Politik

Anbieter von Nebendienstleistungen: Finanzaufsicht präzisiert zentrale Begriffe

  • 16.10.2026
  • Politik

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat die aufsichtsrechtliche Behandlung sogenannter Anbieter von Nebendienstleistungen (AvN bzw. Ancillary Services Undertakings, ASU) weiter konkretisiert. Die Capital Requirements Regulation (CRR) definiert AvN als Unternehmen, die bestimmte unterstützende Dienstleistungen für Institute oder Finanzgruppen erbringen.

Auslegung zentraler Begriffe

Im Mai 2026 erklärte die Bafin, die Leitlinien EBA/GL/26/01 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu Anbietern von Nebendienstleistungen in ihre Verwaltungspraxis zu übernehmen. In ihrem Rundschreiben 14/2026 (BA) präzisiert die Aufsicht insbesondere die Auslegung der Begriffe „Abhängigkeit von der Banktätigkeit“ und „Abhängigkeit von Finanzmitteln“. Dabei stellt die Bafin klar, dass die Abhängigkeit von Finanzmitteln einen speziellen Unterfall der Abhängigkeit von der Banktätigkeit darstellt. Für die Beurteilung gelten dabei die folgenden Grundsätze:

Abhängigkeit von der Banktätigkeit ist gegeben, wenn die Haupttätigkeit eines Unternehmens in dem Maße von Bankprodukten oder Bankdienstleistungen – unter anderem Finanzierung –, die von einem Institut oder Finanzinstitut der Gruppe bereitgestellt werden, abhängig ist, dass sein Geschäftsmodell ohne diese Produkte oder Dienstleistungen nicht funktionieren würde oder erheblich beeinträchtigt wäre. Abhängigkeit ist daher nicht anzunehmen, wenn das Unternehmen ohne erhebliche Beeinträchtigung seines Geschäftsmodells die bereitgestellten Produkte oder Dienstleistungen auch außerhalb der Gruppe beziehen oder diese intern zur Verfügung stellen könnte.

Abhängigkeit von Finanzmitteln als ein typisches Bankprodukt bezieht sich – in Übereinstimmung mit Absatz 15 der Leitlinien – speziell auf die Abhängigkeit von Darlehensgeschäften, Bürgschaften und Kreditzusagen (Anhang I Nummern 2 und 6 der Richtlinie 2013/36/EU).

Die Übernahme der EBA-Leitlinien erfolgt jedoch nicht uneingeschränkt. Hinsichtlich des Merkmals „Abhängigkeit von der Banktätigkeit“ hat die Bafin einen Auslegungsvorbehalt erklärt. Nach Auffassung der Aufsicht ist die Auslegung der EBA zu weit gefasst, weshalb sie das Merkmal enger interpretiert. Damit folgt die Bafin einer zentralen Forderung des Genoverbands e.V., der sich im Konsultationsverfahren (siehe unten) für eine engere Auslegung des Merkmals eingesetzt hatte.

Hintergrund

Im Januar 2026 veröffentlichte die EBA die finalen Leitlinien EBA/GL/26/01 zur Definition von Anbietern von Nebendienstleistungen. Den Leitlinien war ein öffentliches Konsultationsverfahren vorausgegangen. Ziel der Veröffentlichung ist es, den aufsichtlichen Konsolidierungsrahmen effizienter und verhältnismäßiger auszugestalten. Außerdem soll eine einheitliche Aufsichtspraxis innerhalb der EU gefördert werden. Der aufsichtliche Konsolidierungskreis umfasst diejenigen Unternehmen einer Bankengruppe, die für regulatorische Zwecke, insbesondere bei der Risiko- und Eigenkapitalbetrachtung, gemeinsam berücksichtigt werden. Die Einstufung als AvN kann erhebliche aufsichtsrechtliche Folgen haben. Institute müssen AvN unter Umständen aufsichtlich konsolidieren oder von ihren Eigenmitteln abziehen.

Die Capital Requirements Regulation III (CRR III) bildet dabei den europäischen Rechtsrahmen für Eigenkapitalanforderungen, Risikomanagement und die aufsichtsrechtliche Konsolidierung von Kreditinstituten.

Fachbetreuung für Mitglieder

Kennen Sie schon unsere Fachbetreuung? Sie ist die erste Anlaufstelle für Fachexperten und Fachexpertinnen in Genossenschaftsbanken. Mitgliedsbanken erhalten von uns per E-Mail schnelle Antworten auf fachliche Auslegungs- und Umsetzungsfragen.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

Jessica Göres Profil bild

Jessica Göres

Senior Referentin

Das könnte Sie auch interessieren

Alle anzeigen