom selben Feld (kleVer Klima)
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Solarthermie im Inselbetrieb (GEB-Info)
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Bürger-Windrad Kammerberg stärkt Genossenschaft und Klimaschutz (Merkur)
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Starkes Bündnis aus Genossenschafts- und IT-Kompetenz (Pressebox)
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Batteriespeicher im Außenbereich – neue Chancen für Energiegenossenschaften
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Bürgerenergie in NRW: Umfrage zeigt Fortschritte – aber auch dringenden Handlungsbedarf
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Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)
Onlinekurs, Start Juni 2026 Weitere Informationen & Anmeldung
Winterkurs Karlsruhe, Start September 2026 Weitere Informationen & Anmeldung
Winterkurs Münster/Rastede, Start September 2026 Weitere Informationen & Anmeldung

Seminar: Neu im Vorstand oder Aufsichtsrat in Genossenschaften - Modul 1 Aufgaben, Rechte, Pflichten und Haftung
31.03.2026 | 9:00-15:00 Uhr
28.10.2026 | 9:00-15:00 Uhr
Weitere Informationen & Anmeldung

Vom Kollegen zum Vorgesetzten: So überzeugen Sie als Führungskraft
12.03.-13.03.2026 | Baunatal
Weitere Informationen & Anmeldung

Fahrzeugkosten und Tourenplanung optimieren - Einsparpotenziale im Güterkraftverkehr heben
23.03.-24.03.2026 | Baunatal
Weitere Informationen & Anmeldung

NIS 2 kommt: Das Umsetzungsgesetz zur Cybersicherheit ist nun verabschiedet.
Digitale Webinarreihe
Webinar: NIS-2-Richtlinie: Pflichten für Geschäftsleiter - Grundlagen und Anforderungen I GenoAkademie
Webinar: NIS-2-Richtlinie: Pflichten für Geschäftsleiter Teil 2 Informationsrisikomanagement nach NIS-2 I GenoAkademie
Webinar: NIS-2-Richtlinie: Pflichten für Geschäftsleiter Teil 3 Technische und Organisatorische Maßnahmen I GenoAkademie
Webinar: NIS-2-Richtlinie: Pflichten für Geschäftsleiter - Cybersicherheit I GenoAkademie

Online-Kurs: Grundlagen der Künstlichen Intelligenz
Beginn jederzeit möglich! Fordern Sie einfach einen unverbindlichen Testzugang an.
Weitere Informationen & Anmeldung

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