Politik

Empowering Consumers Directive (EmpCo): Verschärfte Anforderungen an Green Claims zur Bekämpfung von Greenwashing

  • 25.06.2026
  • Politik

Mit der EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ (EmpCo) werden die bestehenden Vorgaben zum unlauteren Wettbewerb im B2C-Bereich (insbesondere §§ 5 und 5a UWG sowie der Anhang zu § 3 Absatz 3) deutlich konkretisiert und verschärft. Ziel ist es, Verbraucher wirksamer vor Greenwashing zu schützen und verlässliche, transparente Informationen zu umwelt- und nachhaltigkeitsbezogenen Aussagen sicherzustellen. Neben klassischen „Green Claims“ werden auch Aussagen zur sozialen Nachhaltigkeit („Social Claims“) erfasst. Die Europäische Kommission hat als Anwendungshilfe ein FAQ veröffentlicht.

Die Umsetzung in deutsches Recht ist bereits erfolgt. Der Geltungsbeginn ist der 27. September 2026. Achtung: Eine Übergangs- oder Abverkaufsregelung ist nicht vorgesehen. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sämtliche im Zusammenhang mit dem Absatz von Produkten und Dienstleistungen an Verbraucher*innen verwendeten Claims, Verpackungen sowie Kommunikationsmaßnahmen ab diesem Zeitpunkt den neuen Anforderungen entsprechen.

Ein zentrales Element der Richtlinie ist die Erweiterung der sogenannten „Blacklist“ unlauterer Geschäftspraktiken. Diese umfasst nun insbesondere auch folgende Verbote:

  • Allgemeine Umweltaussagen (z. B. „umweltfreundlich“ oder „klimafreundlich“), wenn sie nicht auf einer nachweisbaren, allgemein anerkannten höchsten Umweltleistung basieren oder Teil eines Nachhaltigkeitssiegels sind.
  • Nachhaltigkeitssiegel, wenn sie nicht auf qualifizierten Zertifizierungssystemen beruhen oder von öffentlichen Stellen vergeben werden.
  • Klima- oder Treibhausgasneutralitätsversprechen, die sich auf die Kompensation nicht Reduktion von Treibhausgasemissionen gründet und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat
  • das Treffen einer unwahren Angabe zur Reichweite einer Umweltaussage
  • Die Darstellung gesetzlicher Produktanforderungen als Besonderheit eines Angebots
  • Irreführende Angaben zur Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit

Daneben müssen u. a. Aussagen zu Klimaneutralitätszielen oder anderen zukünftigen Umweltleistungen zukünftig von einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan getragen sein, der regelmäßig von Sachverständigen geprüft wird. Beim Angebot von Vergleichen zu ökologischen Faktoren gelten zusätzlich Anforderungen. Zudem besteht ein Verbot mit überflüssigen Beschreibungen zu werben, z. B. „glutenfreies“ Wasser oder „plastikfreies“ Papier.

In die Generalklausel zur Irreführung im UWG, die auch im B2B-Kontext wirkt, wurde außerdem die Irreführung über ökologische oder soziale Merkmale und die Irreführung über Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit explizit aufgenommen.

Mögliche Folgen von Verstößen sind unter anderem Bußgelder, Abmahnungen sowie Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, die faktisch zu einem Vertriebsverbot von Restbeständen führen können, sowie Schadensersatzansprüche.

Die neuen Regelungen erhöhen das Risiko rechtlicher Auseinandersetzungen mit Wettbewerbern und Verbraucherschutzorganisationen deutlich. Unternehmen sollten daher eine Claim-Inventur durchführen, interne Freigabeprozesse etablieren und Verpackungen sowie Marketingmaterialien und -maßnahmen entsprechend anpassen.

Wenn Sie bei der Umsetzung Unterstützung benötigen, wenden Sie sich gerne an Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Ulrike Jürschik, Nachhaltigkeitsberaterin und Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin), Bereich Beratung und Mitgliederservice

Sprechen Sie hierzu gerne an:

Ulrike Jürschik Profil bild
RA (Syndikusrechtsanwältin)

Dr. Ulrike Jürschik

Geschäftsfeld Mittelstand
Bereich Beratung und Mitgliederservice
Abteilung Ländliche Ware und Nachhaltigkeit

  • 0251 7186-9710

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