- 22.04.2026
- Politik
Brauchen wir eine staatliche Wohnungsbaugesellschaft – oder bessere Rahmenbedingungen?
Mit welchen Instrumenten kann schnell und nachhaltig zusätzlicher Wohnraum entstehen?
WeiterlesenMit der EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ (EmpCo) werden die bestehenden Vorgaben zum unlauteren Wettbewerb im B2C-Bereich (insbesondere §§ 5 und 5a UWG sowie der Anhang zu § 3 Absatz 3) deutlich konkretisiert und verschärft. Ziel ist es, Verbraucher wirksamer vor Greenwashing zu schützen und verlässliche, transparente Informationen zu umwelt- und nachhaltigkeitsbezogenen Aussagen sicherzustellen. Neben klassischen „Green Claims“ werden auch Aussagen zur sozialen Nachhaltigkeit („Social Claims“) erfasst. Die Europäische Kommission hat als Anwendungshilfe ein FAQ veröffentlicht.
Die Umsetzung in deutsches Recht ist bereits erfolgt. Der Geltungsbeginn ist der 27. September 2026. Achtung: Eine Übergangs- oder Abverkaufsregelung ist nicht vorgesehen. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sämtliche im Zusammenhang mit dem Absatz von Produkten und Dienstleistungen an Verbraucher*innen verwendeten Claims, Verpackungen sowie Kommunikationsmaßnahmen ab diesem Zeitpunkt den neuen Anforderungen entsprechen.
Ein zentrales Element der Richtlinie ist die Erweiterung der sogenannten „Blacklist“ unlauterer Geschäftspraktiken. Diese umfasst nun insbesondere auch folgende Verbote:
Daneben müssen u. a. Aussagen zu Klimaneutralitätszielen oder anderen zukünftigen Umweltleistungen zukünftig von einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan getragen sein, der regelmäßig von Sachverständigen geprüft wird. Beim Angebot von Vergleichen zu ökologischen Faktoren gelten zusätzlich Anforderungen. Zudem besteht ein Verbot mit überflüssigen Beschreibungen zu werben, z. B. „glutenfreies“ Wasser oder „plastikfreies“ Papier.
In die Generalklausel zur Irreführung im UWG, die auch im B2B-Kontext wirkt, wurde außerdem die Irreführung über ökologische oder soziale Merkmale und die Irreführung über Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit explizit aufgenommen.
Mögliche Folgen von Verstößen sind unter anderem Bußgelder, Abmahnungen sowie Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, die faktisch zu einem Vertriebsverbot von Restbeständen führen können, sowie Schadensersatzansprüche.
Die neuen Regelungen erhöhen das Risiko rechtlicher Auseinandersetzungen mit Wettbewerbern und Verbraucherschutzorganisationen deutlich. Unternehmen sollten daher eine Claim-Inventur durchführen, interne Freigabeprozesse etablieren und Verpackungen sowie Marketingmaterialien und -maßnahmen entsprechend anpassen.
Wenn Sie bei der Umsetzung Unterstützung benötigen, wenden Sie sich gerne an Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Ulrike Jürschik, Nachhaltigkeitsberaterin und Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin), Bereich Beratung und Mitgliederservice
Geschäftsfeld Mittelstand
Bereich Beratung und Mitgliederservice
Abteilung Ländliche Ware und Nachhaltigkeit
Mit welchen Instrumenten kann schnell und nachhaltig zusätzlicher Wohnraum entstehen?
Weiterlesen
Bewertung der geplanten Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) Novellierung aus genossenschaftlicher Sicht
WeiterlesenMitte Dezember 2025 hat sich die EU auf neue Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen geeinigt. Somit konnten die Trilog-Verhandlungen abgeschlossen werden.
Weiterlesen